In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 111)
Regelung der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Förderung des Gemeinwesens 2)

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Juli 1993, Nr. 32.

2)

Der Titel wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Das Land Südtirol würdigt und unterstützt die soziale Funktion der frei gegründeten ehrenamtlich tätigen Organisationen als Ausdruck der Teilnahme, der Solidarität und des Pluralismus und bringt sie gebührend zur Geltung; es fördert bei Wahrung der Unabhängigkeit ihre Entwicklung und ihren ureigenen Beitrag zur Erreichung der sozialen, zivilen und kulturellen Ziele, die in diesem Gesetz festgelegt sind.

(2) Unabhängig von ihren ethischen und moralischen Beweggründen arbeiten die ehrenamtlich tätigen Organisationen mit der öffentlichen Hand zusammen. Sie tragen somit bei zur Ausrichtung der Dienste auf den Menschen vor allem in den Bereichen Gesundheit, soziale Betreuung, Erziehung und Kultur sowie zur Vorbeugung gegen soziale Devianz und zu deren Bekämpfung, zur Förderung und Entwicklung von Sport-, Erholungs- und Freizeitaktivitäten und zur Erhaltung und Betonung jener Sitten und Gebräuche, die Ausdruck unverfälschter Solidarität, Nächstenliebe und selbstlosen Einsatzes für einzelne Personen oder für die Allgemeinheit, auch im Sinne der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 5, sind, oder eine Brückenfunktion bei der Sozialisierung von Randgruppen übernehmen.

Art. 2 (Ehrenamtliche Tätigkeit und Förderung des Gemeinwesens)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter ehrenamtlicher Tätigkeit eine solche, die von der Organisation, welcher der ehrenamtliche Mitarbeiter/die ehrenamtliche Mitarbeiterin angehört, in persönlicher Weise, freiwillig und ehrenamtlich ohne – auch nur indirekte – Gewinnabsicht und ausschließlich aus Solidarität und sozialem Bewusstsein geleistet wird.

(2) Für die ehrenamtliche Tätigkeit darf auf keinen Fall eine Vergütung entrichtet werden, auch nicht vom Hilfeempfänger/von der Hilfeempfängerin. Dem ehrenamtlichen Mitarbeiter/Der ehrenamtlichen Mitarbeiterin dürfen nur von der jeweiligen Organisation die tatsächlichen Kosten für die durchgeführte Tätigkeit erstattet werden, und zwar in dem von der Organisation vorher festgesetzten Rahmen.

(3) Die ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Organisation ist weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit bei dieser Organisation noch mit sonstigen vermögensrechtlichen Beziehungen zu dieser.

(4) Personen, die sich im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 1 besonders hervorgetan haben, können von der Landesregierung ausgezeichnet werden; alles Nähere dazu wird in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.

(5) Unter Tätigkeit zur Förderung des Gemeinwesens ist jene zu verstehen, welche ohne Gewinnabsicht vorwiegend zugunsten der Mitglieder in folgenden Bereichen erbracht wird:

  1. gesundheitliche und soziale Betreuung,
  2. Kultur, Erziehung und Bildung,
  3. Sport, Erholung und Freizeit,
  4. Zivilschutz, Umwelt- und Landschaftsschutz,
  5. Förderung von Sozialtourismus, Verbraucherschutz, Menschenrechte, Chancengleichheit und Entwicklungszusammenarbeit.

(6) Die Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens bedienen sich zur Umsetzung der Organisationsziele weitgehend der eigenen Mitglieder, die ihre Tätigkeit in freiwilliger und ehrenamtlicher Form erbringen. Die Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens können zudem – sofern die Notwendigkeit besteht – Personal mit unselbstständigem Arbeitsverhältnis einstellen oder sich freier Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter bedienen, wobei es sich auch um die eigenen Mitglieder handeln darf.3)

3)

Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 3 (Ehrenamtlich tätige Organisationen und Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens) 4)

(1) Unter einer ehrenamtlich tätigen Organisation versteht man jeden freiwilligen Zusammenschluß zur Durchführung der Tätigkeiten laut Artikel 2 der sich in entscheidendem Maße und vorwiegend der persönlichen, freiwilligen und ehrenamtlichen Mitarbeit seiner Mitglieder bedient.

