In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 101)
Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 5. Mai 1992, Nr. 19.

ABSCHNITT I
Führungsstruktur

Art. 1 (Allgemeine Grundsätze)

(1) Der Aufbau und die Tätigkeit der Landesverwaltung fußen auf folgenden Grundsätzen:

  1. Klarheit und Transparenz der Tätigkeit der Dienststellen mit dem Ziele einer größeren Bürgernähe,
  2. klare Verteilung der Befugnisse zwischen der politischen und der administrativen Führung sowie auch innerhalb der verschiedenen Führungsebenen der Verwaltung,
  3. Flexibilität der Führungsstruktur im Dienste neuer Bedürfnisse der Allgemeinheit,
  4. Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie Vereinfachung und Öffentlichkeit der Verfahren.

(2) Die Mitarbeiterführung hat sich an folgenden Leitlinien zu orientieren:

  1. die aktive Einbeziehung aller Bediensteten in die Arbeitserledigung und die Übertragung direkter Verantwortung durch eine angemessene Bevollmächtigung,
  2. Aus- und Weiterbildung der Bediensteten,
  3. Mobilität der Bediensteten,
  4. Information der Mitarbeiter.

(3) Die Aufbauorganisation der Betriebe, Körperschaften und Anstalten des Landes muß nach den Grundsätzen dieses Gesetzes ausgerichtet werden.

Art. 2 (Politische Führung)  delibera sentenza

(1) Der Landesregierung obliegt die Festlegung der grundsätzlichen Zielsetzungen der Landesverwaltung, der Erlaß allgemeiner Richtlinien zur Verwirklichung derselben sowie die Überprüfung der erzielten Ergebnisse.

(2) Der Landeshauptmann und die Landesräte sind für die Verwaltungstätigkeit in den ihnen zugeordneten Sachbereichen politisch verantwortlich; sie erstellen die Tätigkeitsprogramme und Schwerpunktevorhaben, die nach Genehmigung durch die Landesregierung von den Verwaltungsstellen durchzuführen sind.

(3) Die Landesregierung, der Landeshauptmann und die Landesräte nehmen die Verwaltungsbefugnisse wahr, welche ihnen jeweils durch die einschlägige Gesetzgebung zugeteilt sind.

(4) Sofern einschlägige Gesetze nichts anderes vorsehen, fallen in die Zuständigkeit der Landesregierung insbesondere:

  1. die Ernennung und der Widerruf der Führungskräfte,
  2. die Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen, deren geschätzter Wert, nach Abzug der MwSt., dem EU-Schwellenwert für öffentliche Aufträge entspricht oder über diesem Wert liegt, vorbehaltlich der Modalitäten, die in der Durchführungsverordnung laut Artikel 6 Absatz 22 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegt sind,
  3. die Ermächtigung zur Eröffnung von Rechtsstreitigkeiten, zur Einlassung in solche, die von Dritten angestrengt werden, sowie zur Bereinigung derselben im Vergleichswege,
  4. die Genehmigung der allgemeinen Vertragsbedingungen und Auflagenhefte für Konzessionserteilungen,
  5. die Festlegung von Tarifen, Gebühren, Tagessätzen, Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen,
  6. die Genehmigung der Satzungen, des Haushaltsvoranschlages und der Jahresabschlußrechnung der Körperschaften des Landes,
  7. die Ernennung oder Namhaftmachung der Vertreter des Landes in anderen Körperschaften,
  8. die Gewährung von Beiträgen, Subventionen und ähnlichen Vergünstigungen. 2)

(5) Vorbehaltlich der in Sondergesetzen vorgesehenen Verfahren schließt das für den jeweiligen Sachbereich zuständige Regierungsmitglied die Verträge ab, die von der Landesregierung genehmigt werden.3)

(6) Die Landesregierung, der Landeshauptmann und die Landesräte können Befugnisse, die ihnen zustehen, auf nachgeordnete Organe übertragen. Eine solche Übertragung ist für die Zuständigkeiten laut Artikel 54 Absatz 1 Ziffern 1), 2) und 7), sowie Artikel 98 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol nicht zulässig. Die diesbezüglichen Maßnahmen sind im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen. Die Verwaltungsakte, die aufgrund einer Delegierung durch die Landesregierung erlassen werden, sind endgültig.4)

(7) Der Landeshauptmann und die Landesräte können in den ihnen zugeordneten Sachbereichen ausnahmsweise mit begründeter Maßnahme den Erlaß von Verwaltungsakten, die in die Zuständigkeit von Führungskräften fallen, an sich ziehen.

(8) Die Landesregierung kann bei entsprechender Begründung von Amts wegen Maßnahmen, die von Führungskräften getroffen wurden, innerhalb von 30 Tagen ab Erlaß aus Gesetzmäßigkeitsgründen annullieren oder aus Zweckmäßigkeitsgründen widerrufen oder abändern.

massimeBeschluss Nr. 1330 vom 17.08.2010 - Übertragung von Befugnissen
massimeBeschluss Nr. 5071 vom 29.12.2006 - Genehmigung der „Vorschriften über die periodischen Kontrollen von Baustrukturen“
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 449 del 14.12.2006 - Giustizia amministrativa - lite temeraria - responsabilità aggravata - fattispecie
massimeBeschluss Nr. 1303 vom 26.04.2005 - Ankäufe von Kunstgegenständen bei Kunstauktionen
massimeBeschluss Nr. 637 vom 07.03.2005 - Übertragung an die Direktoren der Abteilungen 20, 21 und 22 der Ermächtigungsmaßnahmen für Verträge, die projektbezogene Arbeitsverhältnisse sowie kontinuierliche und koordinierte Mitarbeit zum Gegenstand haben - Widerruf des Beschlusses Nr. 114 vom 24.01.2005
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 359 del 29.12.1999 - Corretto destinatario di un ricorso giurisdizionale contro la Provincia autonoma di Bolzano
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 254 del 24.06.1997 - Opere pubbliche - mancante legittimazione processuale dell'assessore - agisce quale organo della Provincia
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 226 del 30.08.1996 - Contratti - competenza dell'assessore - richiesta di determinazione alla Giunta - è solo un parere
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 20 del 13.02.1996 - Non effettuata aggiudicazione di lavori pubblici - motivazione specifica Aggiudicazione - adempimenti successivi - competenza
2)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16, und später geändert durch Art. 35 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, und durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.
3)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.
4)
Art. 2 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 3 (Gliederung der Verwaltungsstruktur)

(1) Die neue Führungsstruktur des Landes gliedert sich in die Generaldirektion, in Ressorts, Abteilungen und Ämter oder Bereiche. 5)

(2)In der Landesgesetzgebung sind, sofern vereinbar, die Bereiche den Ämtern und die Bereichskoordinatoren den Amtsdirektoren gleichgestellt.6)

5)
Art. 3 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
6)
Art. 3 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 4 (Die Generaldirektion)  delibera sentenza

(1) Der Generaldirektion obliegen die Angelegenheiten der ressortübergreifenden Organisation und die allgemeine Koordinierung der Landesverwaltung sowie die Beziehungen zum Rechnungshof. Der Generaldirektion sind die Abteilungen Präsidium, Zentrale Dienste und Anwaltschaft des Landes und allenfalls weitere Abteilungen, die im Dekret gemäß Artikel 5 Absatz 2 bestimmt werden, zugeordnet. Hinsichtlich der Vertretung des Landes vor Gericht ist die Anwaltschaft des Landes funktionell vom Landeshauptmann abhängig.

(2) Der Generaldirektor ist direkt dem Landeshauptmann unterstellt. Er erläßt Anweisungen verwaltungstechnischer und allgemeiner Natur, zwecks Durchführung von Beschlüssen der Landesregierung ist er gegenüber den Ressorts weisungsbefugt.

(3) Der Generaldirektor übt die Funktion des Generalsekretärs der Landesregierung aus und nimmt die Beurkundung der Verträge, in denen die Landesverwaltung Partei ist, sowie die Beglaubigung der Privaturkunden und einseitigen Rechtsakte im Interesse der Landesverwaltung vor. Er übt außerdem die Funktion eines Ressortdirektors gegenüber den in Absatz 1 genannten Abteilungen aus.7)

(4) Der Generaldirektor wird bei Abwesenheit oder Verhinderung durch den Vizegeneraldirektor vertreten.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 270 del 14.09.1998 - Direttore generale - potestà di emanare circolari - lavori di puliziaAssistente di scuola materna - profilo professionale - lavori di pulizia Assistente di scola materna - spese per pasti consumati durante la refezione
7)
Absatz 3 wurde geändert durch Art. 19 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.

Art. 5 (Das Ressort)

(1) Ein Ressort umfaßt alle Abteilungen, die einem Regierungsmitglied aufgrund der jeweiligen Aufteilung der Sachgebiete gemäß Artikel 52 Absatz 3 des Autonomiestatutes zugeordnet sind.

(2) Der Landeshauptmann kann für die ihm unterstellten Abteilungen, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 nicht der Generaldirektion zugeordnet werden, ein eigenes Ressort errichten.8)

(3) Bei besonderer Notwendigkeit oder wenn dies wegen der Ähnlichkeit der Aufgaben angezeigt ist, legt die Landesregierung besondere Modalitäten der Koordinierung zwischen Abteilungen verschiedener Ressorts fest.

