In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 131)
Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Mai 1991, Nr. 22.

Art. 1 (Ziele der Sozialdienste)

(1) Die Sozialdienste verwirklichen Maßnahmen zur Förderung, Erhaltung und Wiedererlangung des Wohlbefindens der Bevölkerung, zur vollen Entfaltung der Persönlichkeit innerhalb der familiären und sozialen Umgebung sowie der Deckung grundlegender Bedürfnisse.

(2) An der Durchführung der Sozialdienste beteiligen sich das Land, die Gemeinden, die Gemeindenkonsortien sowie die öffentlichen und privaten Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen und die Bezirksgemeinschaften. Als Träger der Sozialdienste werden Gemeinden, Gemeindenkonsortien und Bezirksgemeinschaften bezeichnet, welche Sozialdienste im Sinne dieses Gesetzes führen.2)

(3) Die Sozialdienste sind im besonderen auf folgende Ziele ausgerichtet:

  1. die Vorbeugung gegen Notsituationen und soziale Ausgrenzung sowie die Überwindung derselben im Rahmen einer allgemeinen Politik, die darauf abzielt, die im Land bestehenden sozialen Ungleichheiten zu überwinden,
  2. die Unterstützung der Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
  3. der Schutz der Mutterschaft, der Kinder, der Jugend, der alten Menschen, der Behinderten und jener Personen, die Schwierigkeiten haben oder gefährdet sind,
  4. das System der Betreuung nach Kategorien dadurch abzubauen, daß bei jeweils gleichem Bedarf die gleiche Hilfe geboten wird und eine Differenzierung der Maßnahmen von der Besonderheit des einzelnen Falles ausgeht,
  5. die Förderung des größtmöglichen Zusammenwirkens der Gemeinschaft, um die Ursachen des Unbehagens vorbeugend zu erkennen, ihnen entgegenzuwirken und sie zu beheben.

(4) Die Maßnahmen der Sozialdienste zielen darauf ab, den Betreuten in der Familie, in der Gemeinschaft, in der Schule und am Arbeitsplatz Halt zu geben, beziehungsweise sie in das jeweilige soziale Umfeld einzugliedern oder wiedereinzugliedern. Sie ergänzen sich mit den Diensten in den Bereichen Erziehung, Ausbildung, Schule, Gericht und Gesundheit.

2)
Absatz 2 wurde ergänzt durch Art. 2 des L.G. vom 10. Dezember 1992, Nr. 43.

Art. 2 (Landessozialplan)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung genehmigt alle drei Jahre den Landessozialplan und koordiniert ihn mit dem Landesgesundheitsplan und mit den anderen sektoriellen Plänen.

(2) Der Plan legt unter anderem folgendes fest:

  1. die anzustrebenden Ziele,
  2. die Richtlinien zur funktionellen Gestaltung, die Organisationsstruktur und die Einzugsgebiete der Sozialdienste,
  3. die Kriterien und die näheren Bestimmungen für die Inanspruchnahme der Leistungen,
  4. die Methoden, die beim Erbringen der Leistungen anzuwenden sind,
  5. die Art und Weise der gegenseitigen Ergänzung der Programme und der Maßnahmen der Sozial- und Gesundheitsdienste,
  6. den Personalbedarf, die Richtlinien für die Aus- und Fortbildung sowie die Umschulung,
  7. das Ausmaß und die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel sowie den Deckungsgrad der Ausgaben der Trägerkörperschaften, welcher über die Landeszuweisungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b) sicherzustellen ist. 3)
massimeBeschluss Nr. 764 vom 03.05.2010 - Festlegung der Finanzierungssystems der Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste nach dem Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13
3)
Buchstabe g) wurde ersetzt durch Art. 43 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.

Art. 3 (Landesbeirat für das Sozialwesen)

(1) Bei der Landesabteilung Sozialwesen wird der Landesbeirat für das Sozialwesen errichtet; dem Beirat gehören an:

  1. der für die öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt zuständige Landesrat als Vorsitzender,
  2. der Direktor der Landesabteilung Sozialwesen als stellvertretender Vorsitzender,
  3. vier Vertreter der Gemeinden, welche vom Südtiroler Gemeindenverband namhaft gemacht werden,
  4. ein Vertreter der Landeshauptstadt, den diese namhaft macht,
  5. ein Vertreter der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen, den diese namhaft machen,
  6. vier Vertreter von privaten Einrichtungen, die im Sozialdienst tätig sind; sie werden von diesen namhaft gemacht,
  7. drei Fachleute auf dem Gebiete der Sozialdienste,
  8. je zwei Vertreter der landesweit repräsentativsten Standes- und Gewerkschaftsorganisationen; sie werden von diesen namhaft gemacht.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben e), f) und h) vorgesehenen Vertreter werden aus jeweils einem Dreiervorschlag ausgewählt, der von den betreffenden Körperschaften unterbreitet wird.

(3) Der Landesbeirat wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer der Legislaturperiode im Amt. Seine Zusammensetzung muß dem zahlenmäßigen Verhältnis der Sprachgruppen, wie es aus der jeweils letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht, entsprechen. Die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe ist auf jeden Fall zu gewährleisten.

(4) Der Beirat kann sich für spezifische Aufgabenbereiche in Sektionen gliedern; zu diesen können dem Beirat nicht angehörende Personen beigezogen werden, die auf dem Gebiet der Sozialdienste besonders kompetent sind. Jede Sektion besteht aus neun Mitgliedern, die auf Grund eines Gutachtens des Beirates vom Vorsitzenden ernannt werden.

(5) Sekretär des Beirates beziehungsweise der einzelnen Sektionen des Beirates ist ein Landesbeamter der Abteilung Sozialwesen, der der sechsten oder einer höheren Funktionsebene angehört.

(6) Die Landesregierung genehmigt die Geschäftsordnung des Beirates und der Sektionen.4)

4)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 4 (Kompetenzen des Landesbeirates für das Sozialwesen)  delibera sentenza

(1) Der Landesbeirat ist ein Kollegialorgan der Verwaltung des Landes auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrt. Im einzelnen erteilt er Gutachten:

  1. über den Landessozialplan,
  2. über die Jahres- und die Mehrjahrespläne,
  3. über den Jahresbericht zum Stand der Durchführung des Sozialplanes,
  4. über die Kriterien für die Aufteilung des Landessozialfonds.

(2) Der Landesbeirat und die Sektionen nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 in der Weise wahr, wie es die Geschäftsordnung laut Artikel 3 Absatz 6 vorsieht.

(3) Es wird die Sektion für Einsprüche errichtet; sie entscheidet:

  1. über die gegen die öffentlichen Träger der Sozialdienste eingereichten Beschwerden über die Erbringung der Leistungen,
  2. in Streitfällen bezüglich der Einlieferung und stationären Unterbringung laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe w).

(4)Die Sektion für Einsprüche setzt sich zusammen aus dem Direktor der Landesabteilung Familie und Sozialwesen als Vorsitzendem und aus zwei Beamten der für das Sozialwesen zuständigen Landesämter.5)

(5) Die Sektion für Einsprüche ist ein zwingend vollständiges Organ.6)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 279 del 31.07.2007 - Assistenza domiciliare all'infanzia (Tagesmutter) - caratteristiche del servizio - non è dato in caso di assistenza fuori del domicilio dell'assistente - consulta provinciale per l'assistenza sociale - organo collegiale perfetto
5)
Art. 4 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
6)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 5 (Anspruchsberechtigte)

(1) Anspruch auf die Leistungen der Sozialdienste haben die italienischen Staatsbürger und die Bürger der EG-Staaten, die ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben.

(2) Die Leistungen werden auch ausländischen Staatsbürgern und Staatenlosen erbracht, die Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in Südtirol haben. Mit Durchführungsverordnung zu den auch sektorbezogenen Landesgesetzen werden die Minimalstandards und die näheren Bestimmungen für die Erbringung der Leistungen der Sozialdienste für Ausländer und Staatenlose festgesetzt; dabei sind die Verpflichtungen des Landes gemäß Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 469, zu beachten, wobei auf jeden Fall die auf gesamtstaatlicher Ebene festgesetzten Minimalstandards zu gewährleisten sind.

(3) In Notfällen und dringenden Fällen können die Leistungen auch unabhängig von den Voraussetzungen bezüglich Wohnsitz und Aufenthalt erbracht werden.

(4) Die Spesen für die Unterbringung in stationären Einrichtungen zu Lasten der Gemeinden werden von der Gemeinde getragen, in der der Betroffene seinen Unterstützungswohnsitz hat. Die eventuellen Spesen für die Unterbringung von ausländischen Staatsbürgern und Staatenlosen in Einrichtungen der Sozialdienste gehen zu Lasten des Landessozialfonds und werden vom Träger der Sozialdienste auf dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet, übernommen, und zwar vorbehaltlich des eventuellen Rechtes auf Einforderung aufgrund internationaler Abkommen.7)

7)
Absatz 4 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 10. Dezember 1992, Nr. 43.

Art. 6 (Rechte der Betreuten)

(1) Die Betreuten der Sozialdienste haben:

  1. Anspruch auf Information über die verschiedenen zur Verfügung stehenden Dienste,
  2. die Möglichkeit, die Dienste im Rahmen der objektiven organisatorischen Grenzen auszuwählen,
  3. Anspruch auf Geheimhaltung der persönlichen Daten.

(2) Gegen die Beschlüsse der öffentlichen Träger der Sozialdienste kann bei der Sektion "Einsprüche" des Landesbeirates für Sozialwesen Beschwerde wegen Ungesetzlichkeit eingelegt werden.

Art. 7 (Kostenbeteiligung)  delibera sentenza

(1) Der Anspruch auf die Leistungen besteht unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Betreuten. Für die Inanspruchnahme der finanziellen Leistungen werden die in der Durchführungsverordnung festgelegten Einkommensgrenzen berücksichtigt.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden einheitliche Kriterien und Modalitäten festgesetzt, die für die Beteiligung der Betreuten und anderer verpflichteter Personen an den Kosten der Leistungen gelten; ebenso wird bestimmt, wer sich an den Kosten beteiligen muss. Die Durchführungsverordnung berücksichtigt:

  1. die finanzielle Lage der Betroffenen,
  2. die soziale Bedeutung der Leistungen,
  3. die Zusammensetzung der Familiengemeinschaft.