(2) Die ehrenamtlich tätigen Organisationen können jede Rechtsform annehmen, die zur Verfolgung ihrer Ziele geeignet ist und nicht im Widerspruch zum solidarischen Zweck steht.

(3) Abgesehen von den im Zivilgesetzbuch für die jeweilige Rechtsform festgelegten Vorschriften muß in den Mitgliederabkommen, im Gründungsakt oder in der Satzung vorgesehen sein, daß die Organisation ohne Gewinnabsicht arbeitet und demokratisch aufgebaut ist, daß die Ämter durch Wahl besetzt und ehrenamtlich ausgeübt werden, daß die Mitglieder die Leistungen ehrenamtlich erbringen und, schließlich, welches die Kriterien für den Beitritt oder den Ausschluß der Mitglieder sind und welche Rechte und Pflichten diese haben. Außerdem müssen die Pflicht zur Erstellung einer jährlichen Abrechnung und Vermögensaufstellung, aus denen die erhaltenen Sachen, Beiträge oder Vermächtnisse hervorgehen, sowie die Vorgangsweise für die Genehmigung derselben durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.5)

(4) Die ehrenamtlich tätigen Organisationen können Personal aufnehmen oder die Mitarbeit selbständig Erwerbstätiger in Anspruch nehmen, soweit dies für einen reibungslosen Arbeitsablauf oder zur Verbesserung oder Spezialisierung ihres Dienstes erforderlich ist.

(5) Bei Auflösung, Einstellung der Tätigkeit oder Erlöschen einer ehrenamtlich tätigen Organisation werden die nach Abschluß der Liquidation verbliebenen Güter - unabhängig von der Rechtsform der Organisation - anderen Organisationen, die im selben oder in einem ähnlichen Bereich arbeiten, nach den Bestimmungen der Satzung oder der Mitgliederabkommen oder, falls beide nicht vorhanden sind, nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches übertragen.

(6) Als Organisation zur Förderung des Gemeinwesens wird jener privatrechtliche Zusammenschluss von Personen bezeichnet, welcher als anerkannter oder nicht anerkannter Verein oder sonstige Gruppierung gegründet ist und die Voraussetzungen erfüllt, die in einer eigenen Durchführungsverordnung festgelegt sind. Die Organisation verfolgt ohne Gewinnabsicht Allgemeininteressen, indem sie kontinuierlich Tätigkeiten zur Förderung des Gemeinwesens zugunsten der Mitglieder oder Dritter in den in Artikel 2 Absatz 5 angeführten Bereichen ausübt.6)

4)

Der Titel wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

5)

Absatz 3 wurde geändert durch Art. 13 des L.G. vom 13. März 1995, Nr. 5.

6)

Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 4 (Finanzielle Mittel und Steuerbegünstigungen)

(1) Die ehrenamtlich tätigen Organisationen erhalten die für ihren Betrieb und ihre Arbeit erforderlichen Mittel aus:

  1. Mitgliedsbeiträgen,
  2. Beiträgen von Privatpersonen,
  3. Beiträgen oder anderen Zuwendungen der öffentlichen Körperschaften und Anstalten, sofern sie ausschließlich für bestimmte nachgewiesene Tätigkeiten oder Vorhaben gezahlt werden,
  4. Beiträgen und anderen Zuwendungen internationaler Organisationen,
  5. Schenkungen und Vermächtnissen,
  6. Vergütungen aufgrund von Vereinbarungen,
  7. Einnahmen aus Nebentätigkeiten in Handel oder Produktion, die zur Beschaffung der zum Betrieb oder Organisation unbedingt erforderlichen Mittel beitragen können.

(2) Auf ehrenamtlich tätige Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die im Landesverzeichnis eingetragen sind, wird Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Gesetzes vom 11. August 1991, Nr. 266, in Hinsicht auf den Erwerb unbeweglicher Güter und registrierter beweglicher Güter und auf die Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen mit Recht auf Inventarerrichtung angewandt.

(3) Auf die ehrenamtlich tätigen Organisationen werden, sofern mit ihren Zielen vereinbar, die Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 11. August 1991, Nr. 266, angewandt.

Art. 5 (Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen und der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens) 7)

(1) Es wird das Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen eingeführt, das in folgende Abschnitte unterteilt ist:

  1. gesundheitliche und soziale Betreuung,
  2. Kultur, Erziehung und Bildung,
  3. Sport, Erholung und Freizeit,
  4. Zivilschutz, Umwelt- und Landschaftsschutz.

