(1) Der Generaldirektion obliegen die Angelegenheiten der ressortübergreifenden Organisation und die allgemeine Koordinierung der Landesverwaltung sowie die Beziehungen zum Rechnungshof. Der Generaldirektion sind die Abteilungen Präsidium, Zentrale Dienste und Anwaltschaft des Landes und allenfalls weitere Abteilungen, die im Dekret gemäß Artikel 5 Absatz 2 bestimmt werden, zugeordnet. Hinsichtlich der Vertretung des Landes vor Gericht ist die Anwaltschaft des Landes funktionell vom Landeshauptmann abhängig.
(2) Der Generaldirektor ist direkt dem Landeshauptmann unterstellt. Er erläßt Anweisungen verwaltungstechnischer und allgemeiner Natur, zwecks Durchführung von Beschlüssen der Landesregierung ist er gegenüber den Ressorts weisungsbefugt.
(3) Der Generaldirektor übt die Funktion des Generalsekretärs der Landesregierung aus und nimmt die Beurkundung der Verträge, in denen die Landesverwaltung Partei ist, sowie die Beglaubigung der Privaturkunden und einseitigen Rechtsakte im Interesse der Landesverwaltung vor. Er übt außerdem die Funktion eines Ressortdirektors gegenüber den in Absatz 1 genannten Abteilungen aus.7)
(4) Der Generaldirektor wird bei Abwesenheit oder Verhinderung durch den Vizegeneraldirektor vertreten.