Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.
(1) Die Waldbehandlungspläne sowie Weidenutzungspläne gemäß den Artikeln 13 und 16 werden in periodischen Abständen von der Forstbehörde in Regie oder von einem Forsttechniker, der zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit befugt und Vertrauensmann der auftraggebenden Körperschaft ist, erstellt oder erneuert.
(2) Für die Erstellung und Überarbeitung der Waldbehandlungspläne und der Weidenutzungspläne kann die Landesverwaltung Beiträge im Ausmaß von höchstens fünfzig Prozent der anerkannten Gesamtausgaben vergeben; die Höhe der Beiträge wird in Hinblick auf die Wichtigkeit und die für die Erstellung anfallenden Kosten festgelegt.