In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.

I. Allgemeiner Teil

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Dieses Gesetz regelt die Jagdausübung und deren Überwachung und umfaßt den natürlichen und ausgewogenen Schutz, die Erhaltung und die Verbesserung eines angemessenen Wildbestandes sowie den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen von Wild- und Jagdschäden im Interesse der Allgemeinheit und sorgt für deren Vergütung.

(2) Im Wildbereich vollzieht dieses Gesetz weiters die Richtlinien 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten2), 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie 1999/22/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos.3)

2)
Art. 2 Absatz 20 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, hat die Bezeichnungen „EG-Richtlinie 79/409 vom 2. April 1979“ und „EG-Richtlinie 79/409 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979“ durch die Bezeichnung „Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ ersetzt.
3)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 2 (Wild)

(1) Unter Wild im Sinne dieses Gesetzes versteht man die frei lebenden, sich ständig oder vorübergehend in Südtirol aufhaltenden Säugetiere (Haarwild) und Vögel (Federwild). Nicht unter diesen Begriff fallen Maulwürfe, Ratten, Langschwanz- und Wühlmäuse sowie verwilderte Haustauben. 4)

(2) Das Wild ist unverfügbares Vermögen und wird vom Land verwaltet.

4)
Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 3 (Hege)

(1) Unter Hege versteht man alle Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung eines Wildbestandes, der den Äsungsbedingungen sowie den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft angepasst ist. In diesem Bereich prüft das für die Jagd zuständige Landesamt, ob bei den Vogelarten, welche im Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten2) aufgelistet sind und der Abschussplanung laut Artikel 27 dieses Gesetzes unterliegen, eine Entnahme für den Bestand und die Entwicklung der betreffenden Art verträglich ist.5)

(2) Sie umfaßt das Recht und die Pflicht, das Wild zu betreuen, seine Entwicklung zu fördern, seine Lebensgrundlagen zu sichern und allen Störungen entgegenzuwirken.

(3) Die Landesregierung gibt Untersuchungen in Auftrag und kann Maßnahmen ergreifen, die der Erhaltung, dem Schutz und der Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume des Wildes dienen; dabei hält sie sich an die Richtlinien, die von der im folgenden Absatz genannten Wildbeobachtungsstelle des Landes Südtirol gegeben werden, um das Gleichgewicht jener Arten zu erhalten, die in Südtirol selten sind und ein besonderes Habitat benötigen.6)

(4)Die Wildbeobachtungsstelle hat ihren Sitz bei der Landesverwaltung und ist ein beratendes Organ derselben, das für wissenschaftliche und technische Fragen zuständig ist. Sie gibt die Gutachten ab, die in Artikel 2 Absatz 3 des Regionalgesetzes vom 30. April 1987, Nr. 3, in geltender Fassung, und in diesem Gesetz vorgesehen sind. Die Zusammensetzung der Wildbeobachtungsstelle muss dem Sprachgruppenverhältnis der jeweils letzten amtlichen Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für die ladinische Sprachgruppe.7)

(5) Die Wildbeobachtungsstelle besteht aus fünf Mitgliedern, die mit Beschluß der Landesregierung ernannt werden. Sie setzt sich zusammen aus

  1. einem Vertreter der Höheren Anstalt für Umweltschutz und Forschung, 8)
  2. einem Landesbeamten, der mindestens in der siebten Funktionsebene eingestuft und dem für die Jagd zuständigen Landesamt zugeteilt ist, 6)
  3. drei Fachleute für Wildkunde oder Wildbiologie, welche zum zuständigen Landesrat vorgeschlagen werden.

(6) Die Mitglieder der Beobachtungsstelle bleiben für die gesamte Dauer der Legislaturperiode, in welcher die Ernennung erfolgt ist, im Amt und der Vorsitzende der Wildbeobachtungsstelle wird von der Landesregierung ernannt.

(7) Sekretär der Beobachtungsstelle ist ein Landesbeamter.

2)
Art. 2 Absatz 20 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, hat die Bezeichnungen „EG-Richtlinie 79/409 vom 2. April 1979“ und „EG-Richtlinie 79/409 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979“ durch die Bezeichnung „Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ ersetzt.
5)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
6)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
7)
Art. 3 Absatz 4 wurde zuerst ergänzt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später so ersetzt durch Art. 33 Absatz 1 des L.G. vom 12. Mai 2010, Nr. 6.
8)
Art. 2 Absatz 19 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, hat die Bezeichnung „staatliches Institut für Wildbiologie“ durch die Bezeichnung „Höhere Anstalt für Umweltschutz und Forschung“ ersetzt.

Art. 4 (Jagdbare Tiere und Jagdzeiten)  delibera sentenza

(1) Das Töten und Fangen jeder Art von Haarwild oder Federwild sind verboten. Ausgenommen sind folgende Wildarten, die in den unten angeführten Jagdzeiten erlegt werden dürfen:

  1. vom 1. Mai bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
    1. Rehwild,
    2. Rotwild,
  2. vom 1. Juli bis 31. Jänner jagdbare Tiere:
    1. Fuchs,
    2. Schwarzwild,9)
  3. vom 1. August bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
    1. Gamswild,
  4. vom 3. Sonntag im September bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
    1. Feldhase,
  5. vom 1. Oktober bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
    1. Schneehase,
    2. Alpenschneehuhn,
    3. Fasan,
    4. Ringeltaube,
    5. Stockente,
    6. Bläßhuhn,
    7. Waldschnepfe,
    8. Amsel,
    9. Wacholderdrossel,
    10. Aaskrähe,
    11. Eichelhäher,
    12. Elster,
    13. Muffelwild,
    14. Damwild,
    15. Wildkaninchen,
    16. Wachtel,
    17. Knäckente,
    18. Krickente,
    19. Singdrossel,9)
  6. vom 15. Oktober bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
    1. Birkhahn,
    2. Steinhuhn,

(1/bis) In den Obst- und Weinbaugebieten, welche das für die Jagd zuständige Landesamt jährlich nach Anhören der Landesabteilung Landwirtschaft festlegt, ist die Bejagung des Feldhasen, der Amsel sowie der Wacholder- und Singdrossel bis 10. Jänner erlaubt. Abweichend von Absatz 3/bis darf ab 16. Dezember die Jagd auf diese drei Drosselarten an allen Wochentagen ausgeübt werden. 10)

(2) Mit Dekret des zuständigen Landesrates, das aufgrund eines Gutachtens der Wildbeobachtungsstelle erlassen wird, können Abschußpläne für im vorausgehenden Absatz 1 nicht angeführte Tiere genehmigt werden, um die Jagd auf jene Arten auszudehnen, die durch übermäßige Vermehrung das ökologische Gleichgewicht, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Fischereiwirtschaft, den Wildbestand oder die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit gefährden; dabei sind die in internationalen Abkommen oder in EG-Vorschriften vorgesehenen Schutzbestimmungen, die in staatlichen Rechtsvorschriften über die Wildhege übernommen wurden, zu beachten.

(3) In Südtirol ist die Jagdausübung von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.11)

(3/bis) Die Jagd ist nur an drei Tagen in der Woche erlaubt und jeder Jagdtag muss vorher auf dem Jagderlaubnisschein oder auf dem vom Revierverwalter zur Verfügung gestellten Kontrollkalender vermerkt werden. Die Vorschriften dieses Absatzes finden auf die Schalenwildjagd keine Anwendung.12)

(4) Der für die Jagd zuständige Landesrat kann die Regulierung des Steinwildes bis zum Aufbau nachhaltig nutzbarer Bestände in jenen Revieren erlauben, wo der Bestand gesichert ist, sofern die Entnahme auf Alttiere sowie auf schwache und kranke Stücke beschränkt bleibt, die wegen ihrer körperlichen Konstitution populationsdynamisch keine Rolle mehr spielen oder eine Gefahr für den Bestand selbst darstellen.

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, bestimmt der für die Jagd zuständige Landesrat, nach Anhören der Wildbeobachtungsstelle des Landes, die Abweichungen laut Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten2) vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. In der betreffenden begründeten Maßnahme muss Folgendes angegeben werden:

  • oa)  die Art und der Grund der Abweichung 13)
  • a)  die betroffenen Arten,
  • b)  die zugelassenen Fang- und Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
  • c)  die Art der Risiken,
  • d)  die örtlichen und zeitlichen Umstände der Entnahme, wobei der Zeitraum der Entnahme keinesfalls länger als ein Jahr sein darf,
  • e)  die Anzahl der insgesamt für den Zeitraum frei gegebenen Stücke,
  • f)  die Kontrollen und die Art der Überwachung für die Entnahme,
  • g)  die Aufsichtsorgane und die mit dem Eingriff beauftragten Personen. 14)15)

(5/bis) In allen Fällen der Inanspruchnahme der von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 2) vorgesehenen Abweichung muss sichergestellt sein, dass die für die einzelnen geschützten Arten autorisierten jagdlichen Entnahmen in der Summe nicht die Obergrenze der geringen Mengen überschreiten, die italienweit auf der Grundlage streng wissenschaftlicher Erkenntnisse jeweils festgesetzt worden ist.16)

(5/ter) Die Wildbeobachtungsstelle des Landes stellt durch geeignete Kontrollen sicher, dass die Maßnahmen, mit denen abweichende Entnahmen genehmigt werden, in korrekter Art und Weise angewandt werden. Dazu bedient sie sich des Landesforstkorps und der hauptberuflichen Jagdaufseher.16)

(6) Die Abweichungen laut Absatz 5 dürfen keine Arten betreffen, die sich in starkem Rückgang befinden.17)18)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 387 del 19.11.2008 - Caccia - prelievi venatori in deroga - disciplina dei giardini zoologici - competenza statale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 348 del 27.10.2008 - Caccia degli stambecchi - provvedimento di autorizzazione al prelievo - presupposto di una “accertata consistenza soddisfacente"
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 187 del 22.05.2007 - Caccia - piano di abbattimento di marmotte - autorizzazione illegittima
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 448 del 14.12.2006 - Piano di abbattimento di marmotte - natura eccezionale della norma - richiede adeguata istruttoria
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 320 del 26.07.2006 - Caccia - controllo degli stambecchi - autorizzazione all'abbattimento di capi maschi giovani
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 577 del 20.12.1990 - Previsione di specie cacciabili non contemplate dalla normativa statale
9)
Die Buchstaben b) und e) des Art. 4 Absatz 1 wurden so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
10)
Art. 4 Absatz 1/bis wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
11)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
12)
Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
2)
Art. 2 Absatz 20 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, hat die Bezeichnungen „EG-Richtlinie 79/409 vom 2. April 1979“ und „EG-Richtlinie 79/409 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979“ durch die Bezeichnung „Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ ersetzt.
13)
Der Buchstabe oa) des Art. 4 Absatz 5 wurde eingefügt durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
14)
Art. 4 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
15)
Art. 4 Absatz 5 wurde mit Urteil vom 19. November 2008, Nr. 387 insofern für verfassungswidrig erklärt, dass in der Maßnahme des Landesrates nicht auch die Art und der Grund der Ausnamhe angegeben werden müssen. In diesem Sinne wurde dann der Buchstabe oa) eingefügt.
16)
Die Absätze 5/bis und 5/ter des Art. 4 wurden eingefügt durch Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
17)
Art. 4 wurde so ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
18)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

II. Jagdsystem

Art. 5 (Wildbewirtschaftung- und Wildhegegebiete) 19)

(1) Die gesamte Landesfläche Südtirols ist in folgende Wildbewirtschaftungs- und Wildhegegebiete, in der Folge Wildbezirke genannt, unterteilt:

  1. Jagdreviere kraft Gesetzes,
  2. Eigenjagdreviere,
  3. Wildschutzgebiete,
  4. Schongebiete,
  5. Zonen des europäischen Schutzgebietsnetzes. 20)

(1/bis) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 ist in den Jagdrevieren kraft Gesetzes und in den Eigenjagdrevieren die Jagdausübung nur Inhabern eines Jagderlaubnisscheines für den entsprechenden Wildbezirk gestattet. Für die Jagd auf Arten, die der Abschussplanung laut Artikel 27 unterliegen, ist außerdem eine Sonderbewilligung erforderlich, auf welcher für das Schalenwild das Geschlecht und die Altersklasse angegeben werden müssen.21)

(1/ter) In Fällen, in denen eine Erlaubnis gemäß Artikel 29 Absatz 2 und die entsprechende Beauftragung an die Jagdaufseher und Angehörigen des Landesforstkorps mit gültigem Jagdgewehrschein vorliegt, sowie für die gemäß Artikel 31 Absatz 4 verfügten Eingriffe in den Wildbestand ersetzen die entsprechenden Verfügungen den Jagderlaubnisschein und die Sonderbewilligung. Wenn Flächen im Eigentum des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Oktober 1981, Nr. 28, in geltender Fassung, an angrenzende Jagdreviere in Konzession vergeben werden, haben die diesbezüglichen Jagderlaubnisscheine und Sonderbewilligungen auch auf der Konzessionsfläche Wirksamkeit. 22)

(2) Die Aufteilung der Landesfläche laut Absatz 1, die Regelung der Jagdausübung und der Entnahmen laut Artikel 25 und 27 sowie die Kriterien für die Festlegung der Wildschäden und der entsprechenden Vergütungen und Schutzmaßnahmen laut Artikel 36 und folgende ersetzen in Südtirol die staatlichen Vorschriften über die Planung der Wildbewirtschaftung, die Gebietseinteilung und die Jägerdichte.

