(1) Beim offenen Verfahren kann jedes interessierte Unternehmen, das die vom Auftraggeber verlangten Voraussetzungen besitzt, ein Angebot vorlegen.
(2) Die Frist für die Einreichung der Angebote muß wenigstens 20 Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung betragen.
(3) Bei Bauaufträgen, deren Auftragswert dem EU-Schwellenwert entspricht oder diesen Betrag überschreitet, beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote 52 Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung.
(4) Wenn die Angebote erst nach einem Lokalaugenschein oder nach der Beratung vor Ort auf Grund der Anlagen zu den Vergabebedingungen erstellt werden können, werden die Fristen laut den Absätzen 2 und 3 angemessen verlängert.
(5) Das Verfahren endet mit dem Zuschlag.
(6) Der Zuschlag verpflichtet das Unternehmen und wird mit dem Vertragsabschluß endgültig. Das Ergebnis des Wettbewerbs bedarf keiner Genehmigung.