(1) Im Einklang mit den Verfahren, die in den gemeinschaftlichen und staatlichen Bestimmungen sowie in den Landesgesetzen für die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen an öffentliche Verwaltungen vorgesehen sind, schließen die für den Ankauf zuständigen Organisationseinheiten des Landes Rahmenvereinbarungen ab, mit denen sich das jeweils ausgewählte Unternehmen verpflichtet, zu den darin vereinbarten Preisen und Bedingungen Verträge auszuführen, welche nach einfachem Erhalt der Lieferbestellung der Verwaltungen, die die entsprechende Pflicht oder Möglichkeit im Sinne dieses Artikels haben, seitens des jeweiligen Unternehmens geschlossen wurden. In diesen Vereinbarungen werden die Höchstdauer sowie die Menge der Güter und Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarungen sind, angegeben.
(2) Die Rechtssubjekte laut Artikel 6/bis Absatz 3 sind verpflichtet, die Vereinbarungen laut Absatz 1 dieses Artikels anzuwenden.
(3) Die Rechtssubjekte laut Artikel 6/bis Absatz 4 haben die Möglichkeit, die Vereinbarungen laut Absatz 1 dieses Artikels anzuwenden. Insbesondere können sie einzelne Vereinbarungen über Lieferaufträge immer dann anwenden, wenn sie es für zweckmäßig halten, beziehungsweise sie können das System der Vereinbarungen mit Maßnahmen von allgemeinem Charakter anwenden, wobei es für den Abschluss einzelner Ankäufe in jedem Fall notwendig ist, eigene Lieferaufträge zu erteilen.
(4) Mittels seiner zuständigen Organisationseinheiten kann das Land, im Fall von Gütern und Dienstleistungen, die nicht unter bestehende Vereinbarungen fallen, als öffentlicher Auftraggeber auf Rechnung oder im Namen und auf Rechnung eines oder mehrerer der Rechtssubjekte laut Artikel 6/bis Absatz 4, die eigens darum ansuchen, auftreten.22)24)