(1) Der Generaldirektor und die Ressort-, Abteilungs- und Amtsdirektoren werden mit Beschluß der Landesregierung auf Zeit ernannt.
(2) Die Ernennung, ausgenommen jene zu Amtsdirektoren, kann im Rahmen von 30 Prozent der Abteilungen und ohne Beschränkung für die Ressorts auch zu Gunsten von nicht der Verwaltung angehörenden Personen erfolgen, die eine anerkannte Erfahrung und Fachkompetenz haben, einen Hochschulabschluss besitzen und die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst erfüllen. Der Direktionsauftrag für die Ressorts kann auch Amtsdirektoren erteilt werden, die für diesen Auftrag als besonders geeignet erachtet werden. Die Annahme des Auftrages hat den Verfalldes bekleideten Direktionsauftrages zur Folge. Aufrecht bleibt die bereits bestehende Eintragung ins Verzeichnis der Führungskräfteanwärter.18)
(3) Der Generaldirektor wird auf Vorschlag des Landeshauptmanns für die Dauer von fünf Jahren ernannt, der Ressortdirektor auf Vorschlag des vorgesetzten Regierungsmitgliedes, und zwar für dessen Amtsdauer, die Abteilungs- und Amtsdirektoren auf Vorschlag des zuständigen Regierungsmitgliedes im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann und nach Anhören des vorgesetzten General- oder Ressortdirektors, und zwar für die Dauer von 4 Jahren.
(4) Das für den Sachbereich zuständige Regierungsmitglied schlägt für die Erteilung des Direktionsauftrages einen Bediensteten vor, der im entsprechenden Abschnitt des in Artikel 15 vorgesehenen Verzeichnisses eingetragen ist. Die Auswahl der Amtsdirektoren ist auch innerhalb des Abschnittes A zulässig. Die Auswahl ist lediglich an den Besitz der beruflichen Voraussetzungen gebunden, welche mit Beschluß der Landesregierung für die einzelnen Organisationseinheiten festgelegt werden.
(5) Das für den Sachbereich zuständige Regierungsmitglied veranlaßt die Durchführung eines eigenen Auswahlverfahrens gemäß Artikel 16 oder 17, falls es für die Erteilung des Direktionsauftrages keinen Vorschlag im Sinne der Absätze 2 und 4 dieses Artikels zu machen gedenkt und jedenfalls immer dann, wenn im entsprechenden Abschnitt des Verzeichnisses kein Anwärter mit den verlangten beruflichen Voraussetzungen aufscheint.
(6) Die Funktion des Vizegeneraldirektors wird auf Vorschlag des Landeshauptmanns und nach Anhören des Generaldirektors einem Ressort- oder Abteilungsdirektor übertragen.
(7) Die Direktoren können wiederernannt werden.
(8) Um eine bessere Koordinierung und eine Beschleunigung in der Verwaltung der Sachgebiete im Zuständigkeitsbereich eines Regierungsmitgliedes und der in diesen Sachgebieten an Hilfskörperschaften des Landes oder von diesem kontrollierten Gesellschaften übertragenen Aufgaben zu erreichen, ist die Häufung von Führungsaufträgen beim Land und bei diesen Körperschaften und Gesellschaften zulässig, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für die Besetzung der jeweiligen Führungspositionen. 19)