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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 30/bis (Inverkehrbringen)

(1) Das Land Südtirol regelt mit Durchführungsverordnung den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut gemäß Richtlinie 1999/105/EG des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 1999.

(2) Die Aufgaben der amtlichen Stelle laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k) der Richtlinie 1999/105/EG werden im Land Südtirol von der Landesabteilung Forstwirtschaft wahrgenommen.

(3) Wer ohne Genehmigung forstliches Vermehrungsgut produziert, zum Verkauf lagert, zum Verkauf anbietet oder sonst wie in Verkehr bringt, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 1.000 Euro bis zu 6.000 Euro.

(4) Wer nicht für jede Produktionseinheit den Bestand an forstlichem Vermehrungsgut führt und keine sorgfältigen Aufzeichnungen des Ein- und Ausgangs desselben führt unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500 Euro bis zu 3.000 Euro.

(5) Wer die Aufzeichnungen des Ein- und Ausgangs von forstlichem Vermehrungsgut fehlerhaft führt oder der Landesabteilung Forstwirtschaft den Bestand an forstlichem Vermehrungsgut in den eigenen Produktionseinheiten nicht mitteilt, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 200 Euro bis zu 1.200 Euro.

(6) Wer forstliches Vermehrungsgut nicht in einheitlich identifizierbaren Partien ankauft, verteilt, in den Handel bringt, transportiert oder auf jeden Fall nicht die Herkunft oder Klonidentität belegen kann, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 50 Euro bis zu 300 Euro - mit einer Mindeststrafe von jedenfalls 100 Euro - für jedes Kilogramm oder jeden Bruchteil davon an Samen, für jedes Hektoliter oder jeden Bruchteil davon an Zapfen, Fruchtständen oder Früchten und für je Hundert oder jeden Bruchteil davon an Pflanzgut oder Pflanzenteilen.

(7) Das Personal, welches die Kontrollaufgaben inne hat und die Übertretung feststellt, kann das forstliche Vermehrungsgut beschlagnahmen und auf Kosten des Übertreters vernichten. Zu Lasten des Übertreters gehen auch eventuelle Kosten für Untersuchungen, die von beauftragten Instituten durchgeführt werden.

(8) Im Falle der Wiederholung der in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Übertretungen kann der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft die Genehmigung für eine Zeitspanne von 2 bis 5 Jahren aussetzen. 17)

17)

Art. 30/bis wurde eingefügt durch Art. 23 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.