(3) Auf jeden Fall muss sichergestellt werden, dass den Betreuten ein Teil der Einkünfte verbleibt, der es ihnen ermöglicht, in angemessener Weise die persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen. 8)

massimeBeschluss Nr. 2050 vom 25.06.2001 - Kriterien zur Festlegung der konventionellen Kosten der Einrichtungen und Dienste zugunsten von Menschen mit Behinderung, psychisch kranken Personen und Personen mit Abhängigkeitserkrankungen
8)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 7/bis (Finanzielle Sozialhilfe)  delibera sentenza

(1) Um die Kriterien und die Modalitäten der Gewährung von finanzieller Sozialhilfe an Personen und Familien zu vereinheitlichen, werden diese mit Durchführungsverordnung festgelegt, wobei die Zielsetzung und die Grundsätze von Artikel 1 dieses Gesetzes beachtet werden und die institutionelle und organisatorische Eigenart der Trägerkörperschaften und der delegierten Dienste berücksichtigt wird.9)

massimeBeschluss Nr. 2050 vom 25.06.2001 - Kriterien zur Festlegung der konventionellen Kosten der Einrichtungen und Dienste zugunsten von Menschen mit Behinderung, psychisch kranken Personen und Personen mit Abhängigkeitserkrankungen
9)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 4 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 8 (Aufgaben des Landes)  delibera sentenza

(1) Die Landesverwaltung hat die Aufgabe:

  1. den Landessozialplan zu genehmigen,
  2. die Richtlinien und die Kriterien für die Organisation und die Führung der Dienste festzulegen,
  3. den territorialen Rahmen für eine funktionale Organisation der Dienste abzustecken,
  4. die überörtlichen Dienste festzulegen,
  5. den Jahresbericht über den Stand der Durchführung des Planes zu genehmigen und dem Landtag zur Bewertung zu übermitteln,
  6. die Aufteilung des Landessozialfonds gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d), vorzunehmen,
  7. die delegierten Aufgaben zu finanzieren und den öffentlichen und privaten Einrichtungen Beiträge zu gewähren,
  8. die Dienste, die nicht den Gemeinden übertragen sind, einzurichten und zu verwalten,
  9. die finanziellen Dauerleistungen zugunsten der Zivilinvaliden, Zivilblinden und Taubstummen zu erbringen,
  10. die Pläne für die Aus- und Fortbildung sowie für die Umschulung der Bediensteten zu erarbeiten und auszuführen,
  11. die Kriterien und die Standards für die Erstellung der Stellenpläne der Träger der Dienste festzusetzen,
  12. für den Bau, den Umbau, den Ausbau und die Instandhaltung sowie die Einrichtung der für die Sozialdienste bestimmten Gebäude Sorge zu tragen, sofern dazu nicht einzelne Gemeinden oder Gemeindenkonsortien delegiert werden,
  13. den Ankauf oder die Miete von Gebäuden für die Sozialdienste zu besorgen,
  14. den Ankauf und die Instandhaltung von Geräten und Anlagen in den vom Artikel 26 vorgesehenen Fällen zu besorgen, sofern dazu nicht einzelne Gemeinden oder Gemeindenkonsortien delegiert werden,
  15. das Informationssystem der Sozialdienste zu errichten und zu verwalten,
  16. fachliche Betreuung und Beratung durchzuführen und zu fördern,
  17. die Erprobung neuer Betreuungsformen zu unterstützen,
  18. die Durchführung von Studien, gezielten Untersuchungen und Erhebungen zu fördern und durchzuführen,
  19. Initiativen im Bereich der Information und der Sozialerziehung zu fördern und zu verwirklichen,
  20. die Genehmigung zu erteilen, vertragliche Vereinbarungen abzuschließen,
  21. die Errichtung und die Führung der Sozialdienste zu genehmigen,
  22. Kontrollen über die Führung der Sozialdienste und ihre Arbeitsweise durchzuführen,
  23. bei Streitigkeiten, die die Einlieferung und stationäre Unterbringung betreffen, zu entscheiden,
  24. die Sozialdienste akkreditieren, 10)
  25. den Leistungskatalog der wesentlichen Leistungen der Sozialdienste genehmigen, 10)
  26. die Leistungen des Pflegefonds auszahlen, einschließlich der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. 10)
massimeBeschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 798 - Zugangskriterien zu den Leistungen der Hauspflege
massimeBeschluss Nr. 683 vom 21.04.2011 - Sozialpädagogische Wohnbegleitung
massimeBeschluss Nr. 2141 vom 20.12.2010 - Provisorische Akkreditierung der Tagespflegeheime für Senioren und der Dienste für Menschen mit Behinderung in Südtirol - Widerruf des Beschlusses Nr. 2781 vom 16.11.2009
massimeBeschluss Nr. 2978 vom 14.12.2009 - Einrichtung eines landesweiten Verzeichnisses der Sachwalter und Genehmigung der entsprechenden Kriterien für die Eintragung ( Gesetz vom 9. Jänner 2004, Nr. 6)
massimeBeschluss Nr. 2780 vom 16.11.2009 - Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der Dienste der Hauspflege
massimeBeschluss Nr. 1354 vom 18.04.2006 - Aufnahmekriterien und Kriterien für die Verwendung des Aufnahmezentrums „MIGRANTES“ (ehem. Ex-Saetta Gebäude)
massimeBeschluss Nr. 2053 vom 10.06.2002 - Festlegung von Richtlinien für die Trägerkörperschaften der Sozialdienste:Neufestlegung der Kriterien für die Organisierung, Führung und Finanzierung von Ferienaufenthalten, welche von den Sozialdiensten, Körperschaften und Vereinigungen zugunsten von Menschen mit Behinderung und psychisch kranker durchgeführt werden - Widerruf des Beschlusses Nr. 1178 vom 10.4.2000
massimeBeschluss Nr. 626 vom 28.02.2000 - Genehmigung der Richtlinien und Kriterien für die Führung und Organisation des Sozialsprengels
10)
Die Buchstaben x), y) und z) wurden eingefügt durch Art. 17 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.

Art. 9 (Berufsausbildung)

(1) Die Landesregierung genehmigt nach Anhören des Landesbeirates für das Sozialwesen die Jahres- oder Mehrjahresprogramme für die Umschulung und die Fortbildung, wobei sie unter anderem die zu erreichenden Ziele sowie die Anzahl und die Art der durchzuführenden Maßnahmen festlegt.

(2) Die Landesregierung übernimmt, unmittelbar oder durch den Abschluß von Vereinbarungen mit Instituten oder anderen fachlich qualifizierten Körperschaften und Anstalten, die Aus- und Fortbildung sowie die Umschulung der im Bereich der Sozialdienste tätigen Bediensteten.

(3) Im Rahmen der vom Plan vorgesehenen Aufgaben können die Träger der Sozialdienste die Fortbildung ihrer Bediensteten selbst übernehmen.

(4) Die Landesregierung kann für Aus- und Fortbildungs- sowie für Umschulungslehrgänge, die von Vereinen, Stiftungen und anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen durchgeführt werden, Beiträge oder Subventionen gewähren. Zu diesem Zweck reichen die Körperschaften bei der Landesregierung innerhalb des Termins und gemäß den Verfahrensweisen, welche von der Landesregierung festgelegt werden, ein entsprechendes Gesuch ein.

(5) Die Landesregierung kann nach Anhören des Landesbeirates für das Sozialwesen Ausbildungsnachweise, die im In- oder Ausland erworben worden sind, für den Zugang zu den Berufsbildern in den Sozialdiensten anerkennen. Voraussetzung ist, daß diese Ausbildungen Inhalte haben, die mit den von der Landesverwaltung durchgeführten Ausbildungen für Sozialberufe vergleichbar sind und wenigstens die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer aufweisen.11)

11)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 5 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 10 (Übertragung von Zuständigkeiten an die Gemeinden)

(1) Gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, werden den Gemeinden folgende Verwaltungsaufgaben übertragen:

