In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

k) Landesgesetz vom 16. Oktober 1992, Nr. 361)
Neuordnung der dienstrechtlichen Stellung der Bediensteten

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Oktober 1992, Nr. 44.

Art. 12)

2)
Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

I. ABSCHNITT
Einstufung nach Funktionsebenen

Art. 2-32)

2)
Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

II. ABSCHNITT
Mobilität

Art. 4-72)

2)
Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

III. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zur ersten Einstufung in die Funktionsebenen und in die Berufsbilder

Art. 8-112)

2)
Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

IV. ABSCHNITT
Verschiedene Bestimmungen

Art. 12 (Feiertage und wöchentlicher Ruhetag)

(1) Die Bediensteten haben Anspruch auf einen wöchentlichen Ruhetag, der in der Regel auf den Sonntag fällt.

(2) Die Bediensteten haben außerdem dienstfrei an den von staatlichen Bestimmungen anerkannten Feiertagen. Als Feiertage gelten außerdem der Pfingstmontag und, beschränkt auf den Nachmittag, der Faschingsdonnerstag und der letzte Faschingstag, der Karfreitag, der Heilige Abend und der letzte Tag im Jahr.

(3) Für bestimmte Dienste und wegen besonderer dienstlicher Erfordernisse kann die jeweilige Körperschaft oder Anstalt unter Wahrung des Rechtes auf den wöchentlichen Ruhetag die Dienstzeit an Feiertagen in Turnusse einteilen.

Art. 13 (Dienstaustritt des weiblichen Personals und Auslegung)

(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 finden die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des Artikels 53 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, nur mehr für jenes weibliche Personal Anwendung, das am 31. Dezember 1992 im Besitze der im Absatz 1 des genannten Artikels 53 vorgesehenen Voraussetzungen ist.

(2) Die aufgrund von Absatz 1 in den unbezahlten Wartestand versetzten Bediensteten können die Unterbrechung des vom genannten Artikel 53 vorgesehenen Wartestandes beantragen. Die Wiederaufnahme in den Dienst ist nur dann möglich, wenn eine entsprechende Stelle frei ist.

(3)3)

(4) Absatz 4 des genannten Artikels 53 ist so zu verstehen, daß im Falle des Einbaues eines Teiles der Sonderergänzungszulage der entsprechende Betrag von der aufgrund des erwähnten Absatzes zustehenden Sonderergänzungszulagen abzuziehen ist. Der vorliegende Absatz findet auch für den von Artikel 15 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 17. September 1987, Nr. 494, vorgesehenen Einbau Anwendung.4)

3)
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
4)
Siehe Fußnote zu Art. 53 des L.G. vom 21. Februar 1972, Nr. 4.

Art. 142)

2)
Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

Art. 15 (Auszahlung von Lohnbezügen)

(1) Im Falle dringender, in beliebiger Form vorgenommener Aufnahmen von Bediensteten, die erfolgen, um die Kontinuität unaufschiebbarer Dienste zu gewährleisten, ist die für die Verwaltung des Landespersonals zuständige Abteilung ermächtigt, die Zahlung der festen und zusätzlichen Lohnelemente an die Landesbediensteten provisorisch zu veranlassen, und zwar unmittelbar nach dem Erlaß der Maßnahme, womit die Aufnahme verfügt wird.

(2) Das Land kann seinen Bediensteten, die an andere Körperschaften oder Anstalten abgeordnet sind, vorbehaltlich der späteren Rückvergütung, die festen, dauerhaften und zusätzlichen Lohnelemente vorstrecken.

Art. 16 (Aufnahme von Wehrdienstverweigerern)

(1) Die Wehrdienstverweigerer können nicht in jene Berufsbilder aufgenommen werden, zu deren Aufgaben auch die eines Sicherheitspolizeibeamten gehören.

Art. 17 (Gehaltsabtretung)  delibera sentenza

(1) Die Landesbediensteten können einen Teil ihrer Gehaltsbezüge, und zwar im Höchstausmaß von einem Fünftel der entsprechenden Nettobezüge, einzig und allein für Darlehen abtreten, welche diese mit den vom Schatzministerium verwalteten Pensionskassen oder mit anderen Fürsorgeinstituten, bei denen die Landesbediensteten eingeschrieben sind, vereinbaren. Die Abtretung erfolgt gemäß den von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Modalitäten und Kriterien.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits getätigten Gehaltsabtretungen bleiben aufrecht.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 567 del 22.12.1997 - Personale provinciale - cessione volontaria di quote di stipendio - improponibilità di questione di legittimità costituzionale

Art. 18 (Ergänzung des Ruhegehaltes für Direktoren und Koordinatoren)

(1) Die in Artikel 85 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, vorgesehene Ergänzung des Ruhegehaltes zugunsten der Direktoren und Koordinatoren, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, aus dem Dienst ausgeschieden sind, ist, mit Wirkung vom 1. Jänner 1993, aufgrund des vom staatlichen Institut für Statistik ermittelten gesamtstaatlichen Indexes der Verbraucherpreise für Familien von Arbeitern und Angestellten erhöht, und zwar bezogen auf jenen Zeitraum bis Oktober 1992, in dem der Anspruch auf die Ergänzung bestand.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Ergänzung wird, mit Wirkung vom 1. Jänner 1994, jährlich aufgrund des dort genannten Indexes für den vorausgehenden Jahreszeitraum von Oktober bis Oktober angehoben.