(4) Die Benennung der Ressorts wird mit dem Dekret festgelegt, mit welchem die Sachbereiche den Landesräten zugeordnet werden.

(4/bis)Abweichend von den Bestimmungen laut Absatz 1 können die Bildungsressorts, welche, soweit mit Landesgesetz nicht anderweitig bestimmt, die in der Zuständigkeit des Landes stehenden Aufgaben der schulischen und beruflichen Bildung für jede Sprachgruppe und, was die ladinische Sprachgruppe betrifft, auch die Aufgaben auf dem Sachgebiet ladinische Kultur umfassen, auch aus einem oder aus mehreren Ämtern bestehen.9)

8)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8.
9)
Art. 5 Absatz 4/bis wurde hinzugefügt durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

Art. 6 (Der Ressortdirektor)

(1)Der Ressortdirektor stellt die direkte Verbindung zwischen dem vorgesetzten Regierungsmitglied und den zugeordneten Abteilungen dar und sorgt dafür, dass die Richtlinien und Entscheidungen der Landesregierung und des vorgesetzten Regierungsmitgliedes zeit- und fachgerecht umgesetzt werden. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung, beschränkt auf spezifische Ziele von besonderer Bedeutung und mit entsprechender Begründung, dem Ressortdirektor die damit zusammenhängenden Aufgaben übertragen, die laut vorliegendem Gesetz den Abteilungen des Ressorts vorbehalten sind.10)

(2) Der Ressortdirektor ist dem vorgesetzten Regierungsmitglied in allen Belangen behilflich, insbesondere bei der Festlegung der Zielvorgaben, bei der Erstellung von Arbeitsprogrammen sowie bei deren Untergliederung in Bereichsvorhaben, bei der Finanzplanung und bei der Überprüfung der Arbeitsergebnisse.

(3) Der Ressortdirektor ist der unmittelbare Vorgesetzte der Direktoren jener Abteilungen, die dem Ressort zugeordnet sind. Er nimmt diesen gegenüber Impuls-, Koordinierungs- und Kontrollfunktionen wahr. Er verfügt im Einvernehmen mit dem vorgesetzten Regierungsmitglied und nach Anhören des Bediensteten und der betroffenen Abteilungsdirektoren sowie unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen die Zuweisung und Versetzung von Bediensteten zwischen den einzelnen Abteilungen des Ressorts.

(4)Hat der dem Bildungsressort vorgesetzte Direktor nicht die Funktionen als Hauptschulamtsleiter oder als Schulamtsleiter inne, so übt er die von Artikel 10 Absatz 1 zweiter, dritter und vierter Satzund Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, vorgesehenen Befugnisse nicht aus.11)

(5)Der Ressortdirektor, der Hauptschulamtsleiter und der Schulamtsleiter können zur Erledigung ihrer Amtsobliegenheiten Schulinspektoren und Bereichskoordinatoren heranziehen.12)

10)
Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
11)
Art. 6 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.
12)
Art. 6 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 14 Absatz 6 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

Art. 7 (Ressortdirektorenkonferenz)

(1) Die Ressortdirektorenkonferenz berät die Landesregierung und unterbreitet ihr Vorschläge für die Organisation und den Aufbau der Landesverwaltung, die Verwaltungsabläufe sowie die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten. Sie kann weiters mit allen Fragen befaßt werden, die für die ressortübergreifende Koordinierung von Bedeutung sind.

(2) Die Ressortdirektorenkonferenz setzt sich aus dem Generaldirektor als Vorsitzendem, dem Vizegeneraldirektor und den Ressortdirektoren zusammen.

Art. 8 (Stabstelle der Ressortdirektion)

(1) Der Generaldirektor und die Ressortdirektoren bedienen sich bei der Ausübung ihrer Funktion einer eigenen Stabstelle; diese wird mit Bediensteten errichtet, die - auch vorübergehend - aus Abteilungen des Ressorts abgestellt werden. Der Stabstelle des Hauptschulamtsleiters beziehungsweise der Schulamtsleiter gehören auch die Inspektoren für die jeweiligen Schulen an.

(2) Die Stabstelle hat die Aufgabe:

  1. das vorgesetzte Regierungsmitglied und den vorgesetzten Direktor mit Informationen zu versorgen und zu beraten,
  2. mittel- und langfristige Tätigkeitsprogramme auszuarbeiten,
  3. Dokumentationsarbeit, Analysen und Studien durchzuführen,
  4. die Umsetzung der Zielvorgaben des Tätigkeitsprogrammes sowie aller Vorhaben des Ressorts auf Grund eines ausdrücklichen Auftrages zu überprüfen.

Art. 9 (Die Abteilung)

(1) Es sind die in der Anlage A zu diesem Gesetz angeführten Abteilungen errichtet, welche die dort beschriebenen Aufgaben wahrnehmen.

(2) Die Zuweisung der Sachbereiche an die Landesräte durch den Landeshauptmann erfolgt auf der Grundlage der Abteilungen.

Art. 10 (Der Abteilungsdirektor)  delibera sentenza

(1) Der Abteilungsdirektor trägt die Verantwortung für den gesamten Aufgabenbereich der Abteilung. Er bestimmt mit den Amtsdirektoren, im Rahmen der festgelegten Ziele, Programme und Schwerpunktvorhaben der Abteilung, die Ziele für die Tätigkeiten der Ämter der Abteilung, plant, koordiniert und überprüft deren Durchführung und trifft nötigenfalls anstelle des Amtsdirektors die erforderlichen Maßnahmen. Er sorgt für einen angemessenen Informationsfluß innerhalb der Abteilung.

(2) Der Abteilungsdirektor verfügt, nach Anhören des Bediensteten und der betroffenen Amtsdirektoren, die Zuweisung und Mobilität von Bediensteten zwischen den Ämtern der Abteilung.

(3) Der Abteilungsdirektor nimmt alle Verwaltungsbefugnisse wahr, die in den Sachbereich der Abteilung fallen und nicht ausdrücklich anderen Entscheidungsträgern vorbehalten sind.

(4)13)

(5) Der Abteilungsdirektor kann Verwaltungsbefugnisse, die in seine Zuständigkeit fallen, dem für den Sachbereich zuständigen Amtsdirektor übertragen. Die diesbezüglichen Maßnahmen werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht.13)

massimeBeschluss Nr. 4064 vom 02.09.1996 - Anwendung von Art. 2, Abs. 4, Lit b) und Art. 10, Abs. 4, des L.G. vom 23. April 1992, Nr. 10, in Hinblick auf die Umsetzung von Art. 10, Buchstabe d), des L.G. vom 22. Mai 1996, Nr. 12 (ergänzt mit Beschluss Nr. 43 vom 15.1.2001)
13)
Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16; Absatz 4 wurde später aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.

Art. 11 (Das Amt)

(1) Die Ämter stellen die operativen Dienststellen innerhalb der Abteilungen dar. Ihre Benennung und Aufgaben werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Die Höchstanzahl der Ämter der Landesverwaltung darf 210 nicht übersteigen. In der Regel sind sie mit wenigstens 4 Mitarbeitern, die mindestens der sechsten Funktionsebene angehören, neben dem Amtsdirektor, ausgestattet.14)

14)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

Art. 12 (Der Amtsdirektor)

(1) Der Amtsdirektor sorgt für die reibungslose Abwicklung der Amtsgeschäfte und für die Durchführung der Maßnahmen, die in die eigene Zuständigkeit sowie in jene seiner Vorgesetzten fallen.

(2) Der Amtsdirektor übernimmt selbst die Bearbeitung und die anderen Aufgaben in Zusammenhang mit den einzelnen Verwaltungsverfahren oder überträgt sie einem Bediensteten des Amtes. Er ist für jedes Verfahren direkt verantwortlich, solange er die Übertragung nicht vornimmt.

(3) Der Amtsdirektor ist dem Abteilungs- und dem Ressortdirektor bei der Erstellung von Arbeitsprogrammen sowie bei der Überprüfung der Arbeitsergebnisse behilflich.

(4) Der Amtsdirektor ist der unmittelbare Vorgesetzte der dem Amt zugewiesenen Bediensteten und überwacht die Einhaltung der Dienstpflichten.

(5) Der Amtsdirektor nimmt alle Verwaltungsbefugnisse wahr, die ihm zugeteilt sind oder übertragen werden. Insbesondere obliegen ihm:

  1. die Erledigung aller Aufgaben im Anschluß an die Genehmigung von Bauvorhaben oder Verträgen für die Ausführung von Arbeiten und für Ankäufe, Lieferungen und Dienstleistungen,
  2. die Feststellung von Ausgaben und Einnahmen aufgrund rechtskräftiger Maßnahmen,
  3. die Ausstellung von Bescheinigungen. 15)
15)
Absatz 5 wurde geändert durch Art. 19 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.