(3) Bei Änderung oder Berichtigung der Anzahl, der Grenzen oder der Ausdehnung der Jagdreviere kraft Gesetzes im Sinne der Artikel 7 und 10 kann der Eigentümer oder Pächter eines Grundes im betreffenden Jagdrevier, wenn er auf diesem Grund die Jagdausübung verbieten will, innerhalb von dreißig Tagen ab der Veröffentlichung des entsprechenden Dekretes im Amtsblatt der Region beim für die Jagd zuständigen Landesrat ein begründetes Ansuchen einreichen, über das innerhalb von sechzig Tagen zu entscheiden ist.

(4) Der Antrag im Sinne von Absatz 3 wird angenommen, sofern er nicht die Durchführung der Planung der Wildbewirtschaftung behindert oder falls die Jagdausübung nicht mit den Schutzbedürfnissen für die landwirtschaftlichen Sonderkulturen oder jenen in Versuchsanlagen oder mit der wissenschaftlichen Forschung vereinbar ist oder falls die Gefahr eines Schadens oder einer Beeinträchtigung für die Tätigkeiten von bedeutendem wirtschaftlichen, sozialen oder Umweltinteresse gegeben ist.

(5) Die Grundstücke, auf denen gemäß Absatz 3 Jagdverbot herrscht, werden vom Eigentümer oder Pächter durch Anbringung von Schildern gekennzeichnet. In diesen Gebieten darf niemand, auch nicht der Eigentümer oder Pächter, jagen, und eventuelle Wildschäden werden nicht vergütet.23)

19)
Die Überschrift wurde geändert durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
20)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
21)
Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
22)
Art. 1/ter wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 12. Oktober 2011, Nr. 14.
23)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

Art. 6 (Jagdreviere kraft Gesetzes)

(1) Es werden die im Anhang zu diesem Gesetz verzeichneten Jagdreviere kraft Gesetzes errichtet.

Art. 7 (Unterteilung und Zusammenlegung von Jagdrevieren kraft Gesetzes)  delibera sentenza

(1) Um eine rationellere verwaltungstechnische Führung der Jagdreviere kraft Gesetzes zu gewährleisten und eine bessere Regelung der Jagdausübung sicherzustellen, kann der Landeshauptmann - aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung und nach Anhören der Wildbeobachtungsstelle - mit Dekret Änderungen in bezug auf die Anzahl und Ausdehnung der im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Jagdreviere kraft Gesetzes vornehmen, um Grenz- oder Flächenberichtigungen durchzuführen (d.h. einzelne Jagdreviere kraft Gesetzes zu unterteilen, um zwei oder mehrere Jagdreviere kleineren Ausmaßes zu errichten, oder zwei oder mehrere Jagdreviere kraft Gesetzes zusammenzulegen).24)

(2) Jagdreviere kraft Gesetzes können nur unterteilt werden, wenn ihre Grundfläche mindestens 5000 ha beträgt. Die neu entstehenden Jagdreviere müssen eine Grundfläche von mindestens 2000 ha aufweisen.

(3) Die bei Gebietszerlegungen neu festzusetzenden Jagdreviersgrenzen sind nach Möglichkeit auf Grund eindeutig feststehender Katastral-, Gemeinde- oder Ortsteilgrenzen oder anderer orographischer Anhaltspunkte und nach Kriterien festzulegen, die unter dem Gesichtspunkt der Jagd vernünftig sind.

(4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden im Amtsblatt der Region kundgemacht.

(5) Wenn ein Jagdrevier unterteilt wird, gilt der Jagderlaubnisschein nur für jenes neu entstandene Jagdrevier, das in dem Teil des Gemeindegebietes liegt, in dem der Jagdausübungsberechtigte ansässig ist.

(6) Jagdausübungsberechtigte, die im unterteilten Jagdrevier nicht ansässig sind, müssen der in Artikel 23 genannten Jägervereinigung (im folgenden Vereinigung genannt) schriftlich mitteilen, in welchem neugeschaffenen Jagdrevier sie die Jagd ausüben wollen. Falls die genannte Mitteilung nicht innerhalb von 45 Tagen - ab dem Tag der in Absatz 4 vorgesehenen Kundmachung - bei der Vereinigung eintrifft, teilt diese dem betroffenen Jagdausübungsberechtigten, unter Berücksichtigung der Wilddichte, der Anzahl der Jagdausübungsberechtigten und der vorhandenen Grundfläche, eines der neugeschaffenen Jagdreviere zu.

(7) Werden zwei oder mehrere Jagdreviere zu einem einzigen Jagdrevier zusammengelegt, gelten die Jagderlaubnisscheine der Jagdausübungsberechtigten der zusammengelegten Jagdreviere für das gesamte Gebiet des neugebildeten Jagdreviers.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 155 del 25.05.2000 - Caccia - suddivisione delle riserve di diritto - facoltà discrezionale del Presidente della Giunta provinciale
24)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

Art. 8 (Eigenjagdreviere)

(1) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erteilte behördliche Erlaubnis (Konzession) für Eigenjagdreviere kann - unabhängig vom Ausmaß der Grundfläche - von dem für die Jagd zuständigen Landesamt jeweils für einen Zeitraum von sechs Jahren erneuert werden, sofern das Eigenjagdrevier ordnungsgemäß verwaltet worden ist.

(2) Dem Eigenjagdrevier können bei Erneuerung der Erlaubnis von ihm eingeschlossene fremde Grundstücke und im Sinne jagdtechnisch sinnvoller und im Gelände leicht erkennbarer Jagdgrenzen - mit Zustimmung des Grundeigentümers - auch angrenzende Grundflächen angegliedert oder von diesem abgetrennt und dadurch Flächenabrundungen bis zu höchstens 5% vorgenommen werden. Das Eigenjagdrevier ist von den Grundeigentümern oder Pächtern nach den in der behördlichen Erlaubnis enthaltenen Auflagen zu führen. Insbesondere müssen ein ständiger und wirksamer Jagdschutz gewährleistet sein sowie die Grenzen mit geeigneten Hinweisschildern gekennzeichnet werden.

(3) Eine Erneuerung der Eigenjagderlaubnis kann verweigert bzw. die Erlaubnis widerrufen werden, falls bei der Führung und Verwaltung einschlägige Rechtsvorschriften nicht eingehalten oder die Gebühren nicht innerhalb von 90 Tagen ab Aufforderung gezahlt wurden.

(4) Der Widerruf wird durch as für die Jagd zuständige Landesamt mit Dekret verfügt. Die Grundfläche des Eigenjagdreviers wird bei Nichterneuerung oder bei Widerruf der Erlaubnis - gemäß den Angaben in der Anlage zu diesem Gesetz - dem oder den angrenzenden Jagdrevieren kraft Gesetzes angegliedert.

(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Eigenjagdreviere sind im Anhang zu diesem Gesetz unter Angabe der jeweiligen Bezeichnung und Fläche angeführt.

(6) Eigenjagdreviere können vom Inhaber der Jagderlaubnis verpachtet werden. Die Pachtverträge werden nach ihrer Genehmigung durch das für die Jagd zuständige Landesamt rechtswirksam.

(7) Wird die Erneuerung der behördlichen Erlaubnis für ein Eigenjagdrevier von mehreren Grundeigentümern beantragt, muß ein Revierleiter ernannt werden, der gegenüber der Behörde allein verantwortlich ist. Inhaber einer Jagderlaubnis, die das Eigenjagdrevier weder selbst führen noch verpachten wollen, können ebenfalls einen Revierleiter namhaft machen. Die Bestellung des Revierleiters muß dem für die Jagd zuständigen Landesamt innerhalb von 30 Tagen schriftlich mitgeteilt werden.25)

25)
Art. 8 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

Art. 9 (Wildschutzgebiete)

(1)In Wildschutzgebieten ist die Jagd verboten. In den geschützten Biotopen, welche eine Ausdehnung über zehn Hektar haben oder direkt an das Schongebiet des Stilfserjoch Nationalparkes angrenzen, sind im Rahmen des Abschussplanes gemäß Artikel 27 die Regulierung des jagdbaren Schalenwildes sowie der Fuchsabschuss erlaubt.26)27)

[(1/bis) Der für die Jagd zuständige Landesrat kann, nach Anhören der Wildbeobachtungsstelle und der Landesabteilung Natur und Landschaft, aus wildbiologischen und hygienisch-gesundheitlichen Gründen sowie zur Einschränkung von Wildschäden an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen beziehungsweise am Fischbestand den Abschuss bestimmter Wildarten laut Artikel 4 Absätze 1 und 2 erlauben.]28)

(2)Wildschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes sind die aufgrund des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, geschützten Biotope. Entlang der von den Zugvögeln benutzten Routen weist die Landesregierung Wildschutzgebiete aus, die entsprechend den ökologischen Erfordernissen zur Erhaltung und Pflege der natürlichen Lebensräume dieser Vögel beitragen.26)29)

(3) Die Liegenschaften der öffentlichen Hand, die zum Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung gehören, sind im Sinne des Landesgesetzes vom 17. Oktober 1981, Nr. 28, Wildschutzgebiete, die auch bezüglich der Wildbewirtschaftung durch das erwähnte Gesetz geregelt sind.

26)
Art. 9 Absätze 1 und 2 wurden geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
27)
Art. 9 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 33 Absatz 2 des L.G. vom 12. Mai 2010, Nr. 6.
28)
Art. 9 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 33 Absatz 3 des L.G. vom 12. Mai 2010, Nr. 6, und später vom Verfassungsgerichtshofe mit Urteil vom 18. April 2011, Nr. 151, für verfassungswidrig erklärt.
29)
Art. 9 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 33 Absatz 4 des L.G. vom 12. Mai 2010, Nr. 6.

Art. 9/bis (Zonen des europäischen Schutzgebietsnetzes)

(1) Die Schutzgebiete (SG) laut Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten2) und die besonderen Schutzgebiete (BSG) laut Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG, welche als solche erklärt oder vorgeschlagen sind, bilden Zonen des europäischen Schutzgebietsnetzes.

(2) Die Zonen laut Absatz 1 sind Teil eines der vier Arten von Wildbezirk, welche in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) aufgelistet sind.