(2) Die Abteilung der Landesverwaltung, die für die Führung des Landesverzeichnisses zuständig ist, ist das Präsidium; die Eintragung wird vom Landeshauptmann verfügt.

(3) Die Eintragung in einen oder mehrere Abschnitte des Landesverzeichnisses ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Begünstigungen sowie Vorzugstitel für den Abschluß der Vereinbarungen laut Artikel 6 dieses Gesetzes.8)

(4)Recht auf Eintragung in das Landesverzeichnis haben ehrenamtlich tätige Organisationen, die in Südtirol die Ziele laut Artikel 1 verfolgen, seit zumindest einem Jahr tätig sind, die Voraussetzungen laut Artikel 3 haben und dem Antrag eine Kopie des Gründungsaktes und der Satzung oder des Mitgliederabkommens beilegen.9)

(5) Die im Landesverzeichnis eingetragenen Organisationen sind verpflichtet, einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen und alle Belege über private Spenden laut Artikel 4 Absatz 1 mit Angabe des Spenders, sofern dieser nicht anonym zu bleiben wünscht, aufzubewahren.

(6) Der Landeshauptmann verfügt von Amts wegen die periodische Überprüfung der einzelnen Abschnitte des Landesverzeichnisses, um - nach den Kriterien, die mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz noch näher festgelegt werden - festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Eintragung noch gegeben sind und ob die eingetragenen Organisationen tatsächlich eine ehrenamtliche Tätigkeit verrichten; dabei bedient er sich der zuständigen Landesämter und anderer peripherischer öffentlicher Einrichtungen.

(7) Werden schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der ehrenamtlichen Tätigkeit festgestellt oder sind die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben, ordnet der Landeshauptmann, nach Anhören der Landesbeobachtungsstelle laut Artikel 8 mit begründeter Verfügung die Löschung der ehrenamtlich tätigen Organisation aus dem jeweiligen Abschnitt des Landesverzeichnisses an, in der die Organisation eingetragen ist.

(8) Gegen die Verweigerung der Eintragung in das Landesverzeichnis oder die Anweisung zur Löschung aus diesem kann innerhalb von dreißig Tagen ab entsprechender Mitteilung Beschwerde bei der Landesregierung eingelegt werden, die innerhalb von sechzig Tagen ab der Einreichung entscheidet. Die ehrenamtlich tätige Organisation kann die Entscheidung der Landesregierung innerhalb von dreißig Tagen ab entsprechender Mitteilung und bei Einhaltung der Modalitäten gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 11. August 1991, Nr. 266, bei der dort angegebenen Gerichtsbehörde anfechten.

(9) Das Präsidium der Landesregierung hat der staatlichen Beobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 1991, Nr. 266, jährlich eine Kopie des auf den letzten Stand gebrachten Verzeichnisses laut diesem Artikel zu übermitteln.

(10) Es wird das Landesverzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens errichtet, in welches die Organisationen eingetragen werden, welche die in diesem Gesetz und in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, ihren Sitz in Südtirol haben, innerhalb des Landes tätig sind und deren Gründung mindestens sechs Monate zurückliegt.10)

(11) Die Eintragung in das Landesverzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens gilt als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der in den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen. Die im Landesverzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens eingetragenen Subjekte sind gemäß Artikel 23 des Staatsgesetzes vom 7. Dezember 2000, Nr. 383 von der Bezahlung der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) befreit, unter Beibehaltung der Pflicht der Einreichung der Einkommenssteuererklärung, auch zum Zweck der Bestimmung der IRAP-Steuergrundlage.10)

(12) Zugelassen ist die Eintragung in nur eines der beiden Verzeichnisse gemäß den Absätzen 1 und 10.10)

(13) Die Landesregierung richtet einen Garantiefonds ein, über den Mittel zur teilweisen Deckung von außerordentlichen Schadensfällen bereitgestellt werden können, die durch die Tätigkeit der genannten Organisationen entstehen. Als Voraussetzung für die Beanspruchung dieses Garantiefonds muss ein Teil des Schadens durch die Versicherung der ehrenamtlichen Organisation oder der Organisation zur Förderung des Gemeinwohls abgedeckt sein. Alle weiteren Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Maßnahme werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Die erforderlichen Mittel werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 Euro für jeden einzelnen Fall vom Reservefonds für nicht vorhersehbare Ausgaben aus dem laufenden Landeshaushalt behoben, und zwar auf der Grundlage eines Ansuchens der betroffenen Organisation, eines Gutachtens der Landesbeobachtungsstelle laut Artikel 8 und eines Dekrets des Landeshauptmannes, mit welcher der jeweilige Betrag festgelegt wird.11)

7)

Der Titel wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

8)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 13. März 1995, Nr. 5.