Art. 13 (Personalführung)

(1) Alle Maßnahmen der Personalführung fallen, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, in die Zuständigkeit des unmittelbaren Vorgesetzten nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) In die Zuständigkeit des unmittelbaren Vorgesetzten fallen insbesondere:

  1. die Überwachung der Einhaltung der Dienstpflichten und die Ermächtigung zu kurzen Dienstabwesenheiten in Fällen unbedingter Notwendigkeit,
  2. die Ermächtigung und Anweisung zur Leistung von Außendiensten sowie zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen in Südtirol,
  3. die Festlegung von Dienstturnussen und Dienststundenplänen im Rahmen der vorgegebenen Richtlinien,
  4. 16)
  5. die Genehmigung des ordentlichen Urlaubes,
  6. die Ermächtigung zur Leistung von Überstunden im Rahmen des der Dienststelle zugeteilten Kontingentes sowie die Genehmigung von Zeitausgleich.

(3) In die Zuständigkeit des Abteilungsdirektors fällt:

  1. die Ermächtigung und Anweisung zur Leistung von Außendiensten sowie zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen an Örtlichkeiten, die im Staatsgebiet außerhalb Südtirols liegen,
  2. die Genehmigung von Sonderurlauben gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), e) und f) des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11.

(4) In die Zuständigkeit des Direktors der Abteilung Personal fallen:

  1. die Maßnahmen betreffend die Personalauswahl und die Personalaufnahme, inbegriffen die Ernennung in die Stammrolle,
  2. die Maßnahmen der Personalverwaltung, die nicht an die Vorgesetzten des Personals aufgrund dieses Gesetztes und nachfolgender Bestimmungen übertragen oder delegiert werden,
  3. die Maßnahmen betreffend die Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen jene, die aufgrund nachfolgender Bestimmungen anderen Organen übertragen werden,
  4. die Anordnung von Inspektionen über die Einhaltung der Dienstpflichten durch das Personal,
  5. die Maßnahmen betreffend die Auszahlung der Besoldung, inbegriffen die Obliegenheiten steuerlicher Natur und die Sozial- und Fürsorgeabgaben, sowie die Abfertigung und das Ruhegehalt für die Inspektoren, die Direktoren, das Lehrpersonal und die Erzieher der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols. 17)

(5) In die Zuständigkeit des vorgesetzten Regierungsmitgliedes fällt die Ermächtigung und Anweisung zur Leistung von Außendienst sowie zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen im Ausland.

16)
Omissis; siehe Art. 1 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16, und Art. 17 des B.LR. vom 7. Oktober 1996, Nr. 4818.
17)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16, und später ergänzt durch Art. 17 des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 11.

ABSCHNITT II
Zugang zu den Führungspositionen

Art. 14 (Ernennung der Direktoren)  delibera sentenza

(1) Der Generaldirektor und die Ressort-, Abteilungs- und Amtsdirektoren werden mit Beschluß der Landesregierung auf Zeit ernannt.

(2) Die Ernennung, ausgenommen jene zu Amtsdirektoren, kann im Rahmen von 30 Prozent der Abteilungen und ohne Beschränkung für die Ressorts auch zu Gunsten von nicht der Verwaltung angehörenden Personen erfolgen, die eine anerkannte Erfahrung und Fachkompetenz haben, einen Hochschulabschluss besitzen und die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst erfüllen. Der Direktionsauftrag für die Ressorts kann auch Amtsdirektoren erteilt werden, die für diesen Auftrag als besonders geeignet erachtet werden. Die Annahme des Auftrages hat den Verfalldes bekleideten Direktionsauftrages zur Folge. Aufrecht bleibt die bereits bestehende Eintragung ins Verzeichnis der Führungskräfteanwärter.18)

(3) Der Generaldirektor wird auf Vorschlag des Landeshauptmanns für die Dauer von fünf Jahren ernannt, der Ressortdirektor auf Vorschlag des vorgesetzten Regierungsmitgliedes, und zwar für dessen Amtsdauer, die Abteilungs- und Amtsdirektoren auf Vorschlag des zuständigen Regierungsmitgliedes im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann und nach Anhören des vorgesetzten General- oder Ressortdirektors, und zwar für die Dauer von 4 Jahren.

(4) Das für den Sachbereich zuständige Regierungsmitglied schlägt für die Erteilung des Direktionsauftrages einen Bediensteten vor, der im entsprechenden Abschnitt des in Artikel 15 vorgesehenen Verzeichnisses eingetragen ist. Die Auswahl der Amtsdirektoren ist auch innerhalb des Abschnittes A zulässig. Die Auswahl ist lediglich an den Besitz der beruflichen Voraussetzungen gebunden, welche mit Beschluß der Landesregierung für die einzelnen Organisationseinheiten festgelegt werden.

(5) Das für den Sachbereich zuständige Regierungsmitglied veranlaßt die Durchführung eines eigenen Auswahlverfahrens gemäß Artikel 16 oder 17, falls es für die Erteilung des Direktionsauftrages keinen Vorschlag im Sinne der Absätze 2 und 4 dieses Artikels zu machen gedenkt und jedenfalls immer dann, wenn im entsprechenden Abschnitt des Verzeichnisses kein Anwärter mit den verlangten beruflichen Voraussetzungen aufscheint.

(6) Die Funktion des Vizegeneraldirektors wird auf Vorschlag des Landeshauptmanns und nach Anhören des Generaldirektors einem Ressort- oder Abteilungsdirektor übertragen.

(7) Die Direktoren können wiederernannt werden.

(8) Um eine bessere Koordinierung und eine Beschleunigung in der Verwaltung der Sachgebiete im Zuständigkeitsbereich eines Regierungsmitgliedes und der in diesen Sachgebieten an Hilfskörperschaften des Landes oder von diesem kontrollierten Gesellschaften übertragenen Aufgaben zu erreichen, ist die Häufung von Führungsaufträgen beim Land und bei diesen Körperschaften und Gesellschaften zulässig, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für die Besetzung der jeweiligen Führungspositionen. 19)

massimeBeschluss Nr. 3384 vom 18.09.2000 - Bestimmung der beruflichen Voraussetzungen für die Ernennung der Direktoren der einzelnen Führungsstrukturen des Landes und Widerruf (abgeändert mit Beschluss Nr. 3359 vom 23.09.2002)
18)
Art. 14 Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, und durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1, und schließlich so geändert durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 7.
19)
Art. 14 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 32 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

Art. 14/bis (Mobilität des Führungspersonals)

(1) Um den Einsatz der Führungskräfte bestmöglich zu gestalten, werden mit Durchführungsverordnung Kriterien und Modalitäten zur Gewährleistung der Mobilität dieses Personals zwischen den verschiedenen Führungsstrukturen des Landes und den von diesen abhängigen Körperschaften festgelegt, mit dem Ziel, die Führungs- und Berufskompetenz in neuen Bereichen zu nutzen, neue Kompetenzen dort dazu zu gewinnen sowie Flexibilität und innovative Initiativen zu fördern.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung für Führungskräfte in Spitzenpositionen, die an die Dauer des Mandates ihres Vorgesetzten gebunden sind, welcher Mitglied der Regierung oder eines wie auch immer genannten Regierungsorgans ist. 20)

20)
Art. 14/bis wurde hinzugefügt durch Art. 32 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

Art. 15 (Verzeichnis der Führungskräfteanwärter)

(1) Bei der Generaldirektion wird ein Verzeichnis der Führungskräfteanwärter errichtet, in das jene Bediensteten eingetragen werden, welche die Eignung zur Übernahme von Führungsaufgaben erlangt haben.

(2) Das Verzeichnis ist in zwei Abschnitte unterteilt, wobei:

  1. in den Abschnitt A höchstens 80 Bedienstete eingetragen werden können, welche die Eignung für die Ernennung zum General-, Ressort- oder Abteilungsdirektor erlangt haben,
  2. in den Abschnitt B höchstens 250 Bedienstete eingetragen werden können, welche die Eignung für die Ernennung zum Amtsdirektor erlangt haben. 21)
21)
Art. 15 Absatz 2 Buchstabe b) wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 16 (Eintragung in den Abschnitt A des Verzeichnisses)

(1) In den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungsanwärter werden jene Bediensteten eingetragen, die Planstelleninhaber sind, ein Doktorat besitzen und mindestens 4 Jahre in der Funktion eines Amtsdirektors bei der Landesverwaltung Dienst geleistet haben; für 2 aufeinanderfolgende Jahre dieses Dienstes muß die Prüfstelle laut Artikel 24 auf ausdrücklichen Vorschlag des zuständigen Abteilungsdirektors die Beurteilung "ausgezeichnet" erteilen, und zwar dafür, daß der Bedienstete sich in der Erfüllung der Zielvorgaben besonders hervorgetan hat.

(2) In den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter wird auch der Bedienstete eingetragen, der Planstelleninhaber ist, ein Doktorat besitzt und mindestens fünf Jahre in der Funktion des Kabinettschefs des Landeshauptmanns Dienst geleistet hat.

(3) Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt im Rahmen der im Abschnitt A verfügbaren Stellen; auf jeden Fall werden nicht mehr als fünf Bewerber im Jahr eingetragen, wobei die Dauer des Dienstes in leitender Funktion berücksichtigt wird.