(3) In den Zonen des europäischen Schutzgebietsnetzes ist jedwede Jagd auf Zugvögel sowie mit Hülsen aus Plastik verboten. Handelt es sich hierbei um Feuchtgebiete, ist in diesen Gebieten die Verwendung von Bleischroten, mit Ausnahme von vernickelten, verboten. Der für die Jagd zuständige Landesrat kann auf Vorschlag der Wildbeobachtungsstelle des Landes das Jagdverbot auch auf andere in Artikel 4 Absatz 1 genannte Wildarten ausdehnen sowie weitere Einschränkungen oder Verbote bezüglich der Jagdmittel und -zeiten verfügen.

(4) Falls die Zonen des europäischen Schutz-gebietsnetzes Teil eines Wildschutz- oder Schongebietes sind, kommen die für diese Schutzgebiete festgelegten oder in den ent-sprechenden Planungsinstrumenten vorgesehenen einschränkenderen Bestimmungen zur Anwendung.30)

2)
Art. 2 Absatz 20 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, hat die Bezeichnungen „EG-Richtlinie 79/409 vom 2. April 1979“ und „EG-Richtlinie 79/409 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979“ durch die Bezeichnung „Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ ersetzt.
30)
Art. 9/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 10 (Schongebiete)

(1) Gebiete, die für bestimmte Wildarten günstige Äsungsbedingungen bieten oder als Wintereinstand besonders geeignet sind, können - nach Anhören der in Artikel 23 genannte Vereinigung sowie der betreffenden Grundeigentümer oder auch auf Antrag der Vereinigung bzw. der Revierleiter von Eigenjagdrevieren - mit Beschluß der Landesregierung zum Schongebiet erklärt werden.

(2) In Schongebieten ist es verboten zu jagen, das Wild zu beunruhigen oder ihm Schaden zuzufügen.

(3) Der Stilfser-Joch-Nationalpark ist Schongebiet kraft Gesetzes. Wird die Abgrenzung des Nationalparks im Sinne von Artikel 3 des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 279, geändert, können mit dem in Artikel 7 vorgesehenen Verfahren neue Jagdreviere kraft Gesetzes errichtet und an den angrenzenden Jagdrevieren kraft Gesetzes Flächen- und Grenzänderungen durchgeführt werden.

III. Jagdausübung

Art. 11 (Jagdausübung)

(1) Unter Jagdausübung (in der Folge Jagd genannt) versteht man jede Tätigkeit, die unter Anwendung der in Artikel 14 genannten Waffen oder Fanggeräte auf das Erlegen oder Fangen von Wild ausgerichtet ist.

(2) Jede andere Art, Wild zu erlegen oder zu fangen, ist verboten, es sei denn, es geschieht durch Zufall oder höhere Gewalt.

(3) Als Jagdausübender gilt ebenfalls, wer mit Waffen oder Vorrichtungen, die zum Fangen oder Erlegen von Wild bestimmt sind oder dies erleichtern, den Wildbezirk durchstreift oder sich darin - in der Absicht, Wild zu erlegen oder zu fangen - aufhält.6)

(4) Rechtmäßig erlegtes oder gefangenes Wild gehört demjenigen, der es erlegt oder einfängt.

(5) Widerrechtlich erlegtes oder gefangenes jagdbares Wild gehört dem Verwalter des Wildbezirkes, dem es entnommen wurde. Wer totes, krankes oder verletztes Wild findet, muss dies dem Verwalter des zuständigen Wildbezirkes innerhalb von 24 Stunden melden.31)

(5/bis) Bei Auffindung von kranken oder verletzten nicht jagdbaren Vögeln sorgt der Verwalter des entsprechenden Wildbezirkes für die Ablieferung derselben an ein einschlägig ermächtigtes Pflegezentrum für die heimische Vogelwelt.32)

(5/ter) Über die krank oder verletzt aufgefundenen Wildsäuger entscheidet der Verwalter des entsprechenden Wildbezirkes. Für ein etwaiges Halten derselben, auch zur Hege und Pflege, bedarf es jedoch der Bewilligung laut Artikel 19; mit dieser kann bereits die spätere Auswilderung der jeweiligen Art in ihren natürlichen Lebensraum angeordnet werden.33)

(5/quater) Nicht jagdbare Wildarten, die tot gefunden werden, sind dem für die Jagd zuständigen Landesamt, der zuständigen Dienststelle für Jagd- und Fischereiaufsicht oder dem Bezirksjägermeister der Jägervereinigung, die mit der Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes beauftragt ist, zu melden; diese stellen im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 den Ursprungsschein aus, sofern das für die Jagd zuständige Landesamt nicht die Aushändigung der Tierkadaver für Lehr- oder Dokumentationszwecke verlangt.34)

(5/quinquies) Allfällige Trophäen von widerrechtlich erlegtem oder gefangenem, von tot aufgefundenem oder in der von Artikel 17 Absätze 2 und 2/bis vorgesehenen Art getötetem Schalenwild müssen, falls sie für die Jägerprüfung oder für die Ausbildung der Jägeranwärter oder Jagdaufseher geeignet sind, auf Verlangen dem für Jagd zuständigen Landesamt übergeben werden. Falls zweckmäßig, kann das genannte Amt diese Trophäen sowie die gemäß Absatz 5/quater oder gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) verlangten Tierkadaver der nicht jagdbaren Arten dem Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung oder der in Artikel 23 genannten Vereinigung überlassen.35)

(6) Die Jagd darf nur ausüben, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, den entsprechenden Jagdgewehrschein besitzt und eine Jagdhaftpflichtversicherung sowie eine Unfallversicherung in bezug auf die Jagdausübung gemäß den staatlichen Bestimmungen abgeschlossen hat.6)36)

(7) Während der Jagd müssen alle vorgeschriebenen Unterlagen mitgeführt und dem hauptberuflichen Jagdaufseher auf Verlangen vorgezeigt werden.6)

(8) Im ersten Jahr nach der Ausstellung des ersten Jagderlaubnisscheines für ein Jagdrevier kraft Gesetzes darf der Jagdausübungsberechtigte nur in Begleitung eines anderen Jagdausübungsberechtigten, der seit mindestens drei Jahren einen gültigen Jagderlaubnisschein für das betreffende Revier besitzt, oder einer Person mit der Befähigung zum hauptberuflichen Jagdaufseher, welche für das entsprechende Revier zuständig ist, die Jagd ausüben. Von dieser Bestimmung ausgenommen ist die Jagd auf Wild, das dem Abschussplan nach Artikel 27 nicht unterliegt.37)

(9) Nicht als Jagdausübung gelten die bewilligte Nachsuche nach krank geschossenem jagdbaren Wild sowie das Töten, auch durch Abschuss, von jagdbarem Wild durch die laut Artikel 31 mit dem Jagdschutz betrauten Personen oder durch Jäger bei offensichtlicher Notwendigkeit.38)

6)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
31)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, geändert durch Art. 2 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4, und geändert durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
32)
Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
33)
Absatz 5/ter wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
34)
Absatz 5/quater wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
35)
Absatz 5/quinquies wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
36)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
37)
Absatz 8 wurde ersetzt durch Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
38)
Absatz 9 wurde angefügt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23und geändert durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 12 (Jägerprüfung)

(1) Der Jagdbefähigungsnachweis, der nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen für die Ausstellung des ersten Jagdgewehrscheins und für die Erneuerung desselben im Falle eines endgültigen Entzuges erforderlich ist, wird vom für die Jagd zuständigen Landesamt jenen Personen ausgestellt, die das 18. Lebensjahr vollendet und die Jägerprüfung bestanden haben.

(2) Der in Absatz 1 genannte Jagdbefähigungsnachweis wird ferner jenen Personen ausgestellt, die außerhalb Südtirols eine gleichwertige Prüfung bestanden haben und in einer Zusatzprüfung ausreichende Kenntnisse über die in Südtirol geltenden Jagdgesetze, sowie über die einer Abschußplanung unterliegenden Wildarten nachweisen können.

(3) Die Jägerprüfung sowie die in Absatz 2 vorgesehene Zusatzprüfung werden von einer Kommission abgenommen, die von der Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Landesrates für die Dauer von fünf Jahren ernannt wird. Sie setzt sich zusammen aus

  1. einem Beamten der achten Funktionsebene als Vorsitzendem,
  2. drei Fachleuten für Jagdwesen,
  3. zwei Fachleuten für Wildkunde.

(4) Die Zusammensetzung der Kommission muß dem Sprachgruppenverhältnis der jeweils letzten amtlichen Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für die ladinische Sprachgruppe.

(5) Sekretär der Kommission ist ein Beamter des für die Jagd zuständigen Landesamtes.

(6) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, und zwar der Vorsitzende sowie drei weitere Mitglieder, anwesend sind. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird dessen Amt vom ältesten Mitglied übernommen.

(7) Abweichend von Absatz 6 ist die Kommission bei der Schießübung beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein Kommissionsmitglied anwesend sind; diese Übung kann auch die Prüfung über die Grundkenntnisse laut Absatz 8 Buchstabe c) beinhalten.39)

(8) Prüfungsgegenstände sind:

  1. die heimischen Wildarten, ihr Lebensraum und ihre wichtigsten Krankheiten;
  2. Grundkenntnisse über die Rechtsvorschriften im Bereich der Jagd,
  3. Grundkenntnisse über die Jagdwaffen und -munition sowie deren Gebrauch,
  4. allgemeine Grundkenntnisse über Naturschutz und über den Schutz land- und forstwirtschaftlicher Kulturen sowie über das Jagdhundewesen und das jagdliche Brauchtum.

(9) Nähere Bestimmungen über die Prüfung werden mit Dekret des Landesrates für Landwirtschaft und Forstwesen festgelegt.40)

39)
Absatz 7 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
40)
Art. 12 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

Art. 13 (Jagdausweis)

(1) In der Provinz Bozen wird der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehene Jagdausweis durch die im Artikel 25 genannten Jagderlaubnisscheine ersetzt. Diese berechtigen zur Ausübung der Jagd sowohl in Form der Gebirgsjagd als auch der Ansitzjagd.

(2) Für die Jagd in Gebieten, wo die Wahl der Jagdart vorgesehen ist, stellt das für die Jagd zuständige Landesamt unentgeltlich den von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Jagdausweis aus.

(3) Im Jagdausweis laut Absatz 2 ist die gewählte Jagdart angegeben.41)

41)
Art. 13 wurde zuerst geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und schließlich so ersetzt durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 14 (Jagdwaffen und Fanggeräte)

(1) In den Wildbezirken Südtirols können folgende Schußwaffen und Munitionsarten für Jagdzwecke benützt und mitgeführt werden:

  1. alle Doppel- und Bockdoppelflinten (Schrotgewehre) mit einer Laufweite nicht größer als Kaliber 12,
  2. alle Büchsen (Kugelgewehre) einschließlich der Repetierbüchse ab Kaliber 5,6 mm; die dazugehörigen Patronen müssen eine Hülsenlänge von mindestens 40 mm haben.
  3. kombinierte Gewehre, und zwar zwei- und dreiläufige Gewehre mit einem oder zwei Schrotläufen mit einer Laufweite nicht größer als Kaliber 12 sowie einem oder zwei Kugelläufen ab Kaliber 5,6 mm und einer Hülsenlänge von mindestens 40 mm.

(2) Die Verwendung von Prügel- oder Kastenfallen für die Jagd auf Raubwild kann unter Beachtung allfälliger von dem für die Jagd zuständigen Landesrat festgesetzter Zeiten und Auflagen ebenfalls erlaubt werden.42)

(3) Der Jagdausübungsberechtigte ist ermächtigt, während der Jagd außer den erlaubten Schußwaffen und Jagdhunden Jagdmesser und -stichwaffen mitzuführen.