9)

Art. 5 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.

10)

Die Absätze 10, 11 und 12 wurden angefügt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

11)

Art. 5 Absatz 13 wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.

Art. 6 (Vereinbarungen)  delibera sentenza

(1) Die Landesverwaltung, die Gebietskörperschaften und die anderen öffentlichen Körperschaften und Anstalten, die auf Landesebene für die Führung von Diensten in den Bereichen laut Artikel 5 Absatz 1 zuständig sind, können mit ehrenamtlich tätigen Organisationen, die seit wenigstens sechs Monaten im Landesverzeichnis eingetragen sind und nachweislich genügend Mitarbeiter zur Verfügung haben und zur Zusammenarbeit fähig sind, Vereinbarungen abschließen.

(2) In der Vereinbarung werden festgehalten:

  1. der Gegenstand und die Dauer der Vereinbarung,
  2. die Zahl und die Qualifikation der ehrenamtlichen Mitarbeiter und eventuell der Bediensteten der Organisation oder der bei ihr als Selbständige Tätigen,
  3. die Regelung der Zurverfügungstellung des Personals durch die für die Dienste zuständige öffentliche Stelle, des Zuganges zu den Einrichtungen und deren Benützung und der erforderlichen Information zur Unterstützung der ehrenamtlichen Mitarbeiter,
  4. die Art und Weise der ehrenamtlichen Tätigkeit in den Dienststellen oder zugunsten von Einzelpersonen oder der örtlichen Gemeinschaft, wobei die Kontinuität des vereinbarten Dienstes gewährleistet und die Rechte und die Würde der Benutzer gewahrt werden müssen;
  5. die Klärung der finanziellen Fragen zwischen öffentlicher Stelle und ehrenamtlich tätiger Organisation, wobei unter anderem vorgesehen werden muß:
    1. die allfällige vollständige oder teilweise Vergütung der Kosten für die Bereitstellung der Einrichtungen, Ausstattungsgegenstände und Dienste, die für die vereinbarte Tätigkeit erforderlich sind sowie für deren Führung bzw. Verwaltung,
    2. die Vergütung der Ausgaben für unselbständige oder selbständige Arbeit bei der ehrenamtlichen Tätigkeit, und zwar ausschließlich in dem Rahmen, der zur Unterstützung und Gewährleistung des reibungslosen Ablaufs der Tätigkeit oder zu deren Qualifizierung oder Spezialisierung als notwendig anerkannt wird,
    3. die im Einvernehmen mit dem Vereinbarungspartner erfolgende Vergütung der Ausgaben, die von den ehrenamtlichen Mitarbeitern tatsächlich für die Aus- und Fortbildung im Rahmen der von der jeweiligen Organisation anerkannten Kosten getätigt werden; es dürfen keine wie auch immer benannten Entgelte ausgezahlt werden,
    4. die Vorgangsweise für die Auszahlung der Mittel, und zwar auch als Vorschuß,
  6. die Pflicht der ehrenamtlichen Mitarbeiter und der dieser Tätigkeit zugeteilten Bediensteten zum Besuch von Ausbildungskursen, die vom Land oder von anderen Körperschaften oder Vereinigungen veranstaltet werden und für die reibungslose Durchführung der in der Vereinbarung festgelegten Tätigkeit als zweckdienlich anerkannt werden,
  7. die regelmäßige Berichterstattung über die von der ehrenamtlich tätigen Organisation verrichtete Tätigkeit,
  8. die Modalitäten für die Kontrolle über den reibungslosen Ablauf und über die Qualität der in der Vereinbarung festgelegten ehrenamtlichen Tätigkeit durch die öffentliche Körperschaft oder Anstalt.
massimeBeschluss Nr. 2510 vom 19.10.2009 - Richtlinien für den Abschluss von Vereinbarungen mit den Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 416 del 20.11.2006 - Servizio trasporto infermi - convenzioni con organizzazioni di volontariato - compatibilità con normativa comunitaria - vale anche per il servizio di trasporto non urgente