  • a)  die Aufgaben im Bereich der öffentlichen Wohlfahrt, die ehemals vom staatlichen Gesetzgeber den Gemeindefürsorgestellen anvertraut waren, die dann mit Regionalgesetz vom 25. Februar 1982, Nr. 2 (Auflösung der Gemeindefürsorgestellen), aufgelöst wurden, mit Ausnahme der Aufgaben in Zusammenhang mit der einheitlichen ordentlichen und außerordentlichen Führung der von den genannten Gemeindefürsorgestellen zusammengefaßten oder verwalteten öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen,
  • b)  die Aufgaben der finanziellen Sozialhilfe, betreffend die Gewährung der diesbezüglichen Leistungen; sie sind vorgesehen:
    • 1.  vom Landesgesetz vom 26. Oktober 1973, Nr. 69 (Grundfürsorge): Artikel 2/bis, eingefügt durch Artikel 2 des Landesgesetzes vom 23. August 1978, Nr. 47; Artikel 8, ergänzt durch Artikel 8 des Landesgesetzes vom 16. Jänner 1976, Nr. 4,
    • 2.  vom Landesgesetz vom 30. Oktober 1973, Nr. 77 (Altenbetreuung): Artikel 8 Absatz 2, geändert durch Artikel 11 des Landesgesetzes vom 16. Jänner 1976, Nr. 4; Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g), eingefügt durch Artikel 37 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 56,
    • 3.  von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 20 (Betreuung unehelicher Kinder),
    • 4.  von den Artikeln 1 und 2 des Landesgesetzes vom 12. August 1977, Nr. 34 (Altenbetreuung),
    • 5.  von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 1. August 1980, Nr. 28 (ex-E.N.A.O.L.I.),
    • 6.  von den Artikeln 2 und 3 des Landesgesetzes vom 23. Juli 1982, Nr. 26 (Übergang von Aufgaben gesamtstaatlicher öffentlicher Sozialhilfekörperschaften),
    • 7.  vom Landesgesetz vom 30. Juni 1983, Nr. 20 (Behindertenbetreuung): Artikel 12 Absatz 3; Artikel 14 Absatz 3; Artikel 14 Absatz 4, ersetzt durch Artikel 11 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 56; Artikel 15, ersetzt durch Artikel 12 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 56; Artikel 15/bis, eingefügt durch Artikel 13 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 56,
    • 8.  von Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33 (Anvertrauung von Minderjährigen),
    • 9.  von Artikel 5 des Gesetzes vom 4. März 1987, Nr. 88 (Maßnahmen zugunsten Tuberkulosekranker),
    • 10.  von Artikel 2 Absatz 1 Gedankenstrich 6 des Landesgesetzes vom 15. Jänner 1977, Nr. 2, geändert durch Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1998, Nr. 5, 12)
  • c)  die Aufgaben, die die Zahlung der Unterbringungskosten betreffen; sie sind vorgesehen:
  • d)  die Aufgaben der Sozialdienste, die die Errichtung und Durchführung der Hauspflegedienste betreffen; sie sind vorgesehen:
    • 1.  von Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77 (Altenbetreuung),
    • 2.  von Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20 (Behindertenbetreuung),
  • e)  die Aufgaben der Sozialdienste, die die Errichtung und Führung von Tagesstätten betreffen, die von Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77 (Altenbetreuung), vorgesehen sind,
  • f)  die Aufgaben des Sozialdienstes, die vorgesehen sind:
    • 1.    13)
    • 2.  von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1980, Nr. 4 (ex-E.N.A.O.L.I.),
    • 3.  von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20 (Behindertenbetreuung),
    • 4.  von den Artikeln 1 und 3 des Landesgesetzes vom 25. August 1976, Nr. 37 (Fürsorgedienst für psychische Gesundheit),
    • 5.  vom Landesgesetz vom 21. Dezember 1987, Nr. 33 (Anvertrauung von Minderjährigen),
    • 6.  von Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Dezember 1986, Nr. 943 (Sozialhilfe für Nicht- EG-Bürger),
  • g)  die Aufgaben der Sozialdienste, die die Anvertrauung durch Unterbringung bei Angehörigen und Nichtangehörigen und jene in Instituten betreffen; sie sind vorgesehen:
    • 1.  von den Artikeln 62 und 66 des Königlichen Dekrets vom 18. August 1909, Nr. 615 (Anvertrauung von psychisch Kranken),
    • 2.    14)
    • 3.  vom Landesgesetz vom 21. Dezember 1987, Nr. 33 (Anvertrauung von Minderjährigen),
  • h)  die sozialpädagogischen Aufgaben betreffend die Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Fehlanpassung, sozialer Ausgrenzung und sozialem Fehlverhalten Minderjähriger und Erwachsener sowie die Umerziehungsmaßnahmen zu Gunsten von Minderjährigen im Sinne von Artikel 25 des königlichen Gesetzesdekrets vom 20. Juli 1934, Nr. 1404, in geltender Fassung. 15)
  • i)  die Aufgaben, die die Unterstützung zwischenmenschlicher Beziehungen betreffen, vorgesehen von Artikel 8 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77 (Altenbetreuung),
  • j)  die Aufgaben der Sozialdienste, die Ferien- und andere Aufenthalte betreffen; sie sind vorgesehen von Artikel 8 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77 (Altenbetreuung), angefügt durch Artikel 1 des Landesgesetzes vom 18. April 1978, Nr. 17,
  • k)  die Aufgaben, die die Errichtung und Durchführung von Werk- und Sozialisierungskursen betreffen; sie sind vorgesehen von Artikel 13 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20 (Behindertenbetreuung), geändert durch Artikel 10 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 56,
  • l)  die Aufgaben der Sozialdienste, die die Eingliederung in die Arbeitswelt betreffen; sie sind vorgesehen:
  • m)  die Aufgaben, die die Wohnungsunterstützung betreffen und von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20 (Behindertenbetreuung), geändert durch Artikel 2 des Landesgesetzes vom 7. November 1988, Nr. 42, vorgesehen sind,
  • n)    .17)
  • o)  die Aufgaben der Sozialdienste, die die Errichtung und die Führung der Wohngemeinschaften, Heime oder ähnlicher Einrichtungen betreffen; sie sind vorgesehen:
  • p)  die Aufgaben der Sozialdienste, die die Errichtung und die Führung der Familienberatungsstellen betreffen; sie sind vom Gesetz vom 17. August 1978, Nr. 10 (Familienberatungsstellen), vorgesehen,
  • q)  die Aufgaben der Sozialdienste, die die Errichtung und die Führung der Sozialzentren betreffen und vorgesehen sind vom Landesgesetz vom 30. Juni 1983, Nr. 20 (Behindertenbetreuung): Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 8, abgeändert durch die Artikel 4 und 17 des Landesgesetzes vom 7. November 1988, Nr. 42, und von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 56,
  • r)  die Aufgaben der Sozialdienste, die die Errichtung und die Führung der Behindertenwerkstätten betreffen und vorgesehen sind von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20 (Behindertenbetreuung), geändert durch Artikel 6 des Landesgesetzes vom 7. November 1988, Nr. 42, und durch Artikel 7 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 56,
  • s)  die Aufgaben der Sozialdienste, die die Errichtung und die Führung der Wohnheime und Tagesheime betreffen, die von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20 (Behindertenbetreuung), ergänzt durch Artikel 9 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 56, vorgesehen sind,
  • t)  die Aufgaben, die die Errichtung und die Führung der Transportdienste betreffen und von Artikel 14 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20 (Behindertenbetreuung), geändert durch Artikel 11 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 56, vorgesehen sind,
  • u)  die Aufgaben der Sozialdienste, die die Errichtung und die Führung der Wohnheime und Altersheime betreffen und von Artikel 9 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77 (Altenbetreuung), vorgesehen sind,
  • v)  die Aufgaben der Sozialdienste, die die Errichtung und die Führung der Pflegeeinrichtungen betreffen, welche den Einrichtungen der Sozialdienste angeschlossen sind oder autonom verwaltet werden; sie sind von Artikel 22 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33 (Landesgesundheitsplan), vorgesehen,
  • w)  die Aufgaben, die die Errichtung und die Führung des Frauenhauses betreffen und von den Artikeln 1 und 2 des Landesgesetzes vom 6. November 1989, Nr. 10 (Frauenhausdienst), vorgesehen sind,
  • x)  die Aufgaben der Sozialdienste, die sowohl die Errichtung und die Führung der Zentren für die erste Aufnahme, als auch andere Formen der vollständigen oder teilweisen Betreuung in Wohnheimen betreffen, welche zugunsten von Arbeitern und Bürgern aus Ländern, die nicht der EG angehören, durchgeführt werden; diese Maßnahmen sind vorgesehen vom Gesetz vom 30. Dezember 1986, Nr. 943, und vom Gesetzesdekret vom 30. Dezember 1989, Nr. 416, mit Änderungen zum Gesetz vom 28. Februar 1990, Nr. 39 (Nicht-EG-Bürger), erhoben,
  • y)  die Aufgaben der Sozialdienste im Zusammenhang mit den Stützmaßnahmen zur Eingliederung in die Arbeitswelt, wie sie von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20 (Behindertenbetreuung), vorgesehen sind.

(2) Zeitpunkt, Art und Weise des Überganges der übertragenen Aufgaben werden von der Landesregierung mit Beschluß festgesetzt.

(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres einen koordinierten Text der obgenannten Gesetze vorzulegen.

12)
Die Ziffer 10) wurde angefügt durch Art. 41 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.
13)
Die Ziffer 1) wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 18. Mai 2006, Nr. 3.
14)
Die Ziffer 2) wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 18. Mai 2006, Nr. 3.
15)
Buchstabe h) wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 18. Mai 2006, Nr. 3.
16)
Die Ziffer 2) wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 18. Mai 2006, Nr. 3.
17)
Buchstabe n) wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 5 des L.G. vom 9. April 1996, Nr. 8.
18)
Die Ziffer 1) wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 18. Mai 2006, Nr. 3.

Art. 11 (Aufgaben der Gemeinden)

(1) Die Gemeinden beteiligen sich an der Durchführung der Sozialdienste, indem sie die eigenen oder ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen; im einzelnen sind dies folgende Aufgaben:

  1. sie erstellen Studien und führen Erhebungen durch, die darauf abzielen, das Ausmaß und die Art der Bedürfnisse sowie deren Ursachen festzustellen,
  2. sie organisieren die Gesamtheit der Sozialdienste und koordinieren diese funktional mit den Initiativen anderer öffentlicher und privater Einrichtungen, mit besonderer Berücksichtigung der Sanitätseinheiten, der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen und der vertragsgebundenen und nicht vertragsgebundenen privaten Körperschaften und Anstalten,
  3. sie erbringen die Leistungen,
  4. sie schließen gemäß Artikel 20 die von der Landesregierung bewilligten Vereinbarungen ab,
  5. sie gewährleisten die Beteiligung der Bürger an der Führung und der Kontrolle der Sozialdienste, und zwar auch durch die Einbeziehung der Betreuten, der Familien und der im jeweiligen Gebiet tätigen sozialen Kräfte,
  6. sie beteiligen sich an der Planung der Sozialdienste, indem sie die Tätigkeitsprogramme erarbeiten,
  7. sie besorgen die Instandhaltung der beweglichen und unbeweglichen Güter sowie der eigenen und der ihnen vom Land anvertrauten Ausstattungsgegenstände,
  8. sie sorgen für den Ankauf, die Anmietung, den Bau, den Umbau und den Ausbau der für die Sozialdienste bestimmten Gebäude; im Falle der Führung der Dienste durch andere öffentliche oder private Körperschaften, können genannte Gebäude diesen zur Verfügung gestellt werden, 19)
  9. sie besorgen den Ankauf von Einrichtungen, Anlagen und Geräten sowie deren Instandhaltung.
19)
Buchstabe h) wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 12 (Verwaltung der Sozialdienste)

(1) Die Gemeinden nehmen die eigenen und die ihnen übertragenen Aufgaben entweder einzeln oder durch Bildung von Gemeindenkonsortien oder durch Delegierung bzw. Subdelegierung an die Bezirksgemeinschaften nach dem Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 7, wahr.20)

(2) Die Verwaltung erfolgt durch eigene Ämter, über Betriebe oder Anstalten oder durch den Abschluß von Vereinbarungen, Verträgen oder Arbeitsübereinkommen mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Vereinigungen oder Genossenschaften. Dabei haben ehrenamtlich tätige Organisationen im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, den Vorrang.21)

(3) Um die Funktionalität und Wirtschaftlichkeit sowie eine einheitliche Verwaltung der Sozialdienste zu gewährleisten, dürfen sich die territorialen Grenzen der von den Gemeinden errichteten Konsortien nicht mit den Grenzen der Sanitätseinheiten überschneiden.