(4)43)

42)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
43)
Aufgehoben durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

Art. 15 (Verbote)

(1) Es ist verboten

  1. in öffentlichen Gärten, öffentlichen und privaten Parkanlagen und auf Sportplätzen zu jagen,
  2. im Bereich staatlicher Verteidigungsanlagen sowie dort zu jagen, wo das Verbot von der Militärbehörde verhängt wird (gegen dieses Verbot ist kein Einspruch möglich) oder wo nationale Gedenkstätten errichtet sind. Alle diese Gebiete müssen deutlich durch Begrenzungstafeln gekennzeichnet sein,
  3. im Umkreis von 100 Metern von Wohnbauten und Arbeitsstätten und im Umkreis von 50 Metern von Eisenbahnlinien und befahrbaren Straßen und Wegen - mit Ausnahme von Güter-, Forst- und Fahrradwegen - zu jagen. Dieses Verbot gilt nicht für die Jagdschutzorgane, welche die Befähigung zum hauptberuflichen Jagdaufseher besitzen, für den Abschuss von jagdbaren Arten zwecks Wildtierkontrolle laut Artikel 29 Absatz 2, für die Abschüsse laut Artikel 32 Absatz 8 sowie zur Vorbeugung von etwaigen Wildunfällen entlang der öffentlichen Verkehrswege. In Abweichung von Buchstabe g) und von Artikel 14 Absatz 1 kann bei diesen Einsätzen die entsprechende Wildart auch mit Schrot oder mit Gewehren erlegt werden, deren Kaliber und Munitionsart für die Jagdausübung verboten sind. Das für die Jagd zuständige Landesamt kann für Gehbehinderte auf deren begründeten Antrag die Jagd in den unter diesem Buchstaben genannten Bannstreifen erlauben, wobei die entsprechenden Örtlichkeiten anzugeben sind, 44)
  4. Nester und Eier von Wildvögeln absichtlich zu zerstören oder zu entnehmen. Außerdem ist es untersagt, Jungwild aus der Natur zu entnehmen und zu halten, außer um die Tiere vor dem sicheren Tod zu bewahren. In letzterem Fall kommen die Bestimmungen laut Artikel 11 Absätze 5/bis und 5/ter zur Anwendung. Ist eine spätere Auswilderung nicht möglich und kann das gefundene Wild für Lehrzwecke verwendet werden, muss es auf Verlangen dem für die Jagd zuständigen Landesamt ausgehändigt werden, 45)
  5. Lockvögel oder mechanisch bzw. elektrisch betriebene akustische Lockmittel (mit oder ohne Tonverstärkung) zu verwenden,
  6. bei Übungs- und Wettschießen oder sportlichen Veranstaltungen lebende Vögel als Ziele zu verwenden,
  7. mit Flinten auf Schalenwild sowie mit Büchsen mit einem kleineren Kaliber als 6,5 mm auf Rotwild zu schießen; diese Verbote gelten nicht für den erforderlichen Fangschuß,
  8. Wild zu vergiften,
  9. Schlingen und Fallen - mit Ausnahme der in Artikel 14, Absatz 2, angeführten Fanggeräte - aufzustellen,
  10. künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker zu verwenden. Dieses Verbot gilt nicht für Wildzählungen sowie für Monitoring- und Wildvergrämungsaktionen, welche Jagdschutzorgane durchführen, 46)
  11. bei der Jagd und insbesondere beim Aufstöbern von Wild Funksprechgeräte zu verwenden,
  12. Brackenjagd auf Schalenwild zu betreiben; von diesem Verbot ausgenommen sind Bewegungsjagden auf Cerviden und Schwarzwild unter Einsatz von geeigneten Stöberhunden oder niederläufigen Bracken, die vom Verwalter des entsprechenden Wildbezirkes organisiert oder gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlaubt werden,47)
  13. Weidevieh durch die Jagd, insbesondere jener mit Hunden, oder durch Treibjagden zu gefährden,
  14. auf der Jagd Gase, Explosivstoffe, Strom oder Betäubungs- und Lähmungsmittel zu verwenden,
  15. Vögel zu fangen,
  16. Beizjagd zu betreiben und bei der Jagd Selbstlade- und automatische Büchsen, die Armbrust, den Pfeilbogen, Schleudern, Luft- und Gasdruckwaffen sowie Repetier- oder Selbstladeflinten zu verwenden, sofern die Schusszahl letzterer nicht durch eine entsprechende Vorrichtung auf zwei Schuss reduziert ist, 48)
  17. in Gehegen - ausgenommen sind die von Artikel 19, Absatz 7, vorgesehenen Fälle - sowie auf Grundstücken zu jagen, die von einer Mauer, einem Gitterzaun oder einer anderen wirksamen Einfriedung mit einer Mindesthöhe von 1,20 m oder von ganzjährig vorhandenen Gewässern von wenigstens 1,50 m Tiefe und 3 m Breite umgeben sind. Dieses Verbot gilt nicht für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen, die eingezäunt worden sind, um Wildschäden zu vermeiden. Die bestehenden oder noch abzugrenzenden geschlossenen Grundstücke müssen dem für die Jagd zuständigen Landesamt gemeldet werden. Die Eigentümer oder Pächter geschlossener Grundstücke müssen auf ihre Kosten die nötigen Grenztafeln anbringen, 49)
  18. auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vor und während der Ernte zu jagen, wenn dadurch Schäden entstehen könnten,
  19. mit Faustfeuerwaffen, Randfeuerpatronen, Flintenlaufgeschossen und schallgedämpften Schußwaffen zu jagen,
  20. von Kraft-, Wasser- oder Luftfahrzeugen aus zu jagen. 50)

(2) Es ist weiters jeder dazu verpflichtet, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Staates vorgeschriebenen Verbote zu befolgen, die die Benützung und das Tragen von Schußwaffen und Munition betreffen.

(3) Der für die Jagd zuständige Landesrat ist ermächtigt in bestimmten Fällen namentlich zu nennenden Personen den Einsatz der unter Buchstabe k) erwähnten Mittel sowie - nach Anhören der Wildbeobachtungsstelle und aus schließlich für wissenschaftliche Zwecke - Instituten oder qualifiziertem Personal den Vogelfang und das Einsammeln von Eiern zu gestatten.51)

44)
Der Buchstabe c) des Art. 15 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
45)
Der Buchstabe d) des Art. 15 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
46)
Der Buchstabe j) des Art. 15 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
47)
Der Buchstabe l) des Art. 15 wurde zuerst durch Art. 9 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10, und später durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, so ersetzt.
48)
Der Buchstabe p) des Art. 15 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
49)
Der Buchstabe q) des Art. 15 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
50)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
51)
Absatz 3 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

Art. 16 (Jägernotweg und Wildfolge)

(1) Falls die Jagdausübungsberechtigten ein Jagdrevier nur auf einem unzumutbar langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, kann ihnen das Durchqueren eines fremden Jagdreviers über einen Jägernotweg gestattet werden. Ebenso kann die Nachsuche nach krankgeschossenem Wild über die Grenzen des Jagdreviers hinaus bei Bedarf erlaubt werden. Die Einzelheiten über die Benützung eines Jägernotweges sowie die Fälle der erlaubten Wildfolge werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

Art. 17 (Verhaltensweise im Wildbezirk)

(1) Personen, die nicht zur Ausübung der Jagd berechtigt sind, ist es verboten, das Wild durch Auslegen von Futtermitteln anzulocken (Ankirren) und Jungwild zu berühren, sowie Wild zu stören und zu verfolgen. Das Ankirren von Großraubwild durch Futtervorlagen ist verboten, außer im Fall des Monitorings, das die im Titel VI genannten Jagdbehörden anordnen. Die Inhaber von Jagderlaubnisscheinen müssen jede Sichtung und jedes Auffinden von Pirschzeichen von Bären und Wölfen innerhalb 24 Stunden dem für die Jagd zuständigen Landesamt melden.52)

(2) Wird auf einer öffentlichen Straße überwechselndes Wild durch ein Fahrzeug - ohne Vorsatz des Lenkers - getötet, so ist dieser verpflichtet, den Vorfall dem Verwalter des betreffenden Wildbezirkes, dem hauptberuflichen Jagdaufseher oder den Organen der Forstpolizei innerhalb von 24 Stunden zu melden. In diesem Fall gehört das Wildbret dem Lenker des Unfallfahrzeuges; Trophäen des Schalenwildes, die sich für Lehrzwecke eignen, sind auf Verlangen dem für die Jagd zuständigen Landesamt auszuhändigen.

(2/bis) Falls der Lenker des in Absatz 2 genannten Fahrzeuges von der dort vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch macht oder falls das Wild durch einen Zug getötet wird, gehören das Wildbret der jagdbaren Arten und die allfällige Trophäe dem Verwalter des Wildbezirkes, in dem das Stück angetroffen wird.53)

(3) Hochsitze und -stände dürfen nur mit Genehmigung des Grundeigentümers errichtet werden. Unbefugten ist das Besteigen der genannten Vorrichtungen verboten.

52)
Art. 17 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 7 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
53)
Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 10 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

IV. Wildhaltung und Wildhandel

Art. 18 (Wildfang und -verwendung)

(1) Der für die Jagd zuständige Landesrat kann - nach Einholen des Gutachtens der Wildbeobachtungsstelle - zu Forschungszwecken qualifiziertem Personal wissenschaftlicher Institute und Laboratorien, zoologischer Gärten und Naturparke sowie dem für die Jagd zuständigen Landesamt auf einen begründeten Antrag hin die Erlaubnis erteilen, bestimmte Exemplare von Säugetieren unter Beachtung der auferlegten Bedingungen zu fangen und zu verwenden.54)

(2) Wer beringte Vögel einfängt, auffindet oder tötet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Höheren Anstalt für Umweltschutz und Forschung 8) oder im Gemeindeamt, auf dessen Gebiet sich der Vorfall zugetragen hat, zu melden; das Gemeindeamt wiederum hat das obengenannte Institut zu informieren.

54)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
8)
Art. 2 Absatz 19 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, hat die Bezeichnung „staatliches Institut für Wildbiologie“ durch die Bezeichnung „Höhere Anstalt für Umweltschutz und Forschung“ ersetzt.

Art. 19 (Gehege)  delibera sentenza

(1) Gehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Wild für Forschungs- oder Hegezwecke, für Ernährungszwecke oder für eine spätere Auswilderung gehalten wird.

(2) Gehege müssen gegen benachbarte Grundstücke derart abgeschlossen sein, daß das Wild mit Ausnahme des Federwildes weder ein- noch auswechseln kann. Im Gehege dürfen nur solche Wildarten gehalten werden, für die das Gehege den entsprechenden Biotop aufweist sowie ausreichende natürliche Äsungsmöglichkeiten und künstliche Fütterungsmöglichkeiten bietet.

(3) Für die Errichtung von Gehegen ist nach Anhören des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates eine Ermächtigung des für die Jagd zuständigen Landesamtes erforderlich. Dieses legt unter Berücksichtigung der Wildart sowie der Größe und Beschaffenheit des Geheges im Einzelnen fest, welches und wieviel Wild im Gehege gehalten werden darf, sofern dadurch die Jagd in den angrenzenden Jagdrevieren nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Muss für die Führung des Geheges laut Absatz 2 die Umzäunung verstärkt werden, erteilt das für die Jagd zuständige Landesamt die Ermächtigung, vorbehaltlich eines nicht bindenden Gutachtens der Landesabteilung Natur- und Landschaft. Sie ersetzt sämtliche anderen Ermächtigungen, die das geltende Landschaftsschutzgesetz vorsieht. Bei der Bewertung werden die Pflichten laut Richtlinie 43/92/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie laut Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten berücksichtigt. 55)

(4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 nicht mehr zutrifft.

(5) Die Inhaber einer Bewilligung zur Anlage und Führung eines Geheges sind verpflichtet, ein vom für die Jagd zuständigen Landesamt vidimiertes Eingangs- und Ausgangsregister zu führen, in welchem jeder Zu- und Abgang von Wild sowie dessen Herkunft vermerkt werden müssen. Außerdem kann das in Artikel 31 genannte Jagdschutzpersonal im Ein- und Ausgangsregister Einsicht nehmen und Kontrollen im Gehege durchführen.