Art. 7 (Vorrangskriterien für den Abschluß von Vereinbarungen)

(1) Die Landesverwaltung und die öffentlichen Körperschaften und Anstalten, die vom Land abhängig sind oder deren Ordnung unter die Gesetzgebungsbefugnis des Landes fällt oder diesem übertragen wurde, sowie die jeweiligen Betriebe, auch jene mit Selbstverwaltung, und die Körperschaften und Anstalten, die unter der Aufsicht des Landes stehen, sind befugt, vorrangig mit solchen ehrenamtlich tätigen Organisationen Vereinbarungen abzuschließen, die hauptsächlich in Südtirol tätig sind und sich folglich in den hiesigen sozialen und wirtschaftlichen Rahmen einfügen und die sowohl organisatorisch als auch von der Einrichtung und von den spezialisierten Mitarbeitern her ausreichend ausgestattet sind, um Aufgaben in den Bereichen laut Artikel 5 Buchstaben a), b), c) und d) zu übernehmen; nähere Bestimmungen darüber werden mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.

(2) Die Vereinbarungen werden vorrangig mit ehrenamtlich tätigen Organisationen abgeschlossen, die direkt in dem Gebiet, das von der in der Vereinbarung vorgesehenen Tätigkeit betroffen ist, arbeiten und über eine ausreichende Zahl von ehrenamtlichen Mitarbeitern verfügen, um die Leistungen kontinuierlich erbringen zu können.

(3) Nach Anhören der Landesbeobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit laut Artikel 8 erläßt die Landesregierung Richtlinien, um im Rahmen der Vereinbarung den Pluralismus der ehrenamtlich tätigen Organisationen, den Respekt vor der Würde und den ethischen und religiösen Anschauungen und vor der kulturellen Einstellung der Benützer sowie die Wahrung des Berufsgeheimnisses zu gewährleisten.

(4) Die Leistungen der ehrenamtlich tätigen Organisationen im Rahmen der Vereinbarung sind für alle italienischen Staatsbürger, Staatenlose und Ausländer mit Wohnsitz oder auch nur zeitweiligem Aufenthalt in Südtirol kostenlos; die Landesregierung kann jedoch eine Spesenrückvergütung festlegen.

(5) Ehrenamtlich tätige Organisationen, die Leistungen in den Bereichen soziale und gesundheitliche Betreuung, Bildung, Erziehung oder Kultur erbringen, müssen beim Einsatz von ehrenamtlichen Mitarbeitern wenn möglich gewährleisten, daß diese sich mit dem Benützer in dessen Sprache verständigen können.

Art. 8 (Landesbeobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit)

(1) Bei der Landesabteilung Präsidium ist die Landesbeobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit errichtet, die dafür zuständig ist:

  1. die Kriterien für die Führung des Landesverzeichnisses der ehrenamtlich tätigen Organisationen festzulegen,
  2. Aus- und Weiterbildungsinitiativen für ehrenamtlich Tätige im Hinblick auf die zu erbringenden Dienstleistungen vorzuschlagen, zu unterstützen und umzusetzen,
  3. Informationen über die ehrenamtliche Tätigkeit zu verbreiten, und zwar unter anderem über die Massenmedien und im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen,
  4. zur Förderung und Entwicklung der ehrenamtlichen Tätigkeit beizutragen,
  5. Vorschläge zur Förderung des freiwilligen Zivildienstes in Südtirol zu erarbeiten,
  6. Stellungnahmen zu den Programmvorschlägen und zur Ausbildung der freiwillig Zivil- und Sozialdienst Leistenden zu unterbreiten. 12)

(2) Die Verwaltungsaufgaben zur Unterstützung der Landesbeobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit werden vom Präsidium der Landesregierung wahrgenommen, das zu diesem Zweck auch Personal, Mittel und Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann, die von den zuständigen Landesräten zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Landesbeobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit besteht aus:

  1. dem Landeshauptmann, der den Vorsitz führt,
  2. dem Direktor der Landesabteilung Präsidium, der stellvertretend den Vorsitz führt,
  3. fünf von der Landesregierung ernannten Fachleuten des Vereinswesens,
  4. drei Personen in Vertretung der Zivildiensteinrichtungen. 13)

(4) Die Landesbeobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer der Legislaturperiode, in der sie ernannt wird, im Amt. Ihre Zusammensetzung muß dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol entsprechen, wie es aus der letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht, Die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe ist auf jeden Fall zu gewährleisten.

