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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 62 (Erste Anwendung)

(1) In erster Anwendung des vorliegenden Gesetzes unterliegen den Bestimmungen gemäß Artikel 3 und folgende die Böden und Grundstücke, welche bei seinem Inkrafttreten einer Nutzungsbeschränkung gemäß den Artikeln 1 und 17 des königlichen Dekretes vom 30. Dezember 1923, Nr. 3267, unterworfen waren, sowie die Biotope, für welche eine landschaftliche Unterschutzstellung gemäß geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes besteht.

(2) In Erwartung der Fertigstellung der wald- und weidewirtschaftlichen Realnutzungskarte nach Artikel 21 verwendet die Landesabteilung Forstwirtschaft zur Ausscheidung der Wald- und Weideflächen die den Behandlungsplänen nach Artikel 13 und 16 beigelegten Karten.

(3) Die Bestimmungen über die Regiearbeiten gemäß Artikel 31 Absatz 2 werden auch auf die institutionellen Aufgaben und jene, welche dem Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung übertragen sind, angewandt.

(4) Der Sonderstellenplan der Unteroffiziere und Forstwachen des Landesforstkorps wird um 15 Stellen erweitert.

(5) Forstakademiker, welche bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits mit der Leitung einer Organisationseinheit beauftragt sind, aber den von Artikel 59 Absatz 5 vorgesehenen Befähigungsnachweis nicht besitzen, behalten die Ernennung zum Leiter der ihnen anvertrauten Organisationseinheiten bei, und der Auftrag kann auch ohne diese Voraussetzung erneuert werden.