(4) Diese müssen unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgesetzten Kriterien für die flächenmäßige Ausdehnung errichtet werden.

(5)22)

(6) Die Lokalkörperschaften, denen aufgrund dieses Gesetzes die Verwaltungsbefugnisse für die Sozialdienste übertragen worden sind, können im Bereich der sozialen Dienste im Rahmen der Verfügbarkeit ihrer Haushalte Wettbewerbe ausschreiben, die dem Personal vorbehalten sind, welches bereits bei diesen Körperschaften bedienstet ist und welches bei derselben Körperschaft sowie - vor dem Zeitpunkt der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse - bei der Landesverwaltung in den genannten Bereichen wenigstens sechzig Monate Dienst - auch mit allfälligen Unterbrechungen - geleistet hat.23)

20)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 10. Dezember 1992, Nr. 43.
21)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
22)
Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 17 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
23)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 2 des L.G. vom 3. Juni 1997, Nr. 8.

Art. 12/bis  delibera sentenza

(1) Der Betrieb ist eine instrumentelle Körperschaft der Träger der Sozialdienste zur Führung derselben Sozialdienste. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und funktionell, fachlich, verwaltungsmäßig und buchhalterisch unabhängig und nimmt die Befugnisse wahr, welche in den Rechtsvorschriften und im Landessozialplan vorgesehen sind sowie jene Aufgaben, welche ihm von den Trägerkörperschaften übertragen werden.

(2) Die Organe des Betriebs sind der Direktor und das Kollegium der Rechnungsprüfer, welchen jeweils die Aufgaben der Führung und der Kontrolle obliegen.

(3) Der Direktor hat die Verwaltungs- und die Vertretungsvollmacht für den Betrieb, dem er vorsteht, so wie dies im Statut vorgesehen ist. Insbesondere überprüft er die Ergebnisse der Betriebsführung und verfügt über die Aufnahmen des Personals.

(4) Der Direktor des Betriebs wird nach der entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol, die mindestens 30 Tage vor der Ernennung zu erfolgen hat, vom Verwaltungsausschuß der entsprechenden Trägerkörperschaft ernannt.

(5) Für die Ernennung dürfen die Bewerber bei der Einreichung des Gesuches das fünfundsechzigste Lebensjahr nicht überschritten haben, müssen im Besitz des Doktorates sein und den mit Unterlagen belegten Nachweis über eine mindestens fünfjährige spezifische Berufserfahrung in fachlichen oder administrativen Führungsfunktionen bei öffentlichen oder privaten Körperschaften und Einrichtungen erbringen und müssen im Besitz des Nachweises über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache sein, wie es in den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorgesehen ist.

(6) Das Kollegium der Rechnungsprüfer wird vom Betrieb nach den einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnung ernannt. Die Amtsentschädigung wird mit Beschluß der Landesregierung festgelegt.

(7) Die Gemeinde oder die Bezirksgemeinschaft genehmigt die Programme des Betriebes zusammen mit einem Finanzierungsplan oder Haushaltsvoranschlag, aus dem ersichtlich sein muss, dass die jeweilige Bilanz ausgewogen ist, die Abschlussrechnung der Haushalts- und Vermögensgebarung oder die Jahresbilanz, den Stellenplan des abhängigen Personals, die Dienstordnungen, die Errichtung neuer Dienste, übernimmt die Deckung allfälliger Ausgaben der Dienste und übt die Aufsichtsfunktion über den Betrieb aus.

(8) Die Vollversammlung der Bezirksgemeinschaften beziehungsweise der Gemeinderat genehmigen das Betriebsstatut und die jeweiligen Abänderungen und genehmigen entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit die Mehrjahreshaushalte der Betriebe und sichern die Jahresfinanzierung zu.

(9) Sofern in diesem Artikel nicht anders verfügt, werden die geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen über die Bezirksgemeinschaften angewandt.

(10) Die bei den entsprechenden Trägerkörperschaften eingestellten Bediensteten, die ausschließlich oder vorwiegend mit Aufgaben im Bereich der Sozialdienste betraut sind, sind auf den Betrieb überführt, unter Beachtung der bei der Trägerkörperschaft angereiften dienstrechtlichen Stellung und Besoldung. Der Ausschuß der Gemeinde oder Bezirksausschuß legt den Zeitpunkt und die Modalitäten des Überganges fest.24)

massimeBeschluss Nr. 3988 vom 24.10.2005 - Vergütungen der Rechnungsrevisoren
24)
Art. 12/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16, und später geändert durch Art. 23 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3, durch Art. 41 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, und durch Art. 32 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

Art. 13 (Kosten und Tarife)  delibera sentenza

(1) Die Träger der Sozialdienste und die auf dem Gebiet des Sozialwesens tätigen öffentlichen und privaten Körperschaften bestimmen jährlich anläßlich der Genehmigung des Haushaltsvoranschlages die Kosten bezüglich der Dienste und Tätigkeiten, die, getrennt nach Leistung oder nach tagweiser Frequenz, festgelegt werden.

(2) Die Kosten werden auf Grund der Gesamtkosten des Dienstes festgelegt und beinhalten alle Ausgaben für die Besoldung des Personals, für die Betreuung und den Unterhalt der Betreuten sowie jede weitere Ausgabe für die Deckung der Kosten des Dienstes.

(3) In den Kosten sind die Ausgaben für die Abschreibungen, die Instandhaltung und die Erneuerung der Einrichtung, welche zu Lasten des Trägers gehen, enthalten; sie dürfen insgesamt nicht mehr als 5 Prozent der nach Absatz 2 festgelegten Kosten ausmachen.25)

(4) Die Tarife werden vom Träger nach Maßgabe der Kosten und der Programmpriorität der einzelnen Dienste sowie der finanziellen Möglichkeiten der Betreuten festgelegt, und zwar auf die in der Durchführungsverordnung laut Artikel 7 geregelte Art und Weise.

(5) Kosten und Tarife können nicht rückwirkend festgesetzt werden.

(6) Kosten und Tarife werden weiters unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien und Kriterien festgelegt.26)

massimeBeschluss Nr. 4678 vom 09.12.2008 - Festlegung der konventionellen Tageskosten des Landeskleinkinderheimnes für das Jahr 2009
massimeBeschluss Nr. 3148 vom 30.08.2004 - Kriterien für die Aufteilung der Spesen für sozio-sanitäre Leistungen bei Aufnahme von Minderjährigen mit psychischen bzw. psychiatrischen Problemen in einer stationären und nicht-konventionierten Einrichtung im In- und Ausland
25)
Art. 13 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
26)
Art. 13 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 14 (Organisationsformen)  delibera sentenza

(1) Die Sozialdienste sind im einzelnen folgendermaßen organisiert:

  1. als offene Hausbetreuungsdienste, auch zur Unterstützung der Familie, als Tagesstätten, als vorzugsweise integrierte Werkstätten, die angemessen verteilt sind,
  2. als Einrichtungen, welche die Familie ersetzen,
  3. als Wohnstätten mit einer kleinen Zahl von Betreuten und einem vorzugsweise familienähnlichen Charakter, mit verschiedenen Betreuungsformen, unter Einbeziehung der Betreuten,
  4. als Einrichtungen für Langzeitpflege oder für Langzeitbetreuung in schweren Fällen, wobei die Zuständigkeiten des Landesgesundheitsdienstes unberührt bleiben.

(2) Die Sozialdienste sind auf jeden Fall für neue Betreuungsformen - auch auf Versuchsbasis - offen, welche der Befriedigung neu auftretender Bedürfnisse oder der Bewältigung bereits bekannter Probleme auf eine neue Art und Weise dienen.

(3) Die Sozialdienste werden so organisiert und angeboten, daß sie sich mit den Gesundheitsdiensten ergänzen.

(4) Die Organisation und die Durchführung der Dienste werden mit Dienstordnung geregelt, welche von der Trägerkörperschaft unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien und Kriterien beschlossen wird.

(5) Die Leitung der organisatorischen Struktur der Sozialdienste bei den Trägerkörperschaften gewährleistet die einheitliche und koordinierte Führung der Sozialdienste nach den Kriterien der Wirksamkeit, Effizienz und Schnelligkeit. Der Direktor bestimmt im Rahmen der vom Träger festgelegten Programme und Prioritäten die Ziele für die Arbeit der Dienste, plant und koordiniert die Durchführung der Programme und überprüft ihre Ausführung.

(6) Die öffentlich und privat geführten Sozialdienste werden vom Land ermächtigt und, sofern mit öffentlichen Mitteln auch nur teilweise finanziert, akkreditiert. Die Landesregierung bestimmt die Kriterien und Modalitäten für die Ermächtigungs- und Akkreditierungsverfahren, um die soziale und fachliche Qualität der Dienste und Leistungen zu sichern.27)28)

(7) Im Falle der Führung von Sozialdiensten, für die die Ermächtigung oder Akkreditierung laut Absatz 6 zwar beantragt, aber nicht erteilt wird, oder wenn trotz entsprechender Aufforderung keinAntrag auf Erteilung der Ermächtigung oder Akkreditierung gestellt wird, ist das Land befugt, dieSchließung des Dienstes zu verfügen und diese durchzusetzen. Die entsprechenden Kosten werden dem Träger des Dienstes angelastet.29)

massimeBeschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 798 - Zugangskriterien zu den Leistungen der Hauspflege
massimeBeschluss Nr. 2780 vom 16.11.2009 - Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der Dienste der Hauspflege
27)
Art. 14 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
28)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 18 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.
29)
Art. 14 Absatz 7 wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 15 (Der Sozialsprengel)

(1) Die Sozialsprengel sind die Organisationseinheiten der Sozialdienste für die Erbringung der grundlegenden und unmittelbaren Sozialleistungen für alle hilfsbedürftigen Personen.

