(1) Beim Land ist der Sonderfonds laut Gesetz vom 11. August 1991, Nr. 266, eingerichtet, in den die Beträge fließen, die von den Körperschaften laut Artikel 12 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 20. November 1990, Nr. 456, und von den in Südtirol tätigen Sparkassen laut Artikel 15 des Gesetzes vom 11. August 1991, Nr. 266, zu zahlen sind.
(2) Die Mittel des Fonds sind zur Förderung der ehrenamtlichen Organisationen, die in das Landesverzeichnis laut Artikel 5 eingetragen sind, bestimmt; die Richtlinien und Förderungskriterien werden vom Verwaltungsrat des Sonderfonds für die ehrenamtliche Tätigkeit festgelegt.14)
(3) Der Landeshauptmann oder ein von ihm Bevollmächtigter ist Vorsitzender des Verwaltungsrates des Sonderfonds. Die Landesregierung ernennt als Mitglieder des Verwaltungsrates vier Vertreter der auf Landesebene am stärksten vertretenen und im Landesverzeichnis eingetragenen ehrenamtlich tätigen Organisationen.
(4) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates muß dem Artikel 2 Absatz 2 des Dekretes des Schatzministers vom 21. November 1991 und dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol entsprechen, wie es aus der letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht.