(1) Das Land und die Träger der Sozialdienste unterstützen die Tätigkeit auch der nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vereine, Stiftungen, Genossenschaften oder anderen privaten Einrichtungen, die im Bereich der Sozialdienste ohne Gewinnabsicht und entsprechend den Zielsetzungen der Programme auf Landes- und Sprengelebene tätig sind und sorgen für den nutzbringenden Einsatz dieser privaten Tätigkeit.
(2) Die privaten Körperschaften und Anstalten können mit ihrer Tätigkeit einen Beitrag im Rahmen der Sozialdienste leisten, und zwar auch durch den Abschluß von vertraglichen Vereinbarungen, Verträgen und Arbeitsübereinkommen mit dem Land und den Trägern der Sozialdienste.
(3) Die Führung der Dienste und die Durchführung der Sozialhilfetätigkeit durch die privaten Körperschaften erfolgt unter Beachtung der Kriterien und der Führungsstandards, die die einschlägigen Landesgesetze vorsehen.34)