(1) Für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) erwähnten Vorhaben kann eine Beihilfe im Rahmen der Gemeinschaftsregelung für staatliche Umweltschutzbeihilfen gewährt werden.
(2) Für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Vorhaben kann eine Beihilfe im Rahmen der Gemeinschaftsregelung staatlicher Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen laut Abschnitt IV gewährt werden.
(3) Für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d) und e) angeführten Vorhaben kann den Unternehmen innerhalb der Grenzen der Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen eine Beihilfe für Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung laut Abschnitt V gewährt werden.
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