(3) Die Direktionszulage, welche aufgrund des Artikels 47 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, von Bediensteten bezogen wurde, die bei Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, noch im Dienst waren, ist mit Wirkung ab diesem Datum in dem gemäß Artikel 22 Absatz 5 desselben Gesetzes ermittelten Ausmaß in eine ad personam zustehende Zulage umgewandelt.

(4) Die Bestimmungen des Artikels 85 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, und des Absatzes 1 des gegenständlichen Artikels finden auch für jene Bediensteten Anwendung, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 3. Oktober 1991, Nr. 27, aus dem Dienst ausgeschieden sind, ohne die Ergänzung des Ruhegehaltes beansprucht haben zu können.

Art. 19 (Übertragung der Aufgaben des medizinischen Landeslabors für Hygiene und Prophylaxe und Überführung der Bediensteten an die Sanitätseinheit Mitte-Süd)

(1) Die vom medizinischen Landeslabor für Hygiene und Prophylaxe im Sinne von Artikel 15 des Landesgesetzes vom 5. Jänner 1984, Nr. 1, ausgeübten Aufgaben werden im Sinne von Artikel 27 des Regionalgesetzes vom 30. April 1980, Nr. 6, an die Sanitätseinheit Mitte-Süd übertragen und von dieser als gebietsübergreifender Dienst im Bereich der öffentlichen Hygiene und Gesundheit geführt.

(2) Die beim genannten Laboratorium im Dienst stehenden Bediensteten werden für den in Absatz 1 vorgesehenen Zweck an die Sanitätseinheit Mitte-Süd überstellt.

(3) Der Zeitpunkt und die Modalitäten des Übergangs der übertragenen Aufgaben, die technisch organisatorischen Modalitäten und das Personalkontingent des entsprechenden Dienstes werden von der Landesregierung festgelegt.

(4) Die dem Landesgesetz vom 17. April 1986, Nr. 15, anliegende Tabelle c), abgeändert durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 3, und durch Artikel 5 des Landesgesetzes vom 12. Mai 1988, Nr. 19, sowie die Tabelle 2 d) der Anlage 2 zum Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 11, sind abgeschafft.

(5) Die an die Sanitätseinheit Mitte-Süd übertragenen Stellen des Plansolls des Personals für den gebietsübergreifenden Dienst des Labors für Hygiene und Prophylaxe sind in der Anlage 3 dieses Gesetzes festgelegt. Der allgemeine Stellenplan laut Anlage 1 zum Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 11, ist um 1 Stelle in der sechsten, um 5 in der vierten und um 1 Stelle in der dritten Funktionsebene vermindert.

(6) Den beim Laboratorium im Dienst stehenden Bediensteten wird die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb von sechzig Tagen ab der im Absatz 3 vorgesehenen Beschlußfassung der Landesregierung für den Verbleib beim Land zu entscheiden. Die Einstufung der überstellten Verwaltungsbediensteten erfolgt unter Beibehaltung der ruhegehaltsfähigen Besoldung, ausschließlich der Zulage, die an die Ausübung bestimmter Funktionen gebunden sind.

(7) Die beim Land verbleibenden Bediensteten werden als Bedienstete des Laboratoriums in Überzahl geführt. Die dienstliche Stellung und die Besoldung dieser Bediensteten wird, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 6, jener der Bediensteten des allgemeinen Stellenplanes des Landes.

Art. 20 (Übernahme der Verwaltung des Personals der vom Land abhängigen Körperschaften und Anstalten)

(1) Um die Personalverwaltung größtmöglichst zu rationalisieren, kann das an den vom Land abhängigen Körperschaften und Anstalten bedienstete Personal im Einvernehmen mit derselben Körperschaft zur Landesverwaltung versetzt werden, gegebenenfalls unterteilt nach Kategorien, und wird den jeweiligen Körperschaften zur Verfügung gestellt.

(2) Mit Dekret des Landeshauptmanns und nach Beschlußfassung durch die Landesregierung, wird der Sonderstellenplan des Personals der vom Land abhängigen Körperschaften und Anstalten errichtet und abgeändert, einschließlich des entsprechenden Plansolls. Dieser Stellenplan ist als Anlage 4 dem Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 11, angefügt.

Art. 21-225)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

5)
Omissis.

Anlagen 1-25)

5)
Omissis.

Anlage 3

  1. Ärztlicher Leiter Stelle
  2. Oberarzt Stelle
  3. Assistenzarzt Stelle
  1. Chefbiologe Stelle
  2. OberbiologeStelle
  3. BiologeStelle
  1. Techniker mit KoordinierungsaufgabenCheflabortechniker Stellen
  2. Techniker-Mitarbeiter Labortechniker Stellen
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