(6) In den Gehegen ist die Jagd im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe q) verboten. In größeren Gehegen dürfen Abschüsse, die eventuell aus hygienisch-gesundheitlichen oder sozialbiologischen Gründen erforderlich sind, nur im Beisein eines Jagdschutzorganes und nur vom Inhaber der in Absatz 3 genannten Bewilligung – dieser muss im Besitze eines Jagdgewehrscheines und des von Artikel 11 Absatz 6 vorgeschriebenen Versicherungsschutzes sein – oder von einem Jäger getätigt werden, der dazu von dem für die Jagd zuständigen Landesamt ermächtigt ist.56)

(6/bis) In Gehegen, wo Wild zu Ernährungs-zwecken gehalten wird, gelten das Einfangen und das Töten der Tiere durch den Inhaber der in Absatz 3 genannten Bewilligung oder durch einen Jäger, der dazu von dem für die Jagd zuständigen Landesamt ermächtigt ist, nicht als Jagdausübung.57)

(7)58)

(8) Für die Errichtung und Führung von Pflegezentren für die heimische Vogelwelt seitens Personen, die dazu im Sinne von Absatz 3 ermächtigt sind und eine besondere Kenntnis auf diesem Sachgebiet besitzen, kann die Landesregierung Beiträge bis zu 90 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben gewähren.59)

(9) Die Ermächtigung laut Absatz 3 ersetzt die Festlegung der Bestoßungsdichte sowie der Weideperiode und die Ermächtigung zur Waldweide gemäß Artikel 22 beziehungsweise Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung. 60)

(10) Das für die Jagd zuständige Landesamt kann die Inhaber des Jagderlaubnisscheins des Waldbezirks, in dem sich das Gehege befindet, in jedem Fall ermächtigen, das jagdbare Schalenwild zu entnehmen, das in ein Gehege eingedrungen ist, und legt die Vorgangsweise fest. 60)

massimeBeschluss Nr. 531 vom 01.03.2004 - Modalitäten der stichprobenartigen Kontrollen über die Auszahlung von finanziellen Unterstützungen in den Bereichen Jagd und Fischerei
massimeBeschluss Nr. 3944 vom 07.09.1998 - Festlegung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für die Errichtung und Führung von Pflegezentren für die heimische Vogelwelt (abgeändert mit Beschluss Nr. 4723 vom 3.11.1999)
55)
Art. 19 Absatz 3 wurde zuerst geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und schließlich so ersetzt durch Art. 2 Absatz 8 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
56)
Absatz 6 wurde durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10, ersetzt.
57)
Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 40 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9, und ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
58)
Aufgehoben durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
59)
Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
60)
Art. 19 Absätze 9 und 10 wurden hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 9 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 19/bis (Haltung von Vögeln zu Zier- und Liebhaberzwecken)

(1) Der Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes kann bewilligen, daß einheimische Vögel der Familien der Finken, Ammern und Webern sowie exotische Vögel zu Zier- und Liebhaberzwecken gefangengehalten, ausgestellt, getauscht und vermarktet werden. Die Bewilligung kann besondere Vorschriften enthalten und Kontrollen, auch durch Beringung der Tiere, vorsehen.

(2) Die Kriterien für die Ausstellung der Bewilligung laut Absatz 1 und für deren eventuellen Widerruf sowie die entsprechenden Vorgansweisen werden von der Landesregierung festgelegt, die auch bestimmt, innerhalb welcher Frist Personen, die Vögel laut Absatz 1 besitzen, diese Tiere beim für die Jagd zuständigen Landesamt zu melden haben. Der Beschluß der Landesregierung ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.61)

(3) Die Bewilligung laut Absatz 1 ist nicht für den Handel und die Haltung von exotischen Vögeln erforderlich, die allgemein verbreitet und in Gefangenschaft leicht zu vermehren sind und die von der Landesregierung als solche festgelegt werden.62)

61)
Art. 19/bis wurde eingefügt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
62)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 12 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 19/ter (Zoos)  delibera sentenza

(1) Für dieses Gesetz gilt als Zoo jede dauerhafte Einrichtung, in welcher lebende Exemplare heimischer Wildtiere, einschließlich jener laut Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, gehalten werden, um für mindestens sieben Tage pro Jahr zur Schau gestellt zu werden. Ausgenommen davon sind Zirkusse, Tierhandlungen für Heimtiere, Pflegezentren für Wild sowie Einrichtungen, in denen Arten von Wildvögeln und Wildsäugern im Rahmen einer Viehzucht- oder Landwirtschaftstätigkeit gehalten werden.63)

[(2) Zoos müssen:

  1. sich an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, oder an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten oder am Austausch von Informationen über die Artenerhaltung, gegebenenfalls über die Aufzucht in Gefangenschaft, über die Bestandserneuerung oder über die Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum beteiligen,
  2. die Aufklärung und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume, fördern,
  3. ihre Tiere unter Bedingungen halten, mit denen den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, wozu auch eine artgerechte Ausgestaltung der Gehege gehört, und mit einem gut durchdachten Programm der tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie der Ernährung dafür sorgen, dass die Tierhaltung stets hohen Anforderungen genügt,
  4. geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Entweichen von Tieren vorzubeugen, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern, sowie dem Eindringen von Schädlingen und Ungeziefer von außen,
  5. in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein Register über die Sammlung des Zoos führen, das stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.]63)

(3) Der Betrieb von Zoos bedarf einer Erlaubnis. Die Betriebserlaubnis enthält die Bedingungen, durch die die Einhaltung der Anforderungen laut Absatz 2 sichergestellt wird. Wer eine Betriebserlaubnis beantragt, muss für die Zwecke laut Absatz 7 vor deren Ausstellung eine geeignete Garantie in Form einer Geldsumme, von Staatspapieren, eines Sparbuches oder einer Bankgarantie zu Gunsten der Autonomen Provinz Bozen leisten, deren Höhe mit der Erlaubnis selbst festgesetzt wird.64)

(4) Vor Erteilung, Verweigerung, Verlängerung oder einer wesentlichen Änderung der Betriebserlaubnis prüft die Wildbeobachtungsstelle des Landes, ob die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt sind.64)

(5) Hat ein Zoo keine Betriebserlaubnis, wird er für die Öffentlichkeit geschlossen.64)

(6) Erfüllt ein Zoo die Bedingungen der Betriebserlaubnis nicht, so wird die Erlaubnis widerrufen oder geändert und der Zoo oder ein Teil davon für die Öffentlichkeit geschlossen; dies nach Vorhaltung der festgestellten Unregelmäßigkeiten und Festsetzung einer Frist von höchstens zwei Jahren, um die zur Erfüllung der Vorschriften der Betriebserlaubnis erforderlichen Maßnahmen zu treffen.64)

(7) Im Fall der Schließung eines Zoos oder eines Teils davon werden die gehaltenen Arten auf Kosten des betreffenden Zoos selbst in eine geeignete Struktur gebracht.

(8) Die Zoos werden überwacht, um sicherzustellen, dass die in der Betriebserlaubnis enthaltenen Bedingungen eingehalten werden. Zu diesem Zweck wird zumindest einmal im Jahr eine Inspektion vorgenommen.

(9) Unter Beachtung der in Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen legt die Wildbeobachtungsstelle des Landes für jede Art die strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Zoos sowie die Modalitäten und Auflagen für den Zoobetrieb fest.

(10) Die von diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden vom für die Jagd zuständigen Landesrat nach Einholen des Gutachtens der Wildbeobachtungsstelle des Landes gesetzt. Die Überwachung der Zoos obliegt der Wildbeobachtungsstelle des Landes, die sich dazu des Landesforstkorps und des Landestierärztlichen Dienstes bedient.

(11) Auf Zoos, die im Besitz einer ordnungsgemäßen Betriebserlaubnis sind, finden die Bestimmungen des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Februar 1992, Nr. 150, in geltender Fassung, keine Anwendung.65)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 387 del 19.11.2008 - Caccia - prelievi venatori in deroga - disciplina dei giardini zoologici - competenza statale
63)
Die Absätze 1 und 2 des Art. 19/ter wurden mit Urteil vom 19. November 2008, Nr. 387, für verfassungswidrig erklärt. Absatz 1 erhielt später durch L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, Artikel 2 Absatz 10, diese Fassung.
64)
Die Verfassungsbeschwerde zu den Absätzen 3 bis 6 wurde mit Urteil vom 19. November 2008, Nr. 387, für unbegründet erklärt.
65)
Art. 19/ter wurde eingefügt durch Art. 13 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10, und so ersetzt durch Art. 19 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 20 (Handel mit Wild)

(1) Der Handel mit totem Haarwild ist nur erlaubt, wenn dessen Herkunft nachgewiesen werden kann.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten können rechtmäßig erlegtes Wild veräußern, wenn die Herkunft des Wildes durch einen vom Verwalter des betreffenden Wildbezirkes ausgestellten Wildursprungsschein nachgewiesen wird. Der Wildursprungsschein ist am Wild zu befestigen, um jederzeit eine Überprüfung zu ermöglichen. Der Käufer muß den Ursprungsschein mindestens sechs Monate lang aufbewahren und bei Kontrollen dem Jagdschutzpersonal vorzeigen.

(3) Die Landesregierung kann Vorschriften darüber erlassen, wie die Kontrolle des Wildhandels zu erfolgen hat.

(4) Die Herkunft von Wild aus Gebieten außerhalb Südtirols muß anhand von Rechnungen oder sonstigen Unterlagen nachgewiesen werden.

Art. 21 (Aussetzen von Wild)

(1) Lebendes Wild darf, sofern es zu den in Südtirol bereits vorhandenen Wildarten gehört, nur zum Zweck der Bestandsaufstockung ausgesetzt werden; für die Aussetzung ist die Genehmigung des Direktors des für die Jagd zuständigen Landesamtes einzuholen.

(2) Ohne ausdrückliche Genehmigung ist es verboten, Wild, das nicht zur einheimischen Fauna gehört, nach Südtirol einzuführen: dies gilt nicht für Tiere für zoologische Gärten, Zirkusse und Tierschauen oder für solche, die traditionell zur Zucht oder zum Verkauf für Zier- und Liebhaberzwecke dienen. Die Genehmigung wird von der Wildbeobachtungsstelle unter Beachtung der veterinär- und gesundheitspolizeilichen Bestimmungen erteilt.66)

66)
Art. 21 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

Art. 22 (Ausstopfen von Wild; Gerben von Fellen)

(1) Wer hauptberuflich oder auch als Freizeitbeschäftigung die Tätigkeit eines Präparators oder Gerbers ausübt, muß eine von der Südtiroler Landesregierung ausgestellte Bewilligung besitzen.

(2) Voraussetzung für die Gewährung der in Absatz 1 genannten Bewilligung ist die schriftliche Erklärung des Gesuchstellers; Besichtigungen und Kontrollen durch das in Artikel 31 erwähnte Jagdschutzpersonal in den Präparier- und Aufbewahrungsräumen sowie der dazugehörenden Geräte zu gestatten.

(3) Jedes tote Wild, einschließlich der nicht jagdbaren Arten, Decken und Bälge sowie Trophäen, die zum Gerben oder zum Ausstopfen entgegengenommen werden, muß mit dem in Artikel 20 vorgesehenen Wildursprungsschein versehen sein. Für die Arten, welche dem Naturkundemuseum oder dem für die Jagd zuständigen Landesamt übergeben werden, ersetzt die entsprechende Eintragung im Eingangsregister den Ursprungsschein.67)

(4) Die Präparatoren und Gerber sind verpflichtet, das vom für die Jagd zuständigen Landesamt vidimierte Wildhandelsbuch (Eingangs- und Ausgangsregister) zu führen, in welchem jeder Zu- und Abgang von Wild (oder Teilen davon) vermerkt werden muß. Dem in Artikel 31 genannten Jagdschutzpersonal ist die Einsicht in die Register jederzeit gestattet.