(4)In den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter werden außerdem jene Personen eingetragen, die in einem Auswahlverfahren, das nach einem entsprechenden Hinweis im Amtsblatt der Region durchgeführt wird, aus einem Dreiervorschlag der hierfür eingesetzten Auswahlkommission ausgewählt und zu Abteilungsdirektoren ernannt werden.22)

(5)Der Hinweis enthält den Namen der zu besetzenden Abteilungsdirektion, die Frist für die Einreichung des Zulassungsantrags, die Modalitäten des Auswahlverfahrens, den erforderlichen Studientitel sowie die allenfalls erforderliche Berufsbefähigung und Berufserfahrung. Die Berufserfahrung muss für einen Planstelleninhaber der Autonomen Provinz Bozen auf einem mindestens vierjährigen effektiven Dienst als Amtdirektor beruhen und für einen Planstelleninhaber anderer öffentlicher Verwaltungen in einer analogen Führungsqualifikation bestehen. Zum Auswahlverfahren zugelassen sind zudem:

  1. Planstelleninhaber der Landesverwaltung mit einem Dienstalter von mindestens acht Jahren in der Funktion eines persönlichen Referenten eines Mitglieds der Landesregierung sowie
  2. Personen außerhalb der öffentlichen Verwaltung, die die erforderlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Landesdienst erfüllen und das Laureatsdiplom nach der alten Studienordnung beziehungsweise das Fachlaureatsdiplom oder den Titel Hochschulmaster ersten Grades in einer der im Hinweis spezifizierten Fachrichtungen besitzen sowie in einer mindestens achtjährigen effektiven Dienstzeit leitend in Sachbereichen tätig waren, die mit der institutionellen Tätigkeit der Landesverwaltung zusammenhängen.22)

(6)Die entsprechende, vom Landeshauptmann eingesetzte Prüfungskommission setzt sich aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern – höchstens fünf – zusammen, die Experten auf dem Gebiet sind, das Gegenstand der Auswahl ist, und zumindest die Funktion eines Abteilungsdirektors innehaben, falls sie der Verwaltung angehören.22)23)

(7)Die Kommission führt die Bewertung der am Auswahlverfahren beteiligten Personen entsprechend den im Hinweis enthaltenen Modalitäten und nach Überprüfung des beruflichen Curriculums durch. Zu Abteilungsdirektoren ernannte Kandidaten, die nicht aus der Landesverwaltung stammen, werden in den Landesstellenplan eingegliedert.24)

22)
Die Absätze 4, 5 und 6 des Art. 16 wurden so ersetzt durch Art. 5 Absatz 5 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
23)
Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 39 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.
24)
Art. 16 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 6 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 17 (Eintragung in den Abschnitt B des Verzeichnisses)  delibera sentenza

(1) In den Abschnitt B des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter werden die Gewinner von Wettbewerben eingetragen, die mit Beschluß der Landesregierung, der im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird, ausgeschrieben werden. In der Ausschreibung werden das zu besetzende Amt, der Termin für die Einreichung der Gesuche, die Abwicklung des Vorauswahlverfahrens und des Auswahlverfahrens und allenfalls die erforderliche Ausbildung und die im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 für die entsprechende Organisation festgelegte erforderliche Berufsbefähigung festgelegt.

(2)Einen Antrag auf Teilnahme am Auswahlverfahren können stellen:

  1. Personen, die beim Land oder bei anderen öffentlichen Körperschaften und Anstalten bedienstete Planstelleninhaber sind und ein effektives Dienstalter von mindestens vier Jahren aufweisen und im Besitz eines nach der alten Studienordnung erworbenen Laureatsdiploms beziehungsweise des Fachlaureatsdiploms oder des Titels Hochschulmaster ersten Grades oder eines Diploms für das dreijährige Laureat sind, das sie in einer der im Hinweis angeführten Fachrichtungen erworben haben, sowie
  2. Personen, die nicht der öffentlichen Verwaltung angehören, die aber die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst in der von ihnen angestrebten Position erfüllen, sofern sie mindestens sechs Jahre als Angestellte oder Freiberufler berufliche Erfahrungen in einem Sachbereich gesammelt haben, der mit der institutionellen Tätigkeit der Landesverwaltung zusammenhängt.25)

(3) Innerhalb der Frist für die Einreichung der Gesuche kann der zuständige Abteilungsdirektor für die Zulassung zum Auswahlverfahren auch einen Bediensteten vorschlagen, der eine besondere Eignung zur Übernahme von Führungsaufgaben aufweist und die Voraussetzungen laut Absatz 2 erfüllt oder ein Dienstalter von mindestens 10 Jahren in der sechsten oder in einer höheren Funktionsebene hat.

(4) Die Prüfungskommission wird vom Direktor der Abteilung Zentrale Dienste ernannt und besteht aus einem Abteilungsdirektor und zwei Sachverständigen in den vorgesehenen Prüfungsbereichen, mit der Qualifikation eines Amtsdirektors, wenn sie zur Verwaltung gehören.

(5) Die von außerhalb der Verwaltung kommenden Amtsdirektoren werden in den Stellenplan des Landes eingestuft.26)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 118 del 29.03.2007 - mpiegato provinciale - concorso - vizi del procedimento concorsuale - commissione esaminatrice - è organo interno all'amministrazione - bando - interpretazione e applicazione letterale e rigorosa
25)
Art. 17 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 7 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
26)
Art. 17 wurde ersetzt durch Art. 39 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.

Art. 18 (Unvereinbarkeit)

(1) Bediensteten, die ein politisches Mandat als Bürgermeister, als Assessor einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern oder als Präsident einer Bezirksgemeinschaft, eines gemeindeeigenen Betriebes oder einer Sanitätseinheit ausüben, darf ein Direktionsauftrag nicht erteilt werden.

(2) Falls eine Führungskraft ein politisches Mandat nach der Erteilung des Direktionsauftrages annimmt, werden ihre Aufgaben für die Dauer eines Jahres von ihrem Stellvertreter wahrgenommen, welchem auch die entsprechende Funktionszulage zusteht. Wird das Mandat nicht innerhalb eines Jahres zurückgelegt, beschließt die Landesregierung den Verfall der Ernennung.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß im Falle der Versetzung in den Wartestand oder der Abordnung zu einer anderen Körperschaft oder Anstalt.

Art. 19 (Zeitweilige Vertretung von Führungskräften)

(1) Für jeden Ressort-, Abteilungs- und Amtsdirektor ernennt die Landesregierung einen Stellvertreter, der den Funktionsinhaber bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt und, falls die Direktion unbesetzt ist, die Leitung der Führungsstruktur bis zu deren ordnungsgemäßer Besetzung übernimmt.

(2) In der Regel wird mit der Vertretung des Ressortdirektors ein dem Ressort zugeordneter Abteilungsdirektor, mit der Vertretung des Abteilungsdirektors ein der Abteilung zugeordneter Amtsdirektor und mit der Vertretung des Amtsdirektors ein anderer Amtsdirektor der Abteilung oder ein dem Amt zugeteilter Bediensteter, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, betraut.

(3)27)

(4) In Fällen besonderer Notwendigkeit ist die Landesregierung befugt, vorübergehend dem Ressortdirektor die Direktion einer dem Ressort zugeordneten Abteilung oder einem Abteilungsdirektor die Direktion einer anderen Abteilung oder eines Amtes oder einem Amtsdirektor die Direktion eines anderen Amtes der Abteilung zu übertragen.28)

(5) Ist eine Direktion unbesetzt oder deren Inhaber abwesend oder verhindert, so werden die entsprechenden Aufgaben, falls kein Stellvertreter ernannt wurde, vom unmittelbar Vorgesetzten wahrgenommen.

27)
Aufgehoben durch Art. 18 des Kollektivvertrages vom 17. Juli 2000.
28)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 20 (Haftung der Direktoren)

(1) Der Direktor haftet direkt für das Arbeitsergebnis der unterstellten Verwaltungseinheit und ist für die Durchführung der von der Landesregierung oder vom vorgesetzten Regierungsmitglied festgelegten Programme, Vorhaben und Richtlinien verantwortlich; er haftet auch für den korrekten Einsatz der Mittel.

(2) Der vorgesetzte Direktor bringt dem Abteilungs oder Amtsdirektor am Ende eines jeden Kalenderjahres einen schriftlichen Bericht über die Erfüllung der zu Jahresbeginn festgelegten Zielvorgaben zur Kenntnis: außerdem kann er ihm jederzeit die unbefriedigende Bewältigung der Führungsaufgaben vorhalten.

(3) Im Falle einer negativen Bewertung kann der betroffene Direktor in der Frist von 30 Tagen eine entsprechende Rechtfertigung vorbringen.

(4) Hält der vorgesetzte Direktor die Rechtfertigung für unzureichend, so leitet er die Unterlagen an die Prüfstelle weiter. Die Prüfstelle gibt dazu eine begründete Stellungnahme ab. Falls die Landesregierung die negative Bewertung bestätigt, beschließt sie den Widerruf der Ernennung und die Streichung des Bediensteten aus dem Verzeichnis der Führungskräfteanwärter.29)

(5) Die Ernennung eines Ressortdirektors kann auch widerrufen werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem vorgesetzten Regierungsmitglied nicht mehr besteht.

(6) Die Prüfstelle kann jährlich höchstens fünf Amtsdirektoren, welche von den jeweiligen Abteilungsdirektoren vorgeschlagen werden und sich hinsichtlich der Erfüllung der Führungsaufgaben besonders hervorgetan haben, das Attribut "ausgezeichnet" zuerkennen.30)

(7) Der Generaldirektor verfügt nach Feststellung der Voraussetzungen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) die Eintragung in den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter im Rahmen der Verfügbarkeit von freien Stellen im Abschnitt; dabei ist Beamten mit höherem Dienstalter in der Führungsposition der Vorrang einzuräumen.31)

29)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8.
30)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8.
31)
Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8.

