(1) Im Falle dringender, in beliebiger Form vorgenommener Aufnahmen von Bediensteten, die erfolgen, um die Kontinuität unaufschiebbarer Dienste zu gewährleisten, ist die für die Verwaltung des Landespersonals zuständige Abteilung ermächtigt, die Zahlung der festen und zusätzlichen Lohnelemente an die Landesbediensteten provisorisch zu veranlassen, und zwar unmittelbar nach dem Erlaß der Maßnahme, womit die Aufnahme verfügt wird.
(2) Das Land kann seinen Bediensteten, die an andere Körperschaften oder Anstalten abgeordnet sind, vorbehaltlich der späteren Rückvergütung, die festen, dauerhaften und zusätzlichen Lohnelemente vorstrecken.