(5) Jeder Präparator und Gerber ist angehalten, bei der Übernahme von Wild, dessen Herkunft unklar ist und nicht nachgewiesen werden kann, sofort einen hauptberuflichen Jagdaufseher oder die Organe der Forstpolizei zu verständigen und den Auftrag abzulehnen.

(6) Wer die Absatz 1 beschriebene Tätigkeit bereits ausübt, ist verpflichtet, innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes beim für die Jagd zuständigen Landesamt ein Ansuchen um Ausstellung der Bewilligung einzureichen und eine Liste jener Wildtiere bzw. Teile davon beizulegen, die er zum Zeitpunkt der Vorlage des Ansuchens (in einer Kühlvorrichtung, einem anderen Behälter oder in einem Arbeitsraum) verwahrt.

67)
Absatz 3 wurde ergänzt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

V. Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes

Art. 23 (Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes)  delibera sentenza

(1) Die Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes kann mit Dekret des Landeshauptmanns aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung - zugunsten der eingeschriebenen und nicht eingeschriebenen Jagdausübungsberechtigten - der in Südtirol am stärksten vertretenen Jägervereinigung (im folgenden Vereinigung genannt) an vertraut werden. Die beauftragte Vereinigung nimmt bei der Verwaltung der Jagdreviere die Mitarbeit allfälliger anderer Jägervereinigungen in Anspruch, die mindestens 15% der in Südtirol ansässigen Jagdausübungsberechtigten vertreten und die sich im Verhältnis zur Zahl der Mitglieder an den Verwaltungsspesen beteiligen.

(2) Voraussetzung für die Übertragung der Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes sowie für die Mitarbeit bei deren Verwaltung ist, daß die mit einer öffentlichen Urkunde gegründeten Vereinigungen mit Beschluß der Landesregierung als Jägervereinigungen auf Landesebene anerkannt worden sind.

(3) Die Übertragung der Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes kann der Vereinigung wegen Nachlässigkeit bei der Führung oder aufgrund einer Übertretung der im Sachbereich der Jagd geltenden Bestimmungen entzogen werden. Dieser Entzug wird mit Dekret des Landeshauptmanns aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung verfügt.

(4) Die Landesregierung kann der Vereinigung für die Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse Zuschüsse bis zu 70% der Ausgaben gewähren. Auf Antrag der betroffenen Vereinigung können 50% des Zuschusses als Vorschuß gezahlt werden, sobald die entsprechende Maßnahme rechtskräftig ist.68)

(5) Die Durchführung der laut Absatz 1 der Vereinigung übertragenen Aufgaben stellt eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse dar. Auf Antrag der im VI. Titel genannten Jagdbehörden sind die zentralen und peripheren Organe der Vereinigung verpflichtet, sämtliche Dokumente betreffend die Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes und jene über die Jäger, die Inhaber eines Jagderlaubnisscheines sind, vorzuweisen.69)

(6) Die Richtlinien für die Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes werden mit Durchführungsverordnung erlassen.

massimeBeschluss vom 26. März 2012, Nr. 428 - Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Zuschüssen an die Jägervereinigung und an deren periphere Strukturen
massimeBeschluss Nr. 531 vom 01.03.2004 - Modalitäten der stichprobenartigen Kontrollen über die Auszahlung von finanziellen Unterstützungen in den Bereichen Jagd und Fischerei
68)
Absatz 4 wurde ergänzt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
69)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 14 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 24 (Gesetzmäßigkeitskontrolle)  delibera sentenza

(1) Die Vereinigung kann - unter Beachtung dieses Gesetzes - für sämtliche Jagdreviere kraft Gesetzes Richtlinien über die Jagd sowie darüber erlassen, wem das Wildbret von rechtmäßig erlegtem Schalenwild gehört. Diese Richtlinien unterliegen der Gesetzmäßigkeitskontrolle durch die Landesregierung. Maßnahmen, welche die Abschußrichtlinien, die Einschreibegebühr sowie den von Nicht- Mitgliedern der Vereinigung zu entrichtenden Jahresbeitrag betreffen, unterliegen außerdem der Sachkontrolle.

(2)70)

(3) Die Vereinigung teilt die Maßnahme - schriftlich und in doppelter Ausfertigung - dem für die Jagd zuständigen Landesamt mittels Einschreibebrief mit. Die Landesregierung muß die Kontrolle nach Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung durchführen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Maßnahme als mit Sichtvermerk versehen, sofern die Landesregierung nicht allfällige Änderungen mitgeteilt oder die Maßnahme zurückgewiesen hat.

(4) Die Vorschriften, die sich aus den genannten Richtlinien ergeben oder darin enthalten sind, müssen im Mitteilungsblatt der Vereinigung, die im Sinne von Artikel 23 mit der Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes betraut ist, veröffentlicht werden.71)

(5) Die Inhaber eines Jagderlaubnisscheines für ein Jagdrevier kraft Gesetzes müssen alle in den Richtlinien laut Absatz 1 enthaltenen Vorschriften einhalten, die rechtswirksam und in der vorgeschriebenen Form veröffentlicht sind.72)

massimeBeschluss Nr. 491 vom 22.03.2010 - Regelung der Jagdausübung durch die Verantwortlichen der Dienststellen für Jagd- und Fischereiaufsich
70)
Aufgehoben durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
71)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
72)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 15 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 25 (Jagderlaubnisscheine)

(1) Um in den Jagdrevieren kraft Gesetzes die Jagd ausüben zu dürfen, ist der Besitz einer der folgenden an die Person gebundenen Jagderlaubnisscheine erforderlich:

  1. Jahreskarte,
  2. Gastkarte,
  3. Tages- oder Wochenkarte.

(2) Anrecht auf die Jahres- oder Gastkarte hat, wer gemäß Artikel 11 Absatz 6 die Voraussetzungen besitzt und im Gebiet des entsprechenden Jagdreviers kraft Gesetzes ansässig oder Eigentümer einer in diesem Jagdrevier liegenden Mindestkultureinheit bzw. einer Wald- oder Almfläche von mindestens 50 ha ist. Die Mindestdauer der für die Erlangung einer Jahres- bzw. Gastkarte erforderlichen Ansässigkeit sowie Ausstellung und Widerruf der Jagderlaubnisscheine für die Jagdreviere kraft Gesetzes werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

(3) Für die Jagd in den Eigenjagdrevieren ist - soweit es sich nicht um den Revierleiter handelt - ein Jagderlaubnisschein erforderlich, der vom Revierleiter auf den vom für die Jagd zuständigen Landesamt zur Verfügung gestellten Vordrucken ausgestellt werden muß.

(4) Die Jagderlaubnisscheine sind nicht übertragbar.

(5) Der auch nur zeitweilige Verlust einer der in Artikel 11 Absatz 6 angeführten Voraussetzungen bewirkt den Verlust der Jahres- oder Gastkarte.73)

73)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

Art. 26 70)

70)
Aufgehoben durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

Art. 27 (Abschußplan und Trophäenschau)

(1) Schalenwild - mit Ausnahme des Schwarzwildes -, Raufußhühner und Steinhühner dürfen nur im Rahmen eines Abschussplanes gejagt werden.74)

(2) Der Abschußplan ist so zu erstellen, daß ein der Größe und den Äsungsverhältnissen des Wildbezirkes angemessener Wildbestand erreicht und erhalten werden kann; dabei sind der richtige Altersaufbau und das natürliche Geschlechterverhältnis der betreffenden Wildbestände sowie die Belange der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.

(3) Die Einhaltung des Abschußplanes und der gemäß Artikel 24 erlassenen Vorschriften wird jährlich bei den Trophäenschauen (Hegeschauen) überprüft; dabei sind sämtliche Trophäen des Schalenwildes, das im Vorjahr in den Jagdrevieren kraft Gesetzes und in den Eigenjagden erlegt worden ist, vorzuzeigen.

74)
Art. 27 Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10, und dann so ersetzt durch Art. 19 Absatz 4 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

VI. Jagdbehörden

Art. 28 70)

70)
Aufgehoben durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

Art. 29 (Kontrolle über die Wildtiere)

(1) Der für die Jagd zuständige Landesrat kann die Jagd auf bestimmte in Artikel 4 genannte Wildarten für festgesetzte Zeiten verbieten oder einschränken, wenn wichtige mit dem Wildbestand zusammenhängende Gründe oder besondere jahreszeitlich, klimatisch, durch Krankheiten oder Naturkatastrophen bedingte Umstände dies erfordern.

(2) Der für die Jagd zuständige Landesrat kann jederzeit das Fangen oder Erlegen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 angeführten jagdbaren Wildarten erlauben, wenn dies aus gesundheitspolizeilichen oder Sicherheitsgründen, zum Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, der Fischerei und der Viehwirtschaft oder zur Bestandssicherung erforderlich ist; in der Erlaubnis sind die Mittel, die Zeiten und die Vorgangsweise, auch abweichend von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe j), anzugeben.75)

(3) Um die Verbreitung der Nutria (Myocastor coypus) zu kontrollieren, erstellt der für die Jagd zuständige Landesrat einen Eingriffsplan. Die Angehörigen des Landesforstkorps mit gültigem Jagdgewehrschein sowie die hauptberuflichen Jagdaufseher setzen diesen Plan um. 76)

75)
Art. 29 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
76)
Art. 29 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 11 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 30 (Das für die Jagd zuständige Landesamt)

(1) Das für die Jagd zuständige Landesamt, welches mit Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, geschaffen worden ist, nimmt - außer den in demselben Gesetz sowie in anderen Artikeln dieses Gesetzes aufgezählten - folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:

  1. Kontrolle über die Führung und Verwaltung der Eigenjagdreviere,
  2. Überwachung des Jagdschutzes,
  3. Erledigung der Arbeiten im Rahmen des Sekretariats der Wildbeobachtungsstelle,
  4. 70)
  5. Zusammenarbeit mit dem Landestierarzt bei der Bekämpfung von Wildkrankheiten.
70)
Aufgehoben durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

VII. Jagd- und Wildschutz

Art. 31 (Jagdschutz)

(1) Der Jagdschutz und im besonderen die Aufsicht über die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften obliegt den hauptberuflichen und freiwilligen Jagdaufsehern der Landesregierung, der Vereinigung sowie der Eigenjagdverwalter, sofern ihnen im Sinne der Bestimmungen über die öffentliche Sicherheit die Eigenschaft eines vereidigten Aufsehers zuerkannt ist; die Aufsicht obliegt ferner den Organen der Forstpolizei sowie den Offizieren und Beamten der Gerichtspolizei.

(2) In den Jagdrevieren kraft Gesetzes hat die Vereinigung direkt oder über geeignetes Personal der Reviere für einen wirksamen Jagdschutz zu sorgen und auf jeden Fall für je 10.000 ha Jagdfläche die Bestellung mindestens eines hauptberuflichen Jagdaufsehers zu gewährleisten. Unter Beachtung dieser Auflage kann ein gemeinsamer hauptberuflicher Jagdaufseher für mehrere Jagdreviere bestellt werden, sofern ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz gewährleistet ist. Auf jeden Fall ist die Begründung und Auflösung von Dienstverhältnissen von hauptberuflichen Jagdaufsehern, die in einem oder mehreren zusammengeschlossenen Revieren angestellt werden sollen bzw. sind, von der Jägervereinigung zu genehmigen.

(3) Der zuständige Landesrat kann für einzelne Jagdreviere Ausnahmen von den in Absatz 2 genannten Bestimmungen unter der Bedingung erlauben, daß der Jagdschutz trotzdem gewährleistet ist und die von einem hauptberuflichen Jagdaufseher zu überwachende Fläche das in Absatz 2 angegebene Ausmaß nicht um mehr als 20% übersteigt.