Art. 21 (Erneuerung der Direktionsaufträge)

(1)Mindestens drei Monate vor Ablauf des Direktionsauftrages des Amtsdirektors ist vom vorgesetzten Abteilungsdirektor eine Gesamtbeurteilung über die Bewältigung der Führungsaufgaben vorzunehmen und dem betroffenen Direktor, nach Anhören des vorgesetzten Ressortdirektors und Regierungsmitgliedes, eine Kopie des Berichtes auszuhändigen.

(2) Ist die Gesamtbeurteilung nicht zufrieden stellend, kann der Amtsdirektor innerhalb von 30 Tagen entsprechende Gegenäußerungen vorbringen.

(3) Die nicht zufrieden stellende Gesamtbeurteilung wird, unter Berücksichtigung der Gegenäußerungen des Direktors und nach Anhören der Prüfstelle, der Landesregierung unterbreitet, um zu entscheiden, ob der Führungsauftrag erneuert werden kann. Die mangelnde Erneuerung des Führungsauftrages hat, in der Regel, die Streichung aus dem Verzeichnis der Führungskräfteanwärter zur Folge.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für die Erneuerung des Führungsauftrages des Abteilungsdirektors, wobei die nicht zufrieden stellende Gesamtbeurteilung vom Ressortdirektor im Einvernehmen mit dem vorgesetzten Regierungsmitglied vorgenommen wird. Das Regierungsmitglied unterbreitet daraufhin die Gesamtbeurteilung, unter Berücksichtigung der Gegenäußerungen des Abteilungsdirektors, der Landesregierung.

(5) Die Landesregierung kann dem Amtsdirektor oder Abteilungsdirektor auch vor Ablauf des Direktionsauftrages die Leitung eines anderen Amtes oder einer anderen Abteilung übertragen.32)

32)
Art. 21 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 8 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 22 (Hilfskörperschaften)

(1) Die in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen wenden sich auch auf die dem Land unterstellten Körperschaften an, und auf jene, deren Ordnung in seine Gesetzesbefugnis fällt, wobei an Stelle der Landesregierung die höchsten Verwaltungsgremien handeln.33)

33)
Art. 22 wurde aufgehoben durch Art. 11 des Bereichsvertrages vom 6. August 2001 und wiedererstellt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Siehe auch die Übergangsbestimmung in Art. 47 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 23 (Dienstrechtliche Stellung und Besoldung der von außen berufenen Führungskräfte) 34) delibera sentenza

(1)35)

(2) Die laut Artikel 14 Absatz 2 von außen berufenen Führungskräfte, die Bedienstete von öffentlichen Körperschaften sind, deren Ordnung in die Gesetzgebungsbefugnis des Landes fällt oder ihr übertragen ist oder die der Aufsicht und Kontrolle des Landes unterworfen sind, können gemäß den geltenden Bestimmungen zum Land abgeordnet werden. Nach mindestens einem Jahr Dienst und aufgrund eines begründeten Antrages seitens des zuständigen Regierungsmitgliedes können sie in den Stellenplan des Landes eingestuft und in den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter eingetragen werden.36)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 363 del 09.11.2006 - Inquadramento in ruolo di dirigenti nominati per chiamata dall'esterno - Lesione del principio del concorso pubblico
34)
Es wird die Originalfassung der Überschrift wieder angeführt, da Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3, vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt wurde (Urteil Nr. 363 vom 25. Oktober - 9. November 2006).
35)
Absatz 1, eingeführt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil Nr. 363 vom 25. Oktober - 9. November 2006 für verfassungswidrig erklärt.
36)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 22 des L.G. vom 14. August 1996, Nr. 18.

ABSCHNITT III
Effizienz der Verwaltung

Art. 24 (Prüfstelle)

(1) In Durchführung und für die Zielsetzungen laut Artikel 79 des Autonomiestatuts für die Region Trentino-Südtirol ist bei der Generaldirektion des Landes eine Prüfstelle zur Durchführung auch kooperativer Kontrollen eingerichtet, die der Aufsicht über die Erreichung der Ziele der öffentlichen Finanzen und der Ausübung der nachträglichen Gebarungskontrolle betreffend die örtlichen Körperschaften und die anderen Rechtssubjekte laut Artikel 79 Absatz 3 desselben Autonomiestatuts dienen. Über die Ergebnisse der Kontrollen wird dem Landtag, der Landesregierung und der zuständigen Sektion des Rechnungshofes berichtet.

(2) Die Prüfstelle ist in der Ausübung ihrer Funktionen unabhängig und bei den Bewertungen und Beurteilungen völlig autonom und arbeitet mit der Generaldirektion des Landes, eventuell im Einvernehmen mit anderen öffentlichen Körperschaften und Einrichtungen, zusammen. Der Generaldirektion obliegt es, die unabhängige Ausübung der Bewertungs- und Kontrollfunktionen zu lenken, zu koordinieren und zu beaufsichtigen, die Transparenz der Modalitäten und der Betriebssysteme zu gewährleisten sowie die Vergleichbarkeit und die Sichtbarkeit des Indexes der Entwicklung der Verwaltung sicherzustellen.

(3) Die Prüfstelle ist ein Kollegialorgan und besteht aus fünf Mitgliedern, die auch unter verwaltungsexternen Experten mit hoher Professionalität ausgewählt werden. Die Mitglieder werden vom Landeshauptmann, unter Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Geschlechter, für die Dauer von fünf Jahren ernannt und können nur einmal bestätigt werden. Je ein Mitglied ist auf Vorschlag des Landtages bzw. des Rates der Gemeinden ernannt. Die Mitglieder können nicht unter Personen ausgewählt werden, die öffentliche Wahlaufträge oder Aufträge in Parteien oder Gewerkschaftsorganisationen innehaben oder in den letzen drei Jahren solche Aufträge innehatten, und auf jeden Fall dürfen sie in keinem Interessenskonflikt, welcher Art auch immer, zu den Funktionen der Stelle stehen.

(4) Die Prüfstelle legt mit eigenen, internen Akten ihre Funktionsweise fest. Das Personalkontingent darf nicht mehr als 15 Einheiten betragen. Diese Stellen werden ausschließlich mit Landespersonal oder Personal anderer öffentlicher Verwaltungen besetzt, ohne dass das Gesamtkontingent des Personals der Herkunftsverwaltungen erhöht wird.

(5) Was die Landesverwaltung und die von ihr abhängigen Körperschaften angeht, prüft die genannte Stelle außerdem anhand einer Kosten-Nutzen-Rechnung die Erreichung der Ziele, die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung der Ressourcen sowie die Gesetzmäßigkeit, die Unparteilichkeit und die reibungslose Abwicklung der Verwaltungstätigkeit. Zu diesem Zweck unternimmt sie allgemein jede Tätigkeit zur internen Kontrolle, wie sie von der geltenden Rechtsordnung definiert ist, sofern diese nicht der Kommission laut Artikel 1-bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorbehalten ist, wobei sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit der genannten Kommission abspricht. 37)

37)
Art. 24 wurde so ersetzt durch Art. 32 Absatz 3 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

ABSCHNITT IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 25 (Erste Eintragung in das Verzeichnis der Führungskräfteanwärter)

(1) Jene Bediensteten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Generaldirektion, Abteilungsdirektion oder eine gleichgestellte Organisationseinheit auch geschäftsführend oder stellvertretend seit mindestens sechzig aufeinanderfolgenden Tagen, leiten und der Kabinettchef des Landeshauptmanns werden von Amts wegen in den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter eingetragen.

(2) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes kann die Landesregierung höchstens ein Drittel der Ressort- und Abteilungsdirektionen, die nach Anwendung von Artikel 26 Absatz 6 unbesetzt sind, durch Berufung von Bediensteten besetzen, die die Funktion eines Amtsdirektors oder eines persönlichen Referenten eines Regierungsmitgliedes oder des Präsidenten des Südtiroler Landtages ausüben und einen Hochschulabschluß besitzen. Die dafür in Frage kommenden Ressort- und Abteilungsdirektionen werden in der ersten Ausschreibung zur Besetzung von freien Stellen im Verzeichnis der Führungskräfteanwärter angegeben.

(3) Die gemäß Absatz 2 ernannten Führungskräfte werden von Amts wegen in den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter eingetragen.

(4) In den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter werden von Amts wegen auch jene Bediensteten eingetragen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den Dienstrang eines Generaldirigenten oder den eines Oberdirigenten im Auslaufrang gemäß ehemaligem Artikel 51 des L.G. Nr. 11/1981bekleiden.

(5) Die Eintragung in das Verzeichnis nach Maßgabe der vorhergehenden Absätze bewirkt keinen Anspruch auf den in Artikel 16 Absatz 6 vorgesehenen besoldungsmäßigen Aufstieg.

(6) Die Bediensteten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Funktion eines Amtsdirektors, auch geschäftsführend oder stellvertretend seit mindestens sechzig aufeinanderfolgenden Tagen, innehaben, und die Bediensteten, die die Funktion eines persönlichen Referenten eines Regierungsmitgliedes oder des Präsidenten des Südtiroler Landtages ausüben und im Besitz der laut Artikel 17 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen sind, werden von Amts wegen in den Abschnitt B des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter eingetragen.