(2) Die Landesregierung bestimmt die flächenmäßige Ausdehnung der Sozialsprengel, die mit den Gesundheitssprengeln übereinstimmen muß.

(3) Zwecks einheitlicher und integrierter Führung des Sozial- und Gesundheitssprengels schließen die Träger der Sozialdienste und der Gesundheitsdienste Vereinbarungen ab, in welchen die Modalitäten der einheitlichen Leitung und Führung der Dienste, die Bereitstellung des so eingesetzten Personals und die gemeinsame und anteilsmäßige Finanzierung der Tätigkeiten geregelt werden. Die Vereinbarungen sehen vor, dass die Führung des gesamten integrierten Sozial- und Gesundheitssprengels oder bestimmter Bereiche derselben einer Fachkraft eines der genannten Träger übertragen wird und diese somit im Auftrag beider Träger tätig ist. Die Vereinbarungen sehen weiters sozio-sanitäre Mehrjahres- und Jahresprogramme vor und werden von den beiden Trägern unterzeichnet.30)

30)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 19 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.

Art. 16 31)

31)
Art. 16 wurde aufgehoben durch Art. 17 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 17 (Der Sprengelsitz)

(1) Am Sprengelsitz befinden sich der Sekretariatsdienst, die Sozialdienste sowie das Informationssystem; durch sie wird folgendes gewährleistet:

  1. die Information über alle Sozialdienste,
  2. die Vormerkung für die Inanspruchnahme der Dienste,
  3. die Leistungserbringung,
  4. die Ausstellung von Bescheinigungen,
  5. die Verteilung von Lehr- und Informationsmaterial.

(2) Um das bestmögliche Zusammenwirken der Sozialdienste und der Gesundheitsdienste zu gewährleisten, haben diese einen gemeinsamen Sitz.

Art. 18 (Überörtliche Dienste)

(1) Die Landesregierung bestimmt die überörtlichen Sozialdienste, die aufgrund ihrer spezifischen Ziele und der technischen und fachlichen Besonderheiten vorwiegend Tätigkeiten ausführen, die sich über ein Gebiet erstrecken, das mehrere einschlägige Träger umfaßt.

(2) Die Verwaltung der in Absatz 1 genannten Sozialdienste wird dem Träger der Sozialdienste übertragen, auf dessen Gebiet sich die Sozialdienste vorwiegend befinden.32)

32)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 10. Dezember 1992, Nr. 43.

Art. 19 (Öffentliche Fürsorge und Wohlfahrtseinrichtungen)

(1) Das Land und die Träger der Sozialdienste unterstützen die Tätigkeit der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen.

(2) Die öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen tragen zur Verwirklichung der Ziele der Sozialdienste bei und können mit den Trägern der Sozialdienste Vereinbarungen, Verträge und Arbeitsübereinkommen abschließen.

(3) Das Land kann den öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen Beiträge für Investitions- und für Betriebskosten gewähren.

(4) Die Führung der Dienste und die Durchführung der Sozialhilfetätigkeit durch die öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen erfolgt unter Beachtung der Kriterien und der Führungsstandards, die die einschlägigen Landesgesetze vorsehen.33)

33)
Art. 19 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 20 (Private Körperschaften und Anstalten)

(1) Das Land und die Träger der Sozialdienste unterstützen die Tätigkeit auch der nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vereine, Stiftungen, Genossenschaften oder anderen privaten Einrichtungen, die im Bereich der Sozialdienste ohne Gewinnabsicht und entsprechend den Zielsetzungen der Programme auf Landes- und Sprengelebene tätig sind und sorgen für den nutzbringenden Einsatz dieser privaten Tätigkeit.

(2) Die privaten Körperschaften und Anstalten können mit ihrer Tätigkeit einen Beitrag im Rahmen der Sozialdienste leisten, und zwar auch durch den Abschluß von vertraglichen Vereinbarungen, Verträgen und Arbeitsübereinkommen mit dem Land und den Trägern der Sozialdienste.

(3) Die Führung der Dienste und die Durchführung der Sozialhilfetätigkeit durch die privaten Körperschaften erfolgt unter Beachtung der Kriterien und der Führungsstandards, die die einschlägigen Landesgesetze vorsehen.34)

34)
Art. 20 wurde ersetzt durch Art. 12 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 20/bis (Gewährung von Beiträgen)

(1) Das Land kann gemeinnützigen öffentlichen oder privaten Körperschaften, die in Südtirol tätig sind und kraft ihres Statutes Sozialhilfe im Sinne der einschlägigen Landesgesetze leisten, für die Durchführung ihrer Tätigkeit Beiträge für Investitionsausgaben und laufende Ausgaben in der Höhe von höchstens 85 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben zur teilweisen Deckung bestimmter Kosten und zur Mitfinanzierung von Ausgaben gewähren, die im Zusammenhang mit der Durchführung der institutionellen Aufgaben in bezug auf folgende Belange stehen:

  1. Führung der Dienste und Durchführung der Sozialhilfetätigkeit gemäß der geltenden Landesgesetzgebung über Sozialdienste, die generell der Verwirklichung der in Artikel 1 angeführten Ziele dienen,
  2. Führung von Ferienkolonien, Zeltlagern und Ferienhäusern,
  3. Tätigkeiten zur Pflege des Zusammenlebens und Förderung der sozialen Beziehungen der Personen und Gruppen laut Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c) in den verschiedenen Formen des gemeinschaftlichen Lebens wie Clubtätigkeiten, Freizeitinitiativen, Initiativen der Sozialerziehung sowie Ferienaufenthalte und ähnliches,
  4. Durchführung von Projekten zur Erprobung neuer Betreuungsformen,
  5. Durchführung von Beratungs- und Patronatstätigkeit sowie von Zusammenschlüssen zugunsten von Menschen, die sozial besonders hilfsbedürftig sind,
  6. Durchführung von Initiativen zur Information und Sensibilisierung der Bevölkerung über Themen von sozialem Interesse und über die Sozialdienste,
  7. Durchführung von Aus- und Fortbildungs- sowie Umschulungslehrgängen des Personals und der ehrenamtlichen Mitarbeiter, die in den Sozialdiensten tätig sind,
  8. Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen im Bereich Sozialwesen,
  9. Durchführung von Selbsthilfeinitiativen,
  10. Anmietung von Liegenschaften, die für Sozialhilfezwecke bestimmt sind,
  11. Erwerb, Bau, genereller oder partieller Umbau, Instandsetzung und Instandhaltung von Immobilien, die ganz oder teilweise für Betreuungstätigkeiten bestimmt sind, sowie Erwerb und Wiederherstellung von Möbeln, Einrichtung, Transportmitteln und anderen für die Durchführung der Sozialhilfe erforderlichen Geräten,
  12. Verbandstätigkeiten und Koordinierung unter Körperschaften.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien und die Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung der Beiträge sowie die dazu erforderlichen Unterlagen und die Frist für die Einreichung der Anträge festgelegt.

(2/bis) Die geförderten Sachen unterliegen der Bindung zugunsten der Sozialhilfetätigkeit. Mit der Antragstellung verpflichten sich die Körperschaften zur Einhaltung dieser Zweckbindung. Mit der Durchführungsverordnung laut Absatz 2 werden die Dauer und die Modalitäten dieser Zweckbindung für die verschiedenen Arten geförderter Sachen geregelt, ebenso die Modalitäten der Rückerstattung des Beitrages im Falle eines Verkaufs oder einer Änderung der Zweckbindung der geförderten Sache.35)

(3) In der Durchführungsverordnung laut Absatz 2 sind auch jene Fälle geregelt, in denen aufgrund eines zeitweiligen außerordentlichen Bedarfes der in Absatz 1 festgelegte Höchstbeitrag von 85 Prozent auf höchstens 95 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgabe erhöht werden kann.

(3/bis) Bei Ansuchen von privaten Trägern, welche nach Artikel 12 Absatz 2 mit den Trägern der Sozialdienste Vereinbarungen oder Verträge abgeschlossen haben, kann der in Absatz 1 festgelegte Höchstbeitrag von 85 Prozent für den Ankauf, den Bau oder den Umbau von Liegenschaften auf höchstens 95 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgabe erhöht werden. Im Falle eines Verkaufs oder einer geänderten Zweckbestimmung muss der Beitrag zurückerstattet werden.

(4) Um die Kontinuität der Tätigkeit der Körperschaften laut Absatz 1 zu sichern, kann der Direktor der Landesabteilung Sozialwesen auf Antrag der jeweiligen Körperschaft, absehend von der Genehmigung des Jahresplanes, einen Vorschuß in der Höhe von 70 Prozent der Beiträge bewilligen, die insgesamt im Laufe des Haushaltsjahres gewährt wurden, das dem Jahr, auf das sich der Antrag bezieht, vorangeht; dabei können die Ausgaben im Sinne von Artikel 50 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, auch zweckgebunden werden. Diese Vorschüsse können ausschließlich für Verwaltungsausgaben bewilligt werden.

(5) Das für die Beiträge zuständige Landesamt kann zu jedem Zeitpunkt Einblick in die Buchhaltungsoriginalunterlagen verlangen und Inspektionen an den Sitzen der begünstigten Einrichtungen durchführen.36)

35)
Art. 20/bis Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.
36)
Art. 20/bis wurde eingefügt durch Art. 13 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16, und später ergänzt durch Art. 16 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, und durch Art. 23 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.