(5) Die Landesbeobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit ist beschlußfähig, wenn die absolute Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist; sie faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. Schriftführer der Beobachtungsstelle ist ein Landesbeamter, der dem Präsidium der Landesregierung zugeteilt ist und wenigstens der siebten Funktionsebene angehört.

(6) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern der Landesbeobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit stehen die Entgelte und Außendienstvergütungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes zu.

12)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 15 des L.G. vom 19. Oktober 2004, Nr. 7, und später ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

13)

Absatz 3 wurde geändert durch Art. 15 des L.G. vom 19. Oktober 2004, Nr. 7, und später ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 9 (Gleitende Arbeitszeit)

(1) Den Mitgliedern einer im Landesverzeichnis eingetragenen ehrenamtlich tätigen Organisation, die bei der Landesverwaltung, bei öffentlichen Körperschaften und Anstalten, die vom Land abhängig sind oder deren Ordnung unter die Gesetzgebungsbefugnis des Landes fällt oder diesem übertragen wurde, oder bei den jeweiligen Betrieben, auch jenem mit Selbstverwaltung, bedienstet sind, können die gleitende Arbeitszeit und der Turnusdienst gewährt werden, wie dies im Verwaltungszweigabkommen vorgesehen ist. Die Beanspruchung der gleitenden Arbeitszeit oder des Turnusdienstes muß jedoch mit der Tätigkeit der jeweiligen Verwaltung vereinbar sein und sich auf besonders dringende Einsätze oder auf solche mit einem hohen sozialen Stellenwert beziehen.

Art. 10 (Sonderfonds für die ehrenamtliche Tätigkeit)  delibera sentenza

(1) Beim Land ist der Sonderfonds laut Gesetz vom 11. August 1991, Nr. 266, eingerichtet, in den die Beträge fließen, die von den Körperschaften laut Artikel 12 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 20. November 1990, Nr. 456, und von den in Südtirol tätigen Sparkassen laut Artikel 15 des Gesetzes vom 11. August 1991, Nr. 266, zu zahlen sind.

(2) Die Mittel des Fonds sind zur Förderung der ehrenamtlichen Organisationen, die in das Landesverzeichnis laut Artikel 5 eingetragen sind, bestimmt; die Richtlinien und Förderungskriterien werden vom Verwaltungsrat des Sonderfonds für die ehrenamtliche Tätigkeit festgelegt.14)

(3) Der Landeshauptmann oder ein von ihm Bevollmächtigter ist Vorsitzender des Verwaltungsrates des Sonderfonds. Die Landesregierung ernennt als Mitglieder des Verwaltungsrates vier Vertreter der auf Landesebene am stärksten vertretenen und im Landesverzeichnis eingetragenen ehrenamtlich tätigen Organisationen.

(4) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates muß dem Artikel 2 Absatz 2 des Dekretes des Schatzministers vom 21. November 1991 und dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol entsprechen, wie es aus der letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 355 del 23.07.1992 - Costituzione di fondi speciali per il volontariato presso le regioni
14)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 30. Jänner 1997, Nr. 1.

Art. 11

(1) (2) (3) (4)15)

(5) Die Vergabe von Beiträgen, Zuschüssen und anderen finanziellen Vergünstigungen, einschließlich der kostenlosen Abtretung von Immobilien zur Verrichtung der ehrenamtlichen Tätigkeit, wird durch Landesgesetze zur Regelung der einzelnen Bereiche näher bestimmt, wobei auf jeden Fall die Finanzierung der Tätigkeiten und Initiativen gesichert sein muß, die Gegenstand der Vereinbarungen mit den ehrenamtlich tätigen Organisationen im Sinne von Artikel 7 sind.

15)

Omissis.