Art. 26 (Im Dienst stehende Führungskräfte)

(1) Die Führungskräfte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Auslaufränge gemäß Artikel 51 des L.G. Nr. 11/1981, eingestuft sind oder in das Auslaufverzeichnis gemäß Artikel 106 desselben Gesetzes oder Artikel 53 des Landesgesetzes vom 29. Juni 1987, Nr. 12, eingetragen sind, behalten ihre dienstrechtliche Stellung bei, vorbehaltlich dessen, was in Absatz 6 dieses Artikels vorgesehen ist.

(2)38)

(3) Der Generaldirektor, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Sekretariat des Landesausschusses vorgesetzt ist, bleibt für die Dauer seiner derzeitigen Beauftragung der in Artikel 4 vorgesehenen Generaldirektion vorgesetzt. Der Generaldirektor, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Funktion des Hauptkämmerers des Landes ausübt, behält seinen Dienstrang auf unbestimmte Zeit bei.

(4) Der Generalinspektor, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Funktion des Vizesekretärs der Landesregierung ausübt und dem Inspektorat für Gesetzes-, Rechts- und Vertragsangelegenheiten vorgesetzt ist, übernimmt auf unbestimmte Zeit die Funktion des Vizegeneraldirektors und wird der Abteilung Anwaltschaft des Landes vorgesetzt.

(5)38)

(6) Der Hauptkämmerer, die Abteilungsdirektoren, die Generalinspektoren und die Amtsdirektoren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Abteilung oder gleichgestellten Organisationseinheit oder einem Amt auf unbestimmte Zeit vorstehen, werden mit Beschluß der Landesregierung einer Abteilung beziehungsweise seinem Amt vorgesetzt, deren Aufgaben sich mindestens teilweise mit der vorher geleiteten Organisationseinheit decken; dabei ist nach Möglichkeit den Erwartungen der Betroffenen zu entsprechen, die diese in der Frist von 30 Tagen ab Befragung äußern.

(7) Die Bediensteten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Abteilung oder eine gleichgestellte Organisationseinheit oder ein Amt provisorisch, geschäftsführend oder stellvertretend leiten, üben ihre Funktionen bis zur ersten Besetzung der entsprechenden Direktionen im Sinne des vorliegenden Gesetzes aus.

(8) Infolge der Rückkehr aus dem Wartestand wegen politischen Mandats des Beamten laut Absatz 4 wird für diesen der Auslaufdienstrang eines Vizegeneraldirektors errichtet. Die Beamten, welche während des Wartestands des Beamten laut Absatz 4 die Aufgaben eines Vizegeneraldirektors und eines Direktors der Abteilung Anwaltschaft des Landes wahrgenommen haben, werden gemäß den Modalitäten laut Artikel 14 zum Vizegeneraldirektor beziehungsweise zum Direktor der Abteilung Anwaltschaft des Landes ernannt.39)

(9) Der Beamte, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Funktion eines geschäftsführenden Direktors der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel innehat, bleibt dieser Abteilung bis zur Implementierung der antikonjunkturellen Maßnahmen, die derzeit festgelegt werden, vorgesetzt, aber auf keinen Fall länger als bis zum 26. Oktober 2013.40)

(10) Ab dem 1. Jänner 2010 wird der Beamte, der die Aufgaben des Koordinators der Landesmuseen wahrnimmt, zum Direktor der Abteilung Museen ernannt.40)

(11) Der Beamte, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Funktion eines geschäftsführenden Direktors der Landesabteilung Gesundheitswesen innehat, bleibt dieser Abteilung bis zum Abschluss der Neuordnung des Landesgesundheitswesens, aber auf keinen Fall länger als bis zum 31. Dezember 2013, vorgesetzt.41)

(12) Solange mit Landeskollektivvertrag nicht anders bestimmt wird, erfolgt für das Personal, das die Führungsaufgaben geschäftsführend ausübt, die Umwandlung der Funktionszulage in ein persönliches, auf das Ruhegehalt anrechenbares, getrenntes sowie fixes und bleibendesLohnelement im doppelten Ausmaß, und zwar ab Übernahme der gegenwärtigen Führungsaufgaben.40)

38)
Aufgehoben durch Art. 32 Absatz 4 des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997.
39)
Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 14 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.
40)
Die Absätze 9 und 10 des Art. 26 wurden eingefügt durch Art. 25 Absatz 2 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
41)
Die Absätze 11 und 12 des Art. 26 wurden hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 9 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 27 (Bestehende Organisationseinheiten)

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Abteilungen oder gleichgestellten Organisationseinheiten und Ämter behalten die mit L.G. Nr. 11/1981, in geltender Fassung, festgelegten Benennungen und Aufgaben so lange bei, bis die Neuordnung der Ämter gemäß Artikel 11 dieses Gesetzes durchgeführt wird. Die Neuordnung kann auch schrittweise verwirklicht und muß innerhalb von 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden.

Art. 28 (Umwandlung der Direktionszulage)

(1) Die Direktionszulage, welche aufgrund des Artikels 47 des L.G. Nr. 11/1981, in geltender Fassung, bezogen wird, ist in dem gemäß Artikel 22 Absatz 5 ermittelten Ausmaß in eine ad personam zustehende Zulage umgewandelt.

Art. 29 (Übergangsregelung bezüglich Unvereinbarkeit)

(1) Gegenüber den Führungskräften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein politisches Mandat ausüben, das gemäß Artikel 18 mit dem Führungsauftrag unvereinbar ist, findet Absatz 2 des genannten Artikels bis zum Verfall des Mandats, das sie derzeit ausüben, keine Anwendung.

Art. 30 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Die Artikel 1 bis 12, 15 und 16 bis 21 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, die Artikel 1 bis 5, 8 bis 10, 21 bis 34, 47, 51 Absatz 4, 85 - dieser letztere Artikel beschränkt auf die Direktionszulage -, 103 und 105 bis 108 des L.G. Nr. 11/1981, in geltender Fassung, sowie Artikel 22 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1983, Nr. 50, und jede weitere Bestimmung, die im Widerspruch zum vorliegenden Gesetz steht, sind aufgehoben.

Art. 31-32 42)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

42)
Omissis.

ANLAGE A

1 Präsidium 43)

  1. Beziehungen zu den Organen des Staates in grundsätzlichen Fragen der Autonomie und Landespolitik und zu den Behörden und Stellen der Europäischen Union
  2. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Unterstützung der Heimatfernen und Grenzpendler
  3. Europäischer Volksgruppenschutz
  4. Entwicklungszusammenarbeit
  5. Anerkennung privatrechtlicher juristischer Personen
  6. Notstandsmaßnahmen und Polizeieinsatz
  7. Sekretariatsdienst für die Kommissionen zur Feststellung der Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache
  8. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  9. Zeremoniell
  10. Konsumentenschutz
  11. Freiwilligenorganisationen, Zivildienst
  12. Beziehungen mit der RAI
43)
Die Ziffer 1 der Anlage A wurde 3rsetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, später geändert durch Art. 22 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und durch Art. 32 Absatz 10 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

2 Zentrale Dienste44)

  1. Sekretariatsdienst der Landesregierung
  2. Beziehungen zum Rechnungshof
  3. Abwicklung der Verfahren von Wahlen und Volksabstimmungen
  4. institutionelle Angelegenheiten
  5. Anlaufstelle für die Ständige Konferenz für Beziehungen zwischen Staat, Regionen und Autonome Provinzen
  6. Aufbau- und Ablauforganisation
  7. Personalbedarfsermittlung
  8. Raumzuweisung an die Landesämter
  9. Organisationsprojekte
  10. zentraler Post- und Telefondienst
  11. Protokoll, Ablage, Archiv der Landesverwaltung - Landesdruckerei, Beschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen für die Büros
  12. Kraftfahrzeugdienst
  13. Gebäudereinigung
44)
Ergänzt durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 17. Juli 2002, Nr. 10.

