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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.

Art. 34/bis (Freiwillige Jagdaufseher)

(1) Die Bezeichnung "Freiwilliger Jagdaufseher" darf nur Bürgern verliehen werden, die nach den Gesetzen über die öffentliche Sicherheit eine Eignungsbescheinigung haben, welche bei Bestehen einer Prüfung vor der Kommission laut Artikel 34 Absatz 1 ausgestellt wird.87)

87)
Art. 34/bis wurde eingefügt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23; laut Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, ist die Prüfung laut Artikel 34/bis des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, für die freiwilligen Jagdaufseher, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits Dienst leisten, nicht erforderlich.