Art. 21 (Informationssystem der Sozialdienste)

(1) Um eine den Bedürfnissen der Bürger entsprechende Planung und eine effiziente Verwaltung der Sozialdienste zu ermöglichen, setzt die Landesregierung das Informationssystem der Sozialdienste ein, wobei sie es mit den anderen in der Landes- und der Gemeindeverwaltung bestehenden Systemen koordiniert, insbesondere mit jenem des Gesundheitswesens. In jedem Fall wird das Recht der Bürger auf die Geheimhaltung der persönlichen Daten gewahrt.

(2) Für die Bereitstellung der für die Durchführung der Sozialdienste laut Artikel 1 notwendigen informationstechnischen Infrastrukturen und Dienste, kann das Land Vereinbarungen mit dem Südtiroler Gemeindenverband abschließen.37)

37)
Art. 21 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 22 (Wissenschaftliche Untersuchungen)

(1) Zur Befriedigung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung fördert das Land die Untersuchungen, um das Ausmaß der Bedürfnisse und der Betreuungskapazitäten zu ermitteln und um die Ursachen der Bedürfnisse und der Ausgrenzung zu erkennen, wobei es auch die Mitarbeit von Universitäten oder anderen Forschungsinstituten und -anstalten, auch des Auslandes, in Anspruch nimmt.

(2) Das Land kann Personen und Körperschaften, welche Studien und Untersuchungen im Bereich der Sozialdienste durchführen, Zuwendungen und Beiträge gewähren. Zu diesem Zweck reichen die Interessierten bei der Landesregierung innerhalb des Termins und gemäß der Verfahrensweisen, welche von der Landesregierung festgelegt werden, ein entsprechendes Gesuch ein.

Art. 23 (Bedienstete)  delibera sentenza

(1) Für die Erfüllung der eigenen und der übertragenen Aufgaben im Bereich der Sozialdienste setzen die Träger der Sozialdienste eigene oder von einem anderen Dienst übergegangene oder zur Verfügung gestellte Bedienstete ein.

(2) Gemäß Artikel 2 des Regionalgesetzes vom 25. Februar 1982, Nr. 2, und mit Wirkung ab dem von der Landesregierung mit Verwaltungsmaßnahme gemäß Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Datum gehen die von den Gemeindefürsorgestellen oder von ihren Konsortien eingestellten Bediensteten auf die Träger der Sozialdienste über, welche die Verwaltung der Dienste im jeweiligen Gebiet übernehmen.

(3) Solange nicht etwas anderes mit Landesgesetz festgelegt wird, werden die beim Land und bei den Sanitätseinheiten eingestellten Bediensteten, die ausschließlich oder vorwiegend mit Aufgaben im Bereich der Sozialdienste betraut sind, den Trägern der Sozialdienste zur Verfügung gestellt. Der Zeitpunkt und die Art des Übergangs sowie die Liste der betreffenden Bediensteten werden mit Verwaltungsmaßnahme der Landesregierung laut Artikel 10 Absatz 2 festgelegt.

(4) Die Bediensteten laut Absatz 3 behalten bis zu einer neuen Regelung durch Landesgesetz die dienstrechtliche Stellung und die Besoldung bei der jeweiligen Herkunftskörperschaft bei; diese besorgt auch die Verwaltung der Bediensteten.

(5) Bis zum eventuellen Übergang des Landespersonals an die Gemeinden oder Gemeindenkonsortien übernimmt das Land direkt die Ausgaben für das zur Verfügung gestellte Personal. Die Träger der Sozialdienste sorgen für die Rückvergütung der Kosten an die Sanitätseinheiten für das von diesen zur Verfügung gestellte Personal.38)

(6) Die Trägerkörperschaften der Sozialdienste können erlauben, daß ehrenamtliche Mitarbeiter in den Einrichtungen und Diensten mitarbeiten. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter befolgen die Weisungen der Verantwortlichen; sie erhalten, wenn dies für den Dienst notwendig ist, freie Verpflegung und gegebenenfalls auch Unterkunft; zudem stehen ihnen die Entschädigungen und Vergütungen zu, welche in den einschlägigen Rechtsvorschriften über die ehrenamtliche Arbeit im Bereich des Sozialwesens vorgesehen sind.39)

(7) Die Kosten für die Einschreibung zu den beruflichen Fortbildungs- und Umschulungskursen für das Personal der Sozialdienste, das den Trägerkörperschaften der sozialen Dienste vom Land zur Verfügung gestellt wurde, erstattet das Land unter Belastung des entsprechenden Ausgabenkapitels des Sozialfonds laut Artikel 29.39)

(8) Die Bereichsverträge der Trägerkörperschaften der Sozialdienste und der Gesundheitsdienste sehen als Berufsbilder die Sozialhilfekraft, den Sozialbetreuer und den Erzieher vor.40)

(9) Die Sozialhilfekraft ist als Hilfskraft in der Begleitung, Betreuung und Pflege von Einzelpersonen und Familien und für die Hygiene des jeweiligen Dienst- und Wohnumfeldes tätig und nimmt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit und unter Anleitung von anderen Fachkräften des Sozial- und Gesundheitswesens sowie der anderen Dienste, welche mit diesen in koordinierter und integrierter Form zusammenarbeiten, wahr. Das Diplom einer Sozialhilfekraft wird nach Abschluß eines Berufslehrganges mit einer Mindestanzahl an theoretischer und praktischer Ausbildung von 300 Stunden verliehen.40)

(10) Der Sozialbetreuer ist in der Begleitung, Betreuung und Pflege von Einzelpersonen und Familien tätig und nimmt seine Aufgaben selbständig und in Zusammenarbeit mit und unter Anleitung von anderen Fachkräften des Sozial- und Gesundheitswesens sowie der anderen Dienste, welche mit diesen in koordinierter und integrierter Form zusammenarbeiten, wahr. Das Diplom eines Sozialbetreuers wird nach Abschluß eines Berufslehrganges mit einer Mindestanzahl an theoretischer und praktischer Ausbildung von 3000 Stunden, verliehen. Zur Erlangung des Diploms eines Sozialbetreuers werden die Ausbildung zum Behindertenbetreuer, zum Altenpfleger und Familienhelfer, sowie weitere allfällige Zusatzqualifikationen als Bildungsguthaben anerkannt.40)

(11) Der Erzieher ist in der sozialpädagogischen Beratung, Begleitung und Betreuung von Einzelpersonen, Familien und Gruppen tätig und nimmt seine Aufgaben selbständig und in Zusammenarbeit mit und unter Anleitung von anderen Fachkräften des Sozial- und Gesundheitswesens sowie der anderen Dienste, welche mit diesen in koordinierter und integrierter Form zusammenarbeiten, wahr. Das Diplom eines Erziehers wird nach Abschluß eines postmaturären Berufslehrganges mit einer Mindestanzahl an theoretischer und praktischer Ausbildung von 2600 Stunden verliehen. Zur Erlangung des Diploms eines Erziehers werden die Ausbildung zum Behindertenerzieher, Werkerzieher, Heimerzieher und pädagogischen Fachkraft in der Jugendarbeit sowie weitere allfällige Zusatzqualifikationen als Bildungsguthaben anerkannt.40)

(12) Die Trägerkörperschaften der Sozialdienste können mit Sozialhilfe- und Sanitätspersonal privatrechtliche Werk- oder Arbeitsverträge mit einer Dauer von höchstens sechs Monaten abschließen, wenn:

  1. die jeweilige Tätigkeit unaufschiebbar und erwiesenermaßen notwendig ist,
  2. der Gegenstand des Vertrages eine institutionelle Tätigkeit der Trägerkörperschaft betrifft, für welche die entsprechende Stelle im Plansoll nicht besetzt ist,
  3. der Wettbewerb, der zur Besetzung der entsprechenden Planstellen ausgeschrieben wurde, zu keinem Ergebnis geführt hat,
  4. es unmöglich ist, aufgrund der einschlägigen Bestimmungen die Ersetzung des Stelleninhabers vorzunehmen,
  5. es sich um Stellen handelt, welche mit den Mechanismen der Mobilität des Personals, wie sie von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehen sind, nicht besetzt werden können. 40)

(13) Die Landesverwaltung kann Personal von den öffentlichen Sozialkörperschaften des Landes im Zusammenhang mit den Funktionen, die das Land im Bereich der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrt wahrnimmt, beauftragen.41)

(14) Das Personal, welches zur Verfügung gestellt wurde, kann durch Ersatz vertreten werden.41)

(15) Die Modalitäten für die Zurverfügungstellung des Personals laut Absatz 1 und das entsprechende Kontingent werden von der Landesregierung festgelegt. Das Personal behält seine dienst-, besoldungs- und sozialversicherungsrechtliche Stellung bei.41)

(16) Die Auslagen für das Personal, welches zur Verfügung gestellt wurde, gehen zu Lasten des Landeshaushaltes.41)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 87 del 02.03.2004 - Nozione di controinteressato - impiegato comunale e provinciale - personale messo a disposizione - stato giuridico ed economico - affinità con comando e distacco - indennità di coordinamento
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 123 del 02.04.2003 - nquadramento di dipendenti I.P.A.B. - nessuna legittimazione passiva della Provincia
38)
Art. 23 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 10. Dezember 1992, Nr. 43; siehe auch Art. 38 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16:

Art. 38

(1) Das im Sinne von Artikel 23 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, den Trägern der Sozialdienste zur Verfügung gestellte Landespersonal ist mit Wirkung ab 1. September 1998 an die jeweiligen Körperschaften überführt, unter Beachtung der beim Land angereiften dienstrechtlichen Stellung und Besoldung.

(2) Mit Beschluß der Landesregierung werden die Modalitäten des Überganges sowie die Möglichkeit der Wahl zum Verbleib beim Land, im Rahmen der unbesetzten Stellen, festgelegt.

(3) Das Plansoll der entsprechenden Stellenpläne des Landespersonals wird um gleich viel Stellen vermindert, als Bedienstete überführt werden.