3 Anwaltschaft des Landes

  1. Vertretung der Rechte und Interessen des Landes vor Gericht sowie jener der Betriebe und Körperschaften des Landes
  2. Rechtsberatung für die Abteilungen, Betriebe und Körperschaften des Landes
  3. Entwurf, Ausarbeitung und Überprüfung normativer Akte, auch was die Gesetzgebungstechnik angeht
  4. Ausarbeitung von vereinheitlichten Texten von Gesetzen und Durchführungsverordnungen des Landes
  5. Sprachdienst für normative Texte
  6. Kundmachung der Gesetze und Erlaß der Durchführungsverordnungen
  7. Vertragsangelegenheiten und Führung des Repertoriums
  8. Gutachten betreffend die Vergleichung von Rechtsstreitigkeiten

4 Personal45)

  1. Einstellung, dienstrechtliche Stellung, Besoldung und Ruhestandsversorgung der Bediensteten
  2. Aus- und Weiterbildung des Personals
45)
Geändert durch Art. 24 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

5 Finanzen 46)

  1. Einnahmen, einschlägige Beziehungen mit dem Staat
  2. vom Land eingehobene Steuern
  3. Darlehen und Anleihen
  4. Beteiligung des Landes an Körperschaften, Anstalten und Gesellschaften
  5. Haushalt und Rechnungslegung
  6. allgemeine Buchführung der Einnahmen und Ausgaben
  7. Aufsicht über die Haushalte der Landesanstalten, über die Gebarungen außerhalb des Haushaltes und über die Rechnungsführer.47)
46)
Der Titel des Punktes 5 der Anlage A wurde zuerst durch Art. 8 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2, geändert und dann durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, so ersetzt.
47)
Der letzte Gedankenstrich des Punktes 5 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

6 Vermögensverwaltung48)

  1. Verwaltung der Landesgüter, ausschließlich jener der Landesforst-, Wasser- und Straßendomäne und des Sonderbetriebes Laimburg
  2. Schätzung beweglicher und unbeweglicher Güter
  3. Enteignungen und Dringlichkeitsbesetzungen
48)
Ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

7 Örtliche Körperschaften49)

  1. Gemeindeaufsicht
  2. Finanzausstattung der Gemeinden einschließlich der Finanzierung von Bauvorhaben
  3. Sport und Freizeit
  4. Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschafskammer
  5. Öffentliche Veranstaltungen und Ortspolizei
49)
Geändert durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und durch Art. 22 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

8 Landesinstitut für Statistik (ASTAT)50)

  1. einziger Ansprechpartner auf Landesebene für die amtliche Statistik des Landesstatistiksystems und im Sinne von Artikel 1 Absätze 3 und 6 des Legislativdekrets vom 6. Juli 1993, Nr. 290, des Gesamtstaatlichen Statistiksystems
  2. Koordination der Statistik auf Landesebene
  3. statistische Erhebungen in allen Zuständigkeitsbereichen des Landes
  4. Ausübung von delegierten Befugnissen im Sachbereich
  5. - Landesinformationssystem
  6. demoskopische Beobachtungsstelle
50)
Ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 22. Mai 1996, Nr. 12.

9 Informationstechnik

  1. technische Betreuung der Informationssysteme - Entwicklung und Instandhaltung von Anwendungprogrammen
  2. Datenbank, raumbezogene Graphik
  3. Betriebssysteme
  4. Personalcomputer
  5. Benutzereinführung und -betreuung
  6. Textverarbeitung, Bürokommunikation
  7. lokale und landesweite Netzwerke
  8. Landeskartographie und Koordinierung der Geodateninfrastruktur51)
51)
Der letzte Bindestrich der Anlage A Ziffer 9 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 10 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

10 Tiefbau52)

  1. Planung, Bauleitung, Abnahmeprüfung für Straßen
  2. Überprüfung von Bauplänen
  3. Prüfung der Brücken
  4. Planung, Bauleitung und Abnahmeprüfungen für Entsorgungsanlagen, die das Land selbst baut
  5. Inbetriebnahme und Führung von Entsorgungsanlagen
  6. Planung, Bauleitung und Ausführung von Infrastrukturen
  7. Errichtung von Breitbandinfrastrukturen
52)
Aufgehoben durch Art. 4 des L.G. vom 21. Mai 1996, Nr. 11, später wiedererrichtet durch Art. 19 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1, und so geändert durch Art. 25 Absatz 3 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

11 Hochbau und technischer Dienst53)

  1. Planung, Bauleitung und Abnahmeprüfungen
  2. Verzeichnisse der Bauunternehmer und der Abnahmeprüfer
  3. Anmeldung von Stahlbetonbauten
  4. Überprüfung von Bauplänen
  5. Bauerhaltung
  6. Baustoffprüfungen und zerstörungsfreie Prüfungen
  7. Vermessungen; geologische Erhebungen
  8. Sekretariat des technischen Landesbeirates für öffentliche Bauten und der beratenden Kommission für Schulbauten
  9. Vergabe öffentlicher Bauarbeiten, auch für den Straßendienst und Tiefbau
53)
Ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

12 Straßendienst54)

  1. ordentliche und außerordentliche Straßeninstandhaltung
  2. Straßendomäne
  3. Konzessionen und Ermächtigungen zu Sondertransporten
  4. Straßenbeschilderung
  5. Abbruch von widerrechtlichen Bauten
  6. Straßenkataster
  7. Überwachung der Straßenverkehrsverbindungen
  8. Beratung der Gemeinden
  9. Behebung von Schäden verursacht durch Naturereignisse
  10. Kleine Ausbauten von Straßen
  11. Kontrolle der Brücken
  12. Brückensanierungen
54)
Ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.

13 Denkmalpflege55)

  1. Denkmäler
  2. Landesarchiv, öffentliche und private Archive, historische Bibliotheken
  3. Landestoponomastik
  4. Landesvolkskunde
  5. Archäologie, Grabungen
  6. Restaurierungen
  7. Geschichtsforschung
55)
Ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 17, und später geändert durch Art. 19 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1; gemäß Art. 30 Absatz 3 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1, verbleibt die Führung des Archäologiemuseums, bis zur Errichtung des Landesmuseums für Archäologie laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 23. August 1988, Nr. 38, in geltender Fassung, in der Zuständigkeit der Abteilung 13.

14 Deutsche Kultur56)

  1. Bibliotheken und audiovisuelle Medien
  2. Kultur
  3. Weiterbildung, Fremdsprachenausbildung und Zweitsprachenausbildung
  4. Jugend
56)
Ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 32 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, durch Art. 25 Absatz 4 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1, und durch Art. 25 Absatz 7 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.

15 Italienische Kultur57)

  1. Bibliotheken und audiovisuelle Medien
  2. Kultur, Wissenschaft, Kunst
  3. Kulturzentren
  4. Weiterbildung, Fremdsprachenausbildung und Zweitsprachenausbildung
  5. Jugendarbeit
57)
Ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

16 Deutsches Schulamt58)

  1. Aufsicht über die didaktische und pädagogische Tätigkeit einschließlich der Kindergärten, Schulbücher
  2. Aufsicht über die Mitbestimmungsgremien
  3. Schulversuche, Zeugnisse
  4. Organigramme, Wettbewerbe, Weiterbildung des unterrichtenden, leitenden und Inspektionspersonals (Pädagogisches Institut)
  5. Schulsport und Finanzierung der schulischen Tätigkeit
  6. Dienstrechtliche Stellung des Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonals
58)
Ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, und später geändert durch Art. 32 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.

17 Italienisches Schulamt59) delibera sentenza

  1. Aufsicht über die didaktische und pädagogische Tätigkeit einschließlich der Kindergärten, Schulbücher
  2. Aufsicht über die Mitbestimmungsgremien
  3. Schulversuche, Zeugnisse
  4. Organigramme, Wettbewerbe, Weiterbildung des unterrichtenden, leitenden und Inspektionspersonals (Pädagogisches Institut)
  5. Schulsport und Finanzierung der schulischen Tätigkeit
  6. dienstrechtliche Stellung des Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonals
  7. Führung der Heim- und Bildungsstruktur in italienischer Sprache
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 445 del 23.12.1994 - Istituzione della ripartizione «Intendenza scolastica italiana» con compiti di amministrazione della scuola di lingua italiana e vigilanza sulla scuola di lingua tedesca e su quella delle località ladine
59)
Ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, und später geändert durch Art. 32 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7, durch Art. 13 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

18 Ladinische Kultur und ladinisches Schulamt60)

  1. Kultur
  2. Wissenschaft
  3. Kunst
  4. Jugendarbeit
  5. Aufsicht über die didaktische und pädagogische Tätigkeit einschließlich der Kindergärten, Schulbücher
  6. Aufsicht über die Mitbestimmungsgremien
  7. Schulversuche, Zeugnisse
  8. Stellenpläne, Wettbewerbe, Weiterbildung des unterrichtenden, leitenden und Inspektionspersonals (Pädagogisches Institut)
  9. Schulsport und Finanzierung der schulischen Tätigkeit
  10. dienstrechtliche Stellung des Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonals
60)
Ersetzt durch Art. 32 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

19 Arbeit61)

  1. Dienststelle für die Chancengleichheit
  2. Maßnahmen für die Vollbeschäftigung
  3. Arbeitsvermittlung
  4. Arbeitsmarktservice
  5. Koordinierung der Einwanderung
  6. Beratung und Betreuung bei der Arbeitsvermittlung
  7. Berufliche Eingliederung, Umschulung
  8. Zugang zum öffentlichen Dienst
  9. Arbeitsmarktbeobachtung und Arbeitsmarktforschung
  10. Eures und Eures T
  11. sozialer Arbeitsschutz
  12. Arbeitssicherheit und -hygiene
  13. sicherheitstechnische Prüfung von Maschinen, Anlagen und Geräten
  14. Erhebung der Arbeitsunfälle
61)
Ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

20 62)

62)
Die Ziffern 20 und 21 der Anlage A wurden aufgehoben durch Art. 14 Absatz 7 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

21 62)

62)
Die Ziffern 20 und 21 der Anlage A wurden aufgehoben durch Art. 14 Absatz 7 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

22 Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung63)

  1. Schulentwicklung, Programmierung, Koordinierung und Aufsicht über die Maßnahmen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung der Fachschulen
  2. Durchführung der berufsbildenden Maßnahmen in den Fachschulen und Bildungszentren
  3. Erwachsenenbildung
  4. Führung von Heimen
  5. Betriebsberatung
  6. Weiterbildung der Lehrer/Lehrerinnen
63)
Ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