(4) Falls in einem Jagdrevier für einen Zeitraum von 12 Monaten kein ordnungsgemäßer Jagdschutz gewährleistet ist, hat das für die Jagd zuständige Landesamt die ausgestellten Jagderlaubnisscheine nach vorheriger Warnung der Vereinigung zu widerrufen. Gegen die Verfügung des für die Jagd zuständigen Landesamtes kann bei der Landesregierung innerhalb von 30 Tagen Einspruch erhoben werden. In solchen Fällen werden Abschüsse von jagdbaren Tieren, die aus wildbiologischen Gründen bzw. im Sinne einer angemessenen Wildhege oder zum Schutz land- oder forstwirtschaftlicher Kulturen notwendig sind, von den vom für die Jagd zuständigen Landesamt beauftragten hauptberuflichen Jagdaufsehern vorgenommen.

(4/bis) Sofern nicht schwerwiegende Gründe bestehen, verfügt das für Jagd zuständige Landesamt auf dieselbe Art und Weise, wie sie in Absatz 4 vorgesehen ist, den Widerruf der ausgestellten Jagderlaubnisscheine, auch wenn festgestellt wird, dass in einem Jahrzehnt mehr als einmal für die Dauer von drei bis zu zwölf Monaten der Jagdschutz, wie er von Absatz 2 vorgeschrieben ist, unterbrochen wird. In diesem Zusammenhang gilt die fehlende Aufsicht als nicht unterbrochen, wenn ein hauptberuflicher Jagdaufseher für einen Zeitraum angestellt wird, der weniger als zwölf Monate andauert. Gegen die Verfügungen des Direktors des für Jagd zuständigen Landesamtes kann der Betroffene innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung bei der Landesregierung Einspruch erheben; in diesem Fall finden die Bestimmungen des dritten Satzes von Absatz 4 Anwendung.77)

(5) Die hauptberuflichen Jagdaufseher, die im Sinne von Absatz 1 mit der Aufsicht über die Einhaltung der Jagdvorschriften betraut werden, sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben laut Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Februar 1992, Nr. 157, einfache Amtsträger der Gerichtspolizei.78)

77)
Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.
78)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

Art. 32 (Aufgaben und Befugnisse der hauptberuflichen Jagdaufseher)  delibera sentenza

(1) Die mit dem Jagdschutz beauftragten Personen können in Ausübung ihres Dienstes jede Person, die im Besitz jagdtauglicher Waffen oder Geräte oder von lebendem oder totem Wild oder beim Jagen bzw. in Jagdbereitschaft angetroffen wird, anhalten und ihre Identität überprüfen und sie auffordern, den Waffenschein, den Jagderlaubnisschein und die Jagdhaftpflichtversicherungspolizze vorzuweisen.

(2) Wird ein in Artikel 4 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), i), j), n), o), p) und q) genanntes Verbot übertreten und wird eine entsprechende Vorhaltung gemacht, ist das Jagdschutzpersonal befugt, das Wild und die Jagdmittel – mit Ausnahme der Schusswaffen und des Hundes – im Verwaltungswege zu beschlagnahmen. Die ausschließliche Beschlagnahme des Wildes ist in den von Artikel 5 Absatz 1/bis und von Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben d), e), f), h) und l) vorgesehenen Fällen sowie bei unbefugtem Abschuss von Arten, welche eventuell gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 freigegeben werden, erlaubt. Über die durchgeführten Handlungen verfasst das Jagdschutzpersonal eine entsprechende Niederschrift, von welcher eine Kopie sofort dem Übertreter zu übergeben oder, sollte dies nicht möglich sein, innerhalb von 30 Tagen dem Übertreter zuzustellen ist.79)

(3) Befindet sich unter den beschlagnahmten Sachen lebendes Wild, sorgen die hauptberuflichen Jagdaufseher unverzüglich für dessen Freilassung an Ort und Stelle.

(4) Das beschlagnahmte tote jagdbare Wild wird dem Verwalter des Wildbezirkes, dem es entnommen worden ist, zum Verkauf übergeben; dieser kann erst ab dem Zeitpunkt, in dem eine Übertretung endgültig festgestellt ist, den erzielten Preis als teilweisen Schadenersatz einziehen. Beschlagnahmte nicht jagdbare Tiere werden dem für die Jagd zuständigen Landesamt übergeben, das von Fall zu Fall über deren Verwendung entscheidet. Wird keine Übertretung festgestellt, so wird der Erlös des verkauften Wildes dem Erleger rückerstattet.

(5) Sofern die hauptberuflichen Jagdaufseher Kenntnis von einer Übertretung dieses Gesetzes haben oder auch nur ein diesbezüglicher begründeter Verdacht besteht, haben sie die Vereinigung oder das für die Jagd zuständige Landesamt unverzüglich zu benachrichtigen.

(6) Den hauptberuflichen Jagdaufsehern ist die Jagd in ihrem Tätigkeitsbereich untersagt, sofern sie nicht eine entsprechende Bewilligung von der ihnen vorgesetzten Stelle erhalten.

(7) Die hauptberuflichen Jagdaufseher üben in der Regel den Dienst innerhalb des ihnen zugeteilten Gebietes aus.

(8) Die hauptberuflichen Jagdaufseher sind ermächtigt, schwerkrankes Wild, einer Infektions- oder parasitären Krankheit verdächtigtes sowie schwerverletztes jagdbares Wild jederzeit zu erlegen, um dessen Leiden zu verkürzen und die Ausbreitung ansteckender Krankheit zu verhindern. Die hauptberuflichen Jagdaufseher und die mit einer schriftlichen Vollmacht des für die Jagd zuständigen Landesrates ausgestatteten freiwilligen Aufseher der Eigenjagdreviere sowie die Organe der Forstpolizei, welche den Jagdgewehrschein besitzen, sind weiters ermächtigt, - in der in Artikel 4 angegebenen Zeit - zu jeder Tages- und Nachtzeit Raubwild zu fangen oder zu erlegen.80)

(9) Zum Zwecke der Abschussplanung laut Artikel 27 übermittelt die Vereinigung dem für die Jagd zuständigen Landesamt bis zum 30. Juni eines jeden Jahres alle Daten, welche für die Verträglichkeitsprüfung laut Artikel 3 Absatz 1 erforderlich sind. Für jedes Jagdrevier kraft Gesetzes hat der zuständige hauptberufliche Jagdaufseher diese Daten über den Hühnervögelbestand zu bestätigen. Für die Eigenjagdreviere übermitteln die betreffenden hauptberuflichen und freiwilligen Jagdaufseher direkt die oben genannten Daten.81)

massimeBeschluss Nr. 491 vom 22.03.2010 - Regelung der Jagdausübung durch die Verantwortlichen der Dienststellen für Jagd- und Fischereiaufsich
79)
Absatz 2 wurde durch Art. 2 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4, und durch Art. 17 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10, ersetzt.
80)
Absatz 8 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
81)
Absatz 9 wurde angefügt durch Art. 18 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 33 (Bestellung zum hauptberuflichen Jagdaufseher)

(1) Zu hauptberuflichen Jagdaufsehern dürfen nur Personen bestellt werden, die:

  1. italienische Staatsbürger oder Bürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union und im Besitz eines Abschlusszeugnisses der Pflichtschule oder einer gleichwertigen Ausbildung sind,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  3. geistig und körperlich für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben geeignet und verlässlich sind,
  4. die Jägerprüfung und die Prüfung für hauptberufliche Jagdaufseher bestanden haben. 82)
82)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 34 (Prüfung für hauptberufliche Jagdaufseher) 83)

(1) Die Prüfung für hauptberufliche Jagdaufseher wird von einer von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannten Kommission abgenommen. Diese setzt sich zusammen aus:

  1. dem Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes als Vorsitzendem,
  2. einem Fachmann für Wildkunde und Jagdwesen, der auf Vorschlag des für die Jagd zuständigen Landesrates ernannt wird,
  3. einem Tierarzt, der auf Vorschlag des für die Jagd zuständigen Landesrates ernannt wird,
  4. einem Sachverständigen für Forstwirtschaft,
  5. einem Vertreter der Vereinigung. 84)

(2) Die Zusammensetzung der in Absatz 1 genannten Kommission muss dem Sprachgruppenverhältnis der letzten amtlichen Volkszählung entsprechen, wobei der ladinischen Sprachgruppe in jedem Fall der Zugang offen steht. Den Mitgliedern steht neben der normalen Außendienstvergütung die von Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehene Vergütung zu. 85)

(3) Den Prüfungsstoff und die Jagdaufseherprüfung betreffende Einzelheiten werden in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz geregelt.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zur Jagdaufseherprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem sechsmonatigen einschlägigen Schulungskurs. Ebenfalls zur Prüfung zugelassen sind die Angehörigen des Landesforstkorps, welche den Jagdgewehrschein besitzen.86)

(5) Die Landesregierung kann Schulungskurse für hauptberufliche Jagdaufseher selbst durchführen oder geeignete Vereinigungen, Körperschaften oder Anstalten mit der Abhaltung dieser Kurse beauftragen.

(6) Hauptberufliche Jagdaufseher, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Landesverwaltung, bei der Sektion Bozen des italienischen Jagdverbandes oder in einem Jagdrevier seit mindestens drei Jahren Dienst leisten, sind von der Ablegung der Jagdaufseherprüfung befreit, sofern sie innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes beim für die Jagd zuständigen Landesamt die entsprechende Bescheinigung beantragen.

83)
Die Überschrift wurde geändert durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
84)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
85)
Art. 34 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 12 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
86)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 50 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 34/bis (Freiwillige Jagdaufseher)

(1) Die Bezeichnung "Freiwilliger Jagdaufseher" darf nur Bürgern verliehen werden, die nach den Gesetzen über die öffentliche Sicherheit eine Eignungsbescheinigung haben, welche bei Bestehen einer Prüfung vor der Kommission laut Artikel 34 Absatz 1 ausgestellt wird.87)

87)
Art. 34/bis wurde eingefügt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23; laut Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, ist die Prüfung laut Artikel 34/bis des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, für die freiwilligen Jagdaufseher, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits Dienst leisten, nicht erforderlich.

Art. 35 (Wildschutz vor Hunden)

(1) Hunde jeder Rasse dürfen im Wildbezirk nur unter strengster Beaufsichtigung mitgeführt werden. Das freie Herumstreunen von Hunden ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Hunde für die Brackenjagd auf Hasen während der erlaubten Schusszeit, die Stöber- und Vorstehhunde im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember, die Hunde bei den Bestandserhebungen, welche die im Titel VI genannten Jagdbehörden angeordnet haben, und die Hunde, die bei den Bewegungsjagden laut Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe l) oder bei der bewilligten Nachsuche laut Artikel 11 Absatz 9 eingesetzt werden. Dasselbe gilt für Herden-, Lawinen- und Zivilschutzhunde sowie für Blinden-, Militär- und Polizeihunde im Einsatz. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung.88)

(2) Die Verwalter von Jagdrevieren weisen für das Abrichten von Jagdhunden zu Zeiten, während derer die Jagd geschlossen ist, begrenzte Flächen aus.

(3) Die von der Landesverwaltung abhängigen hauptberuflichen Jagdaufseher und die Angehörigen des Landesforstkorps, welche den Jagdgewehrschein besitzen, sind ermächtigt, außerhalb der näheren Umgebung von Wohnsiedlungen streunende Hunde zu erlegen, die von ansteckenden Krankheiten befallen oder jedenfalls für die menschliche Gesundheit, für die Haustiere auf der Weide oder für das Wild gefährlich erscheinen.89)

88)
Art. 35 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 13 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
89)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

VIII. Wild- und Jagdschaden

Art. 36 (Wild- und Jagdschaden)

(1) Der Wildschaden umfaßt den innerhalb des Wildbezirkes vom Wild an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen verursachten Schaden. Ein Wildschaden am Wald im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Fegen oder Schälen:

  1. in den Beständen Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandsentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern,
  2. den Erfolg von Aufforstungen auf Waldflächen durch eine Ausfallsquote von über fünfundzwanzig Prozent gefährden,
  3. Naturverjüngungen nicht in der nötigen Individuenzahl und im erforderlichen Holzartenmischungsverhältnis aufkommen lassen, welche beide von der Forstbehörde für jede Waldgesellschaft festgelegt werden.