39)
Die Absätze 6 und 7 wurden angefügt durch Art. 14 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16; Absatz 6 wurde später ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16.
40)
Die Absätze 8, 9, 10, 11 und 12 wurden angefügt durch Art. 8 des L.G. vom 9. Juni 1998, Nr. 5.
41)
Die Absätze 13, 14, 15 und 16 wurden angefügt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.

Art. 23/bis (Finanzierung von Ausgleichsfonds für außerordentliche Ausgaben für das Personal von Fürsorgeeinrichtungen)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Errichtung von Ausgleichsfonds zu fördern, die für die Abdeckung der außerordentlichen Ausgaben für das Personal entstehen, das in Anstalten arbeitet, die von Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen geführt werden; weiters ist die Landesregierung ermächtigt, die Fonds in einem Höchstmaß von 75 Prozent zu finanzieren.

(2) Die zugelassenen Personalausgaben sowie die Kriterien und die Finanzierungs- und Abrechnungsmodalitäten der Ausgaben sind mit Durchführungsverordnung festgelegt.42)

42)
Art. 23/bis wurde eingefügt durch Art. 20 des L.G. vom 30. Jänner 1997, Nr. 1.

Art. 24 (Vermögen)

(1) Die Gemeinden und Gemeindenkonsortien stellen für die Verwaltung der Sozialdienste die unbeweglichen und beweglichen Güter sowie die in ihrem Eigentum befindliche Ausstattung, die vorwiegend für die Sozialdienste bestimmt ist, zur Verfügung.

(2) Zu den Gütern gemäß Absatz 1 gehören jene der Gemeindefürsorgestellen, die gemäß Artikel 2 des Regionalgesetzes vom 25. Februar 1982, Nr. 2, auf die Gemeinden übergegangen und gemäß Artikel 30 des Regionalgesetzes vom 26. August 1988, Nr. 20, für die Sozialdienste zweckgebunden sind.

(3) Die Güter der Konsortien von Gemeindefürsorgestellen gehen auf die Träger der Sozialdienste über, die mit der Verwaltung der übertragenen Sozialdienste betraut sind.43)

(4) Die im Eigentum des Landes befindlichen beweglichen und unbeweglichen Güter, welche für die den Gemeinden übertragenen Sozialdienste bestimmt sind, werden den Trägern der übertragenen Sozialdienste zur Verfügung gestellt.44)

43)
Absatz 3 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 10. Dezember 1992, Nr. 43.
44)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 10. Dezember 1992, Nr. 43.

Art. 25 (Bauarbeiten des Landes)

(1) Die Bauarbeiten des Landes in Zusammenhang mit Neubauten sowie mit dem Aus- und Umbau von bereits bestehenden landeseigenen Gebäuden, welche für Sozialdienste bestimmt sind, werden von der Landesregierung mit der Genehmigung der Jahresprogramme oder mit einzelnen Verfügungen beschlossen.

(2) Der für öffentliche Bauarbeiten zuständige Landesrat sorgt nach Anhören der für die öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt zuständigen Landesräte für die Ausführung der Bauarbeiten im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften.

(3) Die Landesregierung kann den Gemeinden oder Gemeindenkonsortien die Ausführung der Arbeiten gemäß Absatz 1, einschließlich der Planung und der Bauleitung, übertragen. Die Ernennung der Techniker für die Abnahme fällt in die Zuständigkeit der Landesregierung.

Art. 26 (Ankauf von Einrichtungen, Anlagen und Geräten)

(1) Die Landesregierung kann den Ankauf der Einrichtung sowie von Anlagen und Geräten in folgenden Fällen übernehmen:

  1. wenn sie für den überörtlichen Gebrauch vorgesehen sind,
  2. wenn für das Landesgebiet ein einheitliches und standardisiertes Angebot gewährleistet werden muß,
  3. c) wenn es sich um hochtechnisierte oder hochspezialisierte Anlagen und Geräte handelt,
  4. wenn neue Einrichtungen oder Dienste geschaffen werden.

(2) Für die gemäß Absatz 1 angekauften Anlagen und Geräte kann die Landesregierung den Abschluß der entsprechenden Instandhaltungsverträge genehmigen, deren Durchführung den entsprechenden Gemeinden oder Gemeindenkonsortien übertragen wird.

Art. 27 45)

45)
Art. 27 wurde aufgehoben durch Art. 17 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 28 (Finanzierung der Sozialdienste)

(1) Die Sozialdienste werden finanziert:

  1. aus dem Landessozialfonds,
  2. aus den Mitteln der Gemeinden zur Finanzierung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben,
  3. aus den Beiträgen der Benützer,
  4. aus den Beiträgen oder den Zuwendungen von seiten Dritter.

Art. 29 (Landessozialfonds)  delibera sentenza

(1) Vom Haushaltsjahr 1992 an wird im Ausgabenvoranschlag des Landeshaushaltes im Bereich Öffentliche Fürsorge eine eigene Rubrik eingerichtet, in die alle Ausgabenkapitel der folgenden Tätigkeiten und Maßnahmen eingetragen werden:

  1. für die Finanzierung der Tätigkeit im Bereich der Sozialdienste des Landes,
  2. für die Finanzierung der den Gemeinden übertragenen Tätigkeiten im Bereich der Sozialdienste,
  3. für die Gewährung von Beiträgen für die Tätigkeit der Gemeinden gemäß Gesetz vom 6. Dezember 1971, Nr. 1044, und Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 26, geändert mit Landesgesetz vom 26. Juli 1978, Nr. 45,
  4. für die Gewährung von Beiträgen für öffentliche und private Einrichtungen.

(2) Die in den Ausgabekapiteln gemäß Absatz 1 vorgesehenen Bereitstellungen bilden den Landessozialfonds.

(3) Innerhalb des Landessozialfonds werden die laufenden Ausgaben getrennt von den Investitionsausgaben angeführt.

(4) Die Beträge der laufenden Ausgaben für die Finanzierung der übertragenen Aufgaben werden von der Landesregierung aufgeteilt und den Gemeinden oder Gemeindenkonsortien zugewiesen, und zwar nach Maßgabe folgender Kriterien:

  1. ansässige Bevölkerung,
  2. umweltmäßige und soziale und wirtschaftliche Lage des Gebietes,
  3. Vorhandensein von auch überörtlichen Diensten und Einrichtungen,
  4. Ziel und Ausrichtung des Landessozialplanes und der einschlägigen Landesgesetze,
  5. Programme für die Umbuchung der Ausgaben und für die Umwandlung der Dienste und der Einrichtungen,
  6. Erfordernisse einer ausgeglichenen Verteilung der Dienste und Einrichtungen,
  7. Zweckbindungen für die Durchführung von Plänen und Programmen, die als vorrangig angesehen werden.

(5) Die Beträge für die Investitionsausgaben werden von der Landesregierung auf der Grundlage von Ein- und Mehrjahresprogrammen aufgeteilt.

(6) Die Landesregierung kann 10% der Mittel des Landessozialfonds für unvorhergesehene Mehrausgaben bereithalten.

(7) Zwecks Umsetzung der Sozalhilfeprogramme ist die Landesregierung ermächtigt, den Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften und den öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen Finanzmittel zuzuweisen, welche für den Bau, den Ankauf, die Erweiterung, den Umbau und die Einrichtung von Liegenschaften für Sozialdienste bestimmt sind.46)

massimeBeschluss Nr. 764 vom 03.05.2010 - Festlegung der Finanzierungssystems der Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste nach dem Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13
46)
Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 41 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 30 (Programme, Rechenschaftsberichte und Geldzuweisungen)

(1) Innerhalb des Monats Juli übermitteln die Träger der Sozialdienste der Landesabteilung Sozialwesen die Tätigkeits- und Ausgabenprogramme für das folgende Jahr, die nach einem von der Landesregierung vorgegebenen Muster erstellt werden. Innerhalb des Monats März übermitteln diese Träger die Aufstellung der Ausgaben für das vergangene Jahr mit Angabe der Verwaltungsüberschüsse, und zwar auf der Grundlage von Erhebungsbögen, die von der Landesregierung genehmigt sind.47)

(2) Um den Trägern der Sozialdienste bereits zu Beginn des Haushaltsjahres eine sofortige Verfügbarkeit über Finanzmittel zu garantieren, ist die Landesregierung ermächtigt, im Laufe des dem Bezugsjahr vorangehenden Haushaltsjahres die Ausgabe für die Gewährung von Bevorschussungen in der Höhe von 45 Prozent der im laufenden Haushaltsjahr zugewiesenen Finanzmittel zweckzubinden. Die Zuweisung der Mittel durch das Land erfolgt nach den im Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehenen Verfahren.47)

(3)48)

(4) Die zugewiesenen Finanzmittel dienen zur Deckung der von der Landesregierung bestimmten Ausgaben. Die Finanzierungsmaßnahmen sind als eigene Ausgangs- und Eingangskapitel in den Haushaltsplänen der Träger eingetragen. Bis die endgültige Zuweisung erfolgt, werden die Finanzmittel für laufende Ausgaben im Ausmaß von nicht mehr als 100 Prozent der im vorhergehenden Haushaltsjahr zugewiesenen Mittel in den Haushalt eingebaut.47)

(5) Die zugewiesenen Beträge werden, falls sie von den Trägern für den vorgesehenen Zweck nicht verwendet werden, in den Haushalt des Folgejahres übertragen und bei der Aufteilung der Fonds für die entsprechende Tätigkeit seitens der Landesregierung berechnet.

(6) Die einzelnen Gemeinden oder die Gemeindenkonsortien, die Sozialdienste verwalten, legen der Abschlußrechnung einen Bericht über die erzielten Ergebnisse sowie die detaillierte Aufstellung der getätigten Ausgaben bei.

47)
Die Absätze 1, 2 und 4 wurden ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
48)
Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 12 Absatz 6 des L.G. vom 13. März 1995, Nr. 5.

Art. 30/bis (Landesfonds für delegierte regionale Vorsorgeleistungen)  delibera sentenza

(1) Bis zur Errichtung der autonomen Anstalten für Vorsorge und Sozialversicherung gemäß dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Jänner 1978, Nr. 58, wird für die Ausübung der von den Regionalgesetzen übertragenen Verwaltungsbefugnisse im Bereich Vorsorge und Sozialversicherung der Landesfonds für delegierte regionale Vorsorgeleistungen, in der Folge als "Fonds" bezeichnet, beim Kreditinstitut, welchem der Schatzamtsdienst des Landes anvertraut ist, eingerichtet.