23 Gesundheitswesen

  1. Verwaltung des Personals des Gesundheitsdienstes, soweit dem Lande vorbehalten
  2. Aus- und Weiterbildung im Bereich des Gesundheitswesens
  3. Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs im Gesundheitsdienst mit einem im Ausland erworbenen Zeugnis
  4. Finanzierung von Bauten im Bereich des Gesundheitswesens
  5. Finanzierung des Gesundheitsdienstes
  6. private Gesundheitseinrichtungen
  7. öffentliche Hygiene
  8. Sanitätssprengel und zonale Dienste
  9. pharmazeutischer Dienst
  10. Gesundheitsinformationssystem

24 Familie und Sozialwesen64)

  1. Familienförderung
  2. Sozialhilfe
  3. Sozialmaßnahmen und Sozialdienste
  4. Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose
  5. Sozialfonds
  6. Pflegesicherung
  7. Vorsorge
64)
Ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1,und später so geändert durch Art. 25 Absatz 5 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

25 Wohnungsbau

  1. Wohnungsbauförderung, Sanierung von Wohnbauten
  2. Wohngeld
  3. Baulandbeschaffung
  4. Institut für den geförderten Wohnbau
  5. Unbewohnbarkeitserklärungen

26 Brand- und Zivilschutz65)

  1. Brandverhütung und Brandbekämpfung
  2. Katastrophenvorbeugung und -einsätze
  3. Verkehrsmelde- und Zivilschuzzentrale
  4. Wetterdienst
  5. Gletscherkataster und Lawinenwarndienst
  6. Bergrettungsdienst
65)
Ergänzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, und durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

27 Raumentwicklung66)

  1. Landesraumordnungsplan
  2. Bauleitpläne
  3. Durchführungs- und Wiedergewinnungspläne
  4. Aufsicht über die Bautätigkeit
66)
Die Ziffer 27 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 11 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

28 Natur und Landschaft67)

  1. Landschaftsschutz
  2. Landschaftsplanung
  3. Naturparke, Naturschutz, Landschaftspflege
  4. Nationalpark
67)
Ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

29 Landesagentur für Umwelt68)

  1. wissenschaftlich-technische Unterstützung, Aufklärungs-, Informations-, Kontroll- und Überprüfungstätigkeit sowie Untersuchungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und der Arbeitshygiene
  2. Sammlung, Bearbeitung und Verbreitung von Daten im Bereich Umwelt und Arbeitsschutz
  3. Bodenschutz, Gewässerschutz, Luftreinhaltung, Lärmschutz, Strahlenschutz
  4. Abfallwirtschaft
  5. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen, die im Umwelt- und Arbeitsschutz tätig sind
  6. Messungen, Überwachungen, Probeentnahmen, Analysen, Einstufungen (Wasser, Luft, Boden, Strahlungen, Nahrungsmittel, Lärm, Bakterien und Mikroorganismen)
  7. automatische Meßnetze
  8. Sanierungsmaßnahmen
  9. Umweltverträglichkeitsprüfung
  10. Wassernutzungsplan
  11. Trinkwasser und Bannzonen
  12. Förderung von Grundwasser und Gewässernutzung, ausgenommen die Ableitungen für Stromerzeugung
  13. Mineral- und Thermalwasser.
68)
Ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 21. Mai 1996, Nr. 11, geändert durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und durch Art. 32 Absatz 5 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

30 Wasserschutzbauten69)

  1. Bauplanerstellung und -überprüfung, Durchführung, Bauleitung, Abnahmeprüfungen bei Wasserschutzbauten, für die das Land zuständig ist
  2. Wasserstauwerke und Wasserspeicher
  3. Öffentliches Wassergut
69)
Ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

31 Landwirtschaft70)

  1. geschlossene Höfe, Nutzungsrechte und Agrargemeinschaften
  2. Bodenverbesserung und Flurbereinigung
  3. ländliches Bauwesen
  4. Viehzucht
  5. Steuervergünstigungen
  6. Förderung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Anwendung gemeinschaftlicher, staatlicher und Landesbestimmungen
  7. Führung des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen
  8. Milchquoten
  9. Landmaschinen
  10. Unwetterschäden, Notstandmaßnahmen, Solidaritätsfonds
  11. Obst- und Weinbau
  12. Landespflanzenschutzdienst
  13. Kontrolle und Zertifizierung des Saatgutes
  14. Landestierärztlicher Dienst
  15. Koordinierung der Maßnahmen für die ländliche Entwicklung, einschließlich der Ausarbeitung und Vorlage des diesbezüglichen Programms
  16. Koordinierung der Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktordnungen
70)
Ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später geändert durch Art. 19 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1, durch Art. 14 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7, durch Art. 21 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, durch Art. 35 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, durch Art. 10 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und durch Art. 22 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

32 Forstwirtschaft

  1. Landesforste einschließlich des Domanialbesitzes
  2. Aufsicht über die öffentlichen und privaten Wälder
  3. hydrogeologische Vinkulierung und forstpolizeiliche Aufgaben
  4. Waldverbesserungsmaßnahmen, forstliches Bauwesen und Forstschutzmaßnahmen
  5. Bergmeliorierung und Almwirtschaft
  6. Forsteinrichtung, Forstinventar und forstliche Raumplanung
  7. Jagd und Fischerei

33 Land- und Forstwirtschaftliches Versuchswesen71)

  1. Forschung, Versuche und Gutachten in allen Bereichen der Land- und Forstwirtschaft
  2. Forschung und Versuche auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
  3. Agrikulturchemische Laboruntersuchungen und Versuche
  4. Führung landeseigener Landwirtschaftsbetriebe
71)
Ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

34 Innovation, Forschung, Entwicklung und Genossenschaften72)

  1. Um- und Restrukturierung, Forschung und Entwicklung in den Bereichen Industrie, Handwerk und Dienstleistungen
  2. Entwicklung des Genossenschaftswesens und Aufsicht über die Genossenschaften
  3. Körperschaften für Boden- und Agrarkredit, Spar- und Raiffeisenkassen sowie Kreditanstalten regionalen Charakters
72)
Ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

35 Handwerk, Industrie und Handel73)

  1. Handwerk
  2. Bergbau, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche
  3. Förderung von betrieblichen Investitionsvorhaben und Tätigkeiten in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen
  4. Ansiedlung von Unternehmen, Flächenbereitstellung, Standortentwicklung und Standortvermarktung
  5. Handel
  6. Qualitäts- und Ursprungsmarken
  7. Handel auf öffentlichen Flächen
  8. Tankstellen
  9. Messeveranstaltungen
73)
Ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 25 Absatz 6 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

36 Tourismus74)

  1. Tourismus
  2. Alpinwesen und Skipisten
  3. Tourismusförderung
  4. Reisebüros, touristische Berufe
  5. Gastgewerbe
  6. Marktforschung
74)
Ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

37 Wasser und Energie75)

  1. Wassernutzungsplan
  2. Trinkwasser, Bannzonen
  3. Gewässernutzung, einschließlich Förderung von Grundwasser
  4. Mineral- und Thermalwasser
  5. Erzeugung und Verteilung von Elektroenergie, Wasserkraftwerke
  6. Energieversorgung, Energieeinsparung
75)
Ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

38 Mobilität76)

  1. Seilbahnen einschließlich der Materialseilbahnen
  2. Konzessionen, Tarifsysteme, Fahrpläne
  3. Sonderbeförderungsdienste und Fahrschulen
  4. Luftverkehr und Eisenbahnnetz von Landesinteresse
  5. Personen- und Warenbeförderung
  6. Binnenschiffahrt
  7. Kraftfahrzeugwesen
76)
Geändert durch Art. 8 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2, und durch Art. 22 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.

39 Europa77)78)

  1. Koordinierung der strukturpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union, einschließlich der Ausarbeitung und Vorlage der diesbezüglichen Programme und des europäischen Sozialfonds
  2. Landesentwicklungsplanung
  3. Notifizierung der Beihilferegelungen an die Europäische Union
  4. Ausschuss der Regionen
77)
Angefügt durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8, und später ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.
78)
Der Titel der Ziffer 39 der Anlage A wurde geändert durch Art. 32 Absatz 7 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

40 Bildungsförderung, Universität und Forschung79)

  1. Sicherung des Rechtes auf Bildung in den Kindergärten, Grund-, Sekundar- und Berufsschulen, Fachhochschulen, Universitäten und im Rahmen der postuniversitären Ausbildung
  2. Ausbildungs- und Berufsberatung
79)
Angefügt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, und ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, sowie durch Art. 20 des L.G. vom 13. Dezember 2006, Nr. 14.

41 Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster80)

  1. übertragene Aufgaben im Bereich der Anlegung und Führung der Grundbücher
  2. übertragene Aufgaben im Bereich der Grund- und Gebäudekataster
80)
Angefügt durch Art. 35 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

42 Museen81)

  1. Förderung von Sammlungen und Museen, die für Südtirol von Interesse sind, und von Museen, welche von öffentlichen Körperschaften, Vereinigungen und Privaten geführt werden, sowie Aufsicht über diese
  2. Ordentliche und außerordentliche Verwaltung der Landesmuseen, welche vom Betrieb Landesmuseen geführt werden
81)
Angefügt durch Art. 25 Absatz 7 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1. Siehe auch Art. 25 Absatz 8 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
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