(2) Der Jagdschaden umfaßt allen Schaden, der während der Jagd, der Überwachungstätigkeit oder dem Jagdschutzdienst und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten von den im Sinne dieses Gesetzes dazu ermächtigten Personen, von den Aufsehern und den Jagdhunden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen sowie an Haustieren verursacht wird.

(3) Die Verwalter von Jagdrevieren kraft Gesetzes und der Eigenjagdreviere haben den von jagdbaren Tieren an landwirtschaftlichen Kulturen und in Privatwäldern verursachten Schaden zu ersetzen. Der Schaden, der bei der Jagd verursacht wird, ist vom Verursacher zu vergüten. Die Vergütung für Schäden an forstwirtschaftlichen Kulturen laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) kann nur dann verlangt werden, wenn weniger als 85% des im Abschußplan vorgesehenen Schalenwildes erlegt wurden, und wenn der Schadensfall nicht mehr als fünf Jahre vor dem entsprechenden Ansuchen zurückliegt und von der Forstbehörde anerkannt wurde. Handelt es sich um einen sich wiederholenden Schaden, kann das Vergütungsansuchen alle fünf Jahre eingereicht werden.

(4) Sofern dies nicht bereits geschehen ist, können die Vertreter der Jagdreviere und die Vertreter der Grundeigentümer eine Vereinbarung treffen, in der das Verfahren für die Feststellung des Ausmaßes der Wildschäden sowie die Frist für die Feststellung und die entsprechende Entschädigung festzulegen sind. Das Ausmaß eventueller anderer Wildschäden wird von den zuständigen Ämtern der Landesabteilungen Land- und Forstwirtschaft geschätzt. Das Ausmaß eventueller anderer Wildschäden wird von den Ämtern des Assessorates für Land- und Forstwirtschaft geschätzt. 90)

(5) Wenn die Vereinigung oder deren Organe den in Absatz 4 festgestellten Wildschaden nicht innerhalb von 30 Tagen vergüten, kann der für die Jagd zuständige Landesrat die für das betreffende Jagdrevier ausgestellten Jagderlaubnisscheine widerrufen und geeignete Personen mit der Durchführung der erforderlichen Abschüsse beauftragen.91)

90)
Art. 36 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 14 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
91)
Art. 36 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

Art. 36/bis (Garantiefonds)

(1) Um zu gewährleisten, dass jeder von jagdbarem Wild, insbesondere von Schalenwild, an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen verursachte Schaden im Ausmaß und innerhalb der Frist gemäß Artikel 36 entschädigt werden kann, errichtet die Vereinigung einen Garantiefonds. Dieser Fonds darf ausschließlich zur Entschädigung und Vorbeugung von Schäden, die das jagdbare Wild verursacht, zur Verbesserung des Lebensraums des Wildes und zur Feststellung des Ausmaßes der Wildschäden, einschließlich allfälliger Gerichtsspesen und Honorare für Fachleute, verwendet werden.

(2) Der in Absatz 1 genannte Fonds wird durch einen Jahresbeitrag gespeist, den jeder Jahres- oder Gastkarteninhaber im Ausmaß von fünf bis zehn Prozent der jährlichen Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein entrichtet. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in den Richtlinien über die Jagd laut Artikel 24 festgelegt.

(3) Die Landesregierung kann der Vereinigung einen Beitrag zur Aufstockung des Garantiefonds gewähren. Dieser Beitrag darf 15 Prozent der jährlichen Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein, den die Jahres- oder Gastkarteninhaber im Vorjahr des Bezugszeitraumes bezahlt haben, nicht überschreiten.

(4) Die Jahres- und Gastkarten dürfen erst nach Vorlage der Unterlagen ausgestellt und erneuert werden, die belegen, dass die jährliche Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein bezahlt wurde und der im Artikel 11 Absatz 6 vorgesehene Versicherungsschutz gewährleistet ist.

(5) Um den Beitrag zu erhalten, muss die Vereinigung dem Antrag Unterlagen beilegen, aus denen hervorgeht, welcher Betrag im Fonds zum Abschluss des Vorjahres zur Verfügung stand. Außerdem muss sie eine Zusammenfassung über die im Bezugszeitraum geleisteten Entschädigungen beilegen.

(6) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden ab dem vierten Monat angewandt, welcher auf jenen folgt, in dem dieses Gesetz im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird. 92)

92)
Art. 36/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 15 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 37 (Schadenersatz durch die Landesregierung)

(1) Die Landesregierung kann den Eigentümern oder Pächtern für die an land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen oder an Viehbeständen durch Wild verursachten Schäden eine Vergütung zahlen, wenn der Wildschaden,

  1. auf Grundflächen, auf denen die Jagd im Sinne der Artikel 9, 10 und 15 verboten oder eingeschränkt ist, oder in den an diese unmittelbar angrenzenden Gebieten festgestellt werden,
  2. von nicht jagdbaren Arten verursacht wird.

(2) Die Anträge auf Vergütung müssen zeitgerecht und jedenfalls innerhalb von zwei Monaten nach Entdeckung des Schadens beim für die Jagd zuständigen Landesamt eingereicht werden; dabei muß die voraussichtliche Erntezeit angegeben werden.93)

(3) Das Ausmaß des Schadens wird von den zuständigen Landesdienststellen festgestellt.

(4) Abweichend von Artikel 36 Absatz 3 kann die Landesregierung Schäden vergüten, die trotz der Vorbeugungsmaßnahmen der Verwalter der betreffenden Jagdreviere von Vögeln, Hasen oder Raubwild verursacht werden.94)

(5)70)

93)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 17 des L.G. vom 28. Jänner 1993, Nr. 2.
94)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
70)
Aufgehoben durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.

Art. 38 (Wildschadenverhütung)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung kann für die Verwirklichung von Einrichtungen zur Wildschadenverhütung, deren Leistungsfähigkeit von den zuständigen Landesdienststellen festgestellt wird, verlorene Zuschüsse von höchstens 70% der als zulässig anerkannten Ausgaben gewähren. Die entsprechenden Anträge sind beim für die Jagd zuständigen Landesamt einzureichen.

(2) Ein Zuschuß in derselben Höhe kann auf Antrag auch öffentlichen und privaten Körperschaften und Anstalten, den Verwaltern von Jagdrevieren kraft Gesetzes und wie immer benannten landwirtschaftlichen Vereinigungen gewährt werden.

(3) Die Instandhaltung von Zäunen, die zur Wildschadenverhütung an landwirtschaftlichen Kulturen errichtet worden sind oder zu diesem Zweck in Zukunft errichtet werden, ist durch eine zwischen den Vertretern der Jagdreviere und jenen der Grundeigentümer abzuschließende Vereinbarung zu regeln. Falls innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Einigung zustande kommt, erläßt die Landesregierung - nach Anhören der Vertreter der Grundeigentümer sowie der Vereinigung - Bestimmungen über die Instandhaltung von Wildzäunen, die für alle Betroffenen verbindlich sind.

(4)95)

[(5) Der für die Jagd zuständige Landesrat kann die Durchführung in Regie zu Lasten des Landeshaushaltes, auch mittels bevollmächtigten Beamten, von Ausgaben für die Verhütung und den Ersatz von Schäden durch Großraubwild ermächtigen; diese Maßnahmen können auch in dem in Südtirol gelegenen Teil des Nationalparks Stilferjoch durchgeführt werden. Bei der Bestimmung der an Zuchtvieh verursachten Schäden wird der Einheitspreis berücksichtigt, wie ihn jährlich das für die Viehzucht zuständige Landesamt innerhalb 28. Februar festlegt.] 96)97)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 387 del 19.11.2008 - Caccia - prelievi venatori in deroga - disciplina dei giardini zoologici - competenza statale
95)
Art. 38 Absaz 4 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 16 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
96)
Die Absätze 4 und 5 wurden geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
97)
Die Absätze 4 und 5 des Art. 38, wie sie durch Art. 21 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10, ersetzt worden waren, wurden mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 19. November 2008, Nr. 387, für verfassungswidrig erklärt.

IX. Strafrechtliche Sanktionen, Verwalungs- und Zusatzstrafen98)

Art. 38/bis 99) delibera sentenza

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 387 del 19.11.2008 - Caccia - prelievi venatori in deroga - disciplina dei giardini zoologici - competenza statale
99)
Art. 38/bis wurde eingefügt durch Art. 22 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10, und mit Urteil vom 19. November 2008, Nr. 387, für verfassungswidrig erklärt, und schließlich durch Art. 2 Absatz 16 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, aufgehoben.

Art. 39 (Geldbußen)

(1) Bei Übertretung dieses Gesetzes werden, unabhängig von den strafrechtlichen Bestimmungen und dem Schadenersatz, folgende Geldbußen verhängt:

  1. wer den Jagdgewehrschein, den Jagdhaftpflichtversicherungsnachweis oder den Jagderlaubnisschein bei der Jagd nicht mit sich führt, hat eine Geldbuße von Euro 31 zu zahlen. Keine Geldbuße ist zu zahlen, wenn die in diesem Absatz genannten Unterlagen innerhalb von 24 Stunden nach Kontrolle vorgezeigt werden,100)
  2. wer die Jagd ausübt und den entsprechenden Jagdgewehrschein nicht erworben oder die vorgesehene Jagdhaftpflichtversicherung gemäß Artikel 11 Absatz 6 nicht abgeschlossen hat, wird mit einer Geldbuße von Euro 93 bis Euro 559 und im Wiederholungsfall von Euro 186 bis Euro 1.400 bestraft,100)
  3. wer gegen die Bestimmungen der Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 15 Buchstaben a), b), c) und q) dieses Gesetzes verstößt, wird mit einer Geldbuße von Euro 88 bis Euro 616, im Wiederholungsfall von Euro 175 bis Euro 1.319 und bei wiederholter Rückfälligkeit von Euro 264 bis Euro 2.198 bestraft,100)
  4. wer gegen die Bestimmungen der Artikel 14 und 15, Buchstaben e), g), h, i), j), k), l), n) und p) verstößt, oder - mit Ausnahme der unter Buchstabe e) dieses Artikels aufgezählten Arten - nicht jagdbare Tiere erlegt, wird mit einer Geldbuße von Euro 31 bis Euro 653, im Wiederholungsfall von Euro 93 bis Euro 1.400 und bei wiederholter Rückfälligkeit von Euro 186 bis Euro 2.799 belegt,100)
  5. wer gegen die Bestimmungen von Artikel 15 Buchstabe o) verstößt oder einen Adler, Uhu, Storch, Kranich, Flamingo, Schwan, Wolf oder Bären erlegt, wird mit einer Geldbuße von Euro 93 bis Euro 2.799 belegt,100)
  6. wer gegen die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 3/bis oder Artikel 5 verstößt, wird mit einer Geldbuße von 93,00 Euro bis 466,00 Euro bestraft, 101)
  7. wer gegen die Bestimmungen von Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 19/ter, Artikel 20, Artikel 21 oder Artikel 22 verstößt, wird mit einer Geldbuße von 186,00 Euro bis 1.865,00 Euro bestraft, 102)
  8. wer gegen die Durchführungsverordnung, gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, die in diesem Artikel nicht angeführt sind, und gegen die zusätzlichen Vorschriften verstößt, welche in Verfügungen der im Titel VI genannten Jagdbehörden enthalten sind, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 35,00 Euro bis 450,00 Euro bestraft. 103)
  9. wer den in Artikel 27 genannten Abschussplan für Schalenwild oder die in diesem enthaltenen Vorschriften nicht einhält, wird mit einer Geldbuße von 140,00 Euro bis 18.654,00 Euro bestraft, wobei das Ausmaß bis zur doppelten Höhe jenes Schadens bemessen wird, welcher in dem entsprechenden Zeitraum von