(2) Die Zuweisungen der Region für die Ausübung der übertragenen Verwaltungsbefugnisse, die Vorsorgebeiträge, die von den bei den verschiedenen Möglichkeiten der Vorsorge eingetragenen Personen geschuldet werden, sowie alle weiteren Einkünfte in Zusammenhang mit der Erbringung der Vorsorgeleistungen werden direkt in den Fonds eingezahlt.

(3) Die Auszahlung der Leistungen zu Lasten des Fonds, die Anlage der Kassaverfügbarkeiten, welche vorübergehend für die laufende Leistungserbringung keine Verwendung finden, der Ankauf der Ausstattung, der technischen Einrichtungen und der externen Dienstleistungen und jede weitere Maßnahme im Zusammenhang mit der Ausübung der übertragenen Verwaltungsbefugnisse werden vom Direktor der Landesabteilung Sozialwesen aufgrund eines von der Landesregierung genehmigten Jahresprogrammes verfügt.

(3/bis) Beschränkt auf die Entscheidungen über die Investitionen der Kassenverfügbarkeiten, wird der Direktor von einem Führungskomitee unterstützt, das zusammengesetzt ist aus:

  1. einem Experten auf dem Gebiet der Sozialvorsorge, der Renten- und Fürsorgeleistungen,
  2. einem Vertreter der Landesabteilung Finanzen und Haushalt,
  3. einem Finanzexperten. 49)

(4) Die Landesregierung genehmigt den Entwurf für einen Finanzplan und für die Abrechnung über die Fondsverwaltung und bestimmt die Kriterien für die Anlage der Kassaverfügbarkeiten sowie die Modalitäten für die Führung der individuellen Konten der für die Zwecke der verschiedenen Vorsorgeleistungen Eingeschriebenen.

(5) Die Finanzmittel, die im Landeshaushalt in der Kompetenz und in den Rückständen für die Maßnahmen, welche in den Regionalgesetzen laut Absatz 1 angeführt sind, eingegangen sind und nicht vor Wirksamkeit der Akte gemäß Absatz 4 ausgezahlt wurden, werden auf den Fonds übertragen.49)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 136 del 29.03.2006 - Previdenza integrativa - assegno di natalità - mancanza di poteri discrezionali - giurisdizione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 135 del 29.03.2006 - Previdenza integrativa - assegno di cura - posizione di diritto soggettivo - giurisdizione giudice ordinario
49)
Art. 30/bis wurde eingefügt durch Art. 20 des L.G. vom 30. Jänner 1997, Nr. 1; Absatz 3/bis wurde später eingefügt durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.

Art. 31 (Amt für Sozialplan und Informationssystem)

(1) Um die rasche Neuordnung des Bereiches der Sozialdienste zu gewährleisten, ist bei der Abteilung VIII das Amt für Sozialplan und Informationssystem errichtet.

(2)50)

(3) Um möglichst gute Querverbindungen zu fördern, arbeitet das Amt mit den Ämtern, die auf dem Sektor des Sozial- und Gesundheitswesens tätig sind, zusammen.

(4) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes wird der Direktionsauftrag für das Amt für Sozialplan und Informationssystem gemäß Artikel 108 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, erteilt.

50)
Betrifft die Errichtung des Amtes Nr. 201 "Amt für Sozialplan und Informationssystem".

Art. 32 (Übergangs- und Schlußbestimmungen)  delibera sentenza

(1) In erster Anwendung des Gesetzes und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten können die Aufgaben des Koordinators nach Artikel 16 auch von Mitarbeitern, welche im Besitz des Reifezeugnisses sind, ausgeübt werden. Bis zur Ernennung der Sprengelkoordinatoren durch die Träger der Sozialdienste erteilt die Landesregierung zeitlich begrenzte Aufträge, wobei sie vom Erfordernis des Eignungsnachweises nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c), absieht.

(2)51)

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Bau-, Erweiterungs- und Instandsetzungsarbeiten, die aufgrund der bisher geltenden Gesetze bereits begonnen wurden, werden nach den vorher geltenden Kriterien und näheren Bestimmungen fertiggestellt.

(4) Mit Wirkung ab dem Datum der Einsetzung des Landesbeirates für Sozialwesen laut Artikel 3 werden folgende Kollegialorgane aufgelöst:

  1. Landeskommission für die Betagtensozialhilfe,
  2. Landesbeirat für die Familienberatungsstellen,
  3. Landesbeirat für die Behindertenhilfe,
  4. Landesbeirat für die Vorbeugung, Heilbehandlung und Rehabilitierung in Hinsicht auf soziales Fehlverhalten, Drogenabhängigkeit und Alkoholmißbrauch,
  5. Landeskommission für die Grundfürsorge,
  6. Landesbeirat für die Unterstützung der Frau.

(5)52)

(6)53)

(7) Bis zur Durchführung des Artikels 11 dieses Gesetzes, ist die Gewährung der Beiträge für Telefonanschlüsse nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, ergänzt durch Artikel 37 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 56, und durchgeführt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Juli 1989, Nr. 16, den Gemeindefürsorgestellen Bozen und Meran und den Konsortien von Gemeindefürsorgestellen, welche auf der Grundlage des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, errichtet sind, übertragen. Gegen die Entscheidung des Auszahlungs- und Fürsorgeausschusses nach Artikel 3 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, ist Einspruch nach Artikel 3 des gesetzesvertretenden Dekretes des Statthalters vom 22. März 1945, Nr. 173, möglich. Die Grundfürsorgekörperschaften nehmen die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der jährlich von der Landesregierung auf der Grundlage von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, bereitgestellten Mittel vor.

(8) Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 36, und Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Jänner 1976, Nr. 4, sind aufgehoben.

(9) (10)54)

(11)55)

(12) Den Teilnehmern und Teilnehmerinnen an berufsbildenden Kursen im Bereich der Sozialdienste, in deren Ausbildungsprogramm ein Praktikum vorgesehen ist, kann die Landesregierung ein Taschengeld für das Praktikum gewähren, sofern es sich um Vollzeitkurse handelt, oder bei berufsbegleitenden Lehrgängen, sofern der Teilnehmer/die Teilnehmerin kein Einkommen bezieht oder ein jährliches Einkommen hat, das den jährlichen Betrag des Lebensminimums nicht überschreitet.56)

(13)57)

(14)58)

massimeBeschluss Nr. 2399 vom 14.07.2003 - Kriterien und Modalitäten für die Gewährung des Taschengeldes an die Teilnehmer und Teinehmerinnen an berufsbildenden Kursen im Bereich der Sozialdienste, gemäß Artikel 32, Absatz 12 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13
51)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 17 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
52)
Aufgehoben durch Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.
53)
Ergänzt den Art. 36 des L.G. vom 30. Oktober 1973, Nr. 77.
54)
Enthalten Änderungen zum D.LH. vom 6. Juli 1990, Nr. 14.
55)
Ändert den Art. 22 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 33.
56)
Absatz 12 wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.
57)
Ändert den Art. 15 des L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 20.
58)
Ändert den Art. 1 des D.LH. vom 17. Oktober 1975, Nr. 49.

Art. 33 (Aufhebung und Auflösung von Diensten und Einrichtungen und Ernennung von Liquidatoren)

(1) Mit Wirkung vom Tag der Übernahme der jeweiligen Verwaltungsaufgaben folgen die von der Landesregierung laut Artikel 10 Absatz 2 bestimmten Träger der Sozialdienste in der Leitung der Einrichtungen laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben n), o), q), r) und s) nach. Mit Wirkung vom selben Tag treten die Körperschaften, denen die Verwaltung der Sozialdienste übertragen wurde, in die aktiven und passiven Rechtsverhältnisse ein, die das Land im Zusammenhang mit der Führung der übertragenen Dienste eingegangen ist.

(2) Mit Wirkung vom selben Tag werden die Sozialzentren aufgelöst.

(3) Die beweglichen und unbeweglichen Güter sowie die Bediensteten der Einrichtungen gemäß Absatz 1 werden den Körperschaften zur Verfügung gestellt, die ihre Aufgaben übernehmen.

(4) Mit den Maßnahmen zur Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 werden die Liquidatoren der laut Regionalgesetz vom 25. Februar 1982, Nr. 2, aufgelösten Gemeindefürsorgestellen und deren Konsortien ernannt, sowie der in den Absätzen 1 und 2 angeführten Einrichtungen und der Gemeindenkonsortien, welche die Führung von Hauspflegediensten innehatten.59)

59)
Art. 33 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 10. Dezember 1992, Nr. 43, und Art. 5 des L.G. vom 9. April 1996, Nr. 8.

Art. 34 (Direktion der Landesberufsschule, Abteilung Sozialberufe)

(1) (2)60)

(3) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes wird der Direktionsauftrag für die Direktion der Landesberufsschule, Abteilung Sozialberufe, gemäß Artikel 108 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, erteilt.

60)
Enthalten Änderungen zur Anlage A und B des L.G. vom 21. Mai 1981, Nr. 11.

Art. 35-36 61)

61)
Omissis.

Art. 37 (Übergangsbestimmung und Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Die Bestimmungen von Artikel 20/bis finden Anwendung, sobald die entsprechende Durchführungsverordnung laut Absatz 2 eben dieses Artikels in Kraft tritt.

(2) Ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung laut Artikel 20/bis Absatz 2, sind folgende Bestimmungen aufgehoben:

  1. Das Landesgesetz vom 19. April 1973, Nr. 11, in geltender Fassung;
  2. die Artikel 3, 6, 7 und 8 des Landesgesetzes vom 17. September 1973, Nr. 59;
  3. die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 26.

(3) Das Datum laut Absatz 2 wird im Amtsblatt der Region kundgemacht.62)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

62)
Art. 37 wurde angefügt durch Art. 16 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
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