Art. 11/bis (Zivildienst)

(1) Für die Ausübung der von Artikel 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Juli 1999, Nr. 352, vorgesehenen Funktionen, im Zusammenhang mit den von Artikel 8 desselben Dekretes vorgesehenen Beziehungen zur Zusammenarbeit, ist das Land ermächtigt, mit dem nationalen Amt für den Zivildienst eine Vereinbarung und spezifische Einvernehmensprotokolle abzuschließen, in denen auch Bestimmungen über die Personalverwaltung und die Gebarung der Ausgaben sowie die Miteinbeziehung der zuständigen Dienste der Landesverwaltung, im besonderen die Berufsbildung, das Gesundheitswesen und der Zivilschutz, vorgesehen sind.

(2) Um eine wirksame Koordinierung zwischen dem öffentlichen Dienst und den ehrenamtlich tätigen Organisationen zu erreichen, ist das Land ermächtigt, eine Agentur für den Zivildienst einzurichten, die in Verbindung mit dem nationalen Amt für den Zivildienst unmittelbar von der Abteilung Präsidium bei der Landesverwaltung geführt wird.

(3) Für die Zielsetzungen gemäß den Absätzen 1 und 2 ist zu Lasten des Haushaltsjahres 2000 auf dem Kapitel 51495 die Ausgabe von Lire 100 Millionen ermächtigt. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz ermächtigt.16)

16)

Art. 11/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.

Art. 12 15)

15)

Omissis.

Art. 13 (Schlußbestimmungen)

(1) Den ehrenamtlich tätigen Organisationen, die im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 1. März 1983, Nr. 6, als geeignet anerkannt worden sind, wird ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Frist von zwei Jahren eingeräumt, innerhalb der sie ihre Gründungsakte oder Satzungen an die Bestimmungen laut Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes anpassen müssen, um von Amts wegen in das Landesverzeichnis eingetragen zu werden.

(2) Vereinbarungen, die im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 1. März 1983, Nr. 6, zwischen den ehrenamtlich tätigen Organisationen und den für die Dienste zuständigen öffentlichen Stellen getroffen wurden, dürfen nicht stillschweigend erneuert werden, wenn sie nicht dem Artikel 3 dieses Gesetzes entsprechen und die ehrenamtlich tätigen Organisationen nicht für die Anpassung der Statuten im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels gesorgt haben.

(3) Ehrenamtlich tätige Organisationen, die im entsprechenden Verzeichnis eingetragen sind, bedürfen nicht der Ermächtigung laut Artikel 20 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist das Landesgesetz vom 1. März 1983, Nr. 6, aufgehoben.

(5) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes und beschränkt auf die laufende Legislaturperiode werden die Vertreter der ehrenamtlich tätigen Organisationen in der Landesbeobachtungsstelle laut Artikel 8 Absatz 3 und im Verwaltungsrat des Sonderfonds laut Artikel 10 Absatz 3, von den in Südtirol ehrenamtlich tätigen Organisationen, unabhängig von ihrer Eintragung im Landesverzeichnis, namhaft gemacht.

(6) Artikel 35 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1985, Nr. 17, ersetzt durch Artikel 9 des Landesgesetzes vom 11. Juli 1991, Nr. 19, sowie Artikel 11 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, sind aufgehoben.

(7) Die Voraussetzungen für die Gründung einer Organisation zur Förderung des Gemeinwesens sowie die Voraussetzungen, die notwendig sind, um als solche zu gelten, die Bestimmungen für die Führung des Landesverzeichnisses der einschlägigen Organisationen, die Modalitäten für die Eintragung in das Landesverzeichnis und die Streichung aus diesem, alles Weitere, das noch einer Regelung bedarf, werden in einer oder mehreren Durchführungsverordnungen festgelegt, welche innerhalb von 180 Tagen ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verabschiedet werden.17)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

17)

Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionA Betagtenfürsorge
ActionActionB Familienberatungsdienst
ActionActionC Kinderhorte - Tagesmütterdienst
ActionActionD Familie, Frau und Jugend
ActionActionE Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
ActionActionF Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten
ActionActionG Maßnahmen zugunsten der Zivilinvaliden und pflegebedürftigen Menschen
ActionActionH Wirtschaftliche Grundfürsorge
ActionActionI Entwicklungszusammenarbeit
ActionActionJ Sozialdienste
ActionActionK Ergänzungsvorsorge
ActionActionL Ehrenamtliche Tätigkeit
ActionActiona) Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 11 —
ActionActionb) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 12. Jänner 2004, Nr. 1 —
ActionActionc) Landesgesetz vom 19. Oktober 2004, Nr. 7 
ActionActionM Heimatferne
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis