(1) Die Ämter stellen die operativen Dienststellen innerhalb der Abteilungen dar. Ihre Benennung und Aufgaben werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.
(2) Die Höchstanzahl der Ämter der Landesverwaltung darf 210 nicht übersteigen. In der Regel sind sie mit wenigstens 4 Mitarbeitern, die mindestens der sechsten Funktionsebene angehören, neben dem Amtsdirektor, ausgestattet.14)