(1) Dieses Gesetz regelt unter Beachtung der Richtlinie 93/37/EWG die Vergabe sämtlicher Bauaufträge im Interessenbereich des Landes.
(2) Aufträge im Interessenbereich des Landes sind solche, die von folgenden Auftraggebern erteilt werden:
(3) Dieses Gesetz gilt weiters für die folgenden Auftraggeber oder Ausführenden von Aufträgen im Interessenbereich des Landes: