(1) Die fachlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Verfahren zur Auftragsvergabe der Rechtssubjekte laut Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b) gelten für die Konsortien und nicht für die einzelnen zu Konsortien zusammengeschlossenen Unternehmen.
(2) Bei der Bewertung der Voraussetzungen im Hinblick auf die technische Ausstattung, die Arbeitsmittel und den Jahresdurchschnitt der Beschäftigten werden alle zu einem Konsortium zusammengeschlossenen Unternehmen herangezogen.