Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Juli 1993, Nr. 32.
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.
(1) Für die Ausübung der von Artikel 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Juli 1999, Nr. 352, vorgesehenen Funktionen, im Zusammenhang mit den von Artikel 8 desselben Dekretes vorgesehenen Beziehungen zur Zusammenarbeit, ist das Land ermächtigt, mit dem nationalen Amt für den Zivildienst eine Vereinbarung und spezifische Einvernehmensprotokolle abzuschließen, in denen auch Bestimmungen über die Personalverwaltung und die Gebarung der Ausgaben sowie die Miteinbeziehung der zuständigen Dienste der Landesverwaltung, im besonderen die Berufsbildung, das Gesundheitswesen und der Zivilschutz, vorgesehen sind.
(2) Um eine wirksame Koordinierung zwischen dem öffentlichen Dienst und den ehrenamtlich tätigen Organisationen zu erreichen, ist das Land ermächtigt, eine Agentur für den Zivildienst einzurichten, die in Verbindung mit dem nationalen Amt für den Zivildienst unmittelbar von der Abteilung Präsidium bei der Landesverwaltung geführt wird.
(3) Für die Zielsetzungen gemäß den Absätzen 1 und 2 ist zu Lasten des Haushaltsjahres 2000 auf dem Kapitel 51495 die Ausgabe von Lire 100 Millionen ermächtigt. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz ermächtigt.16)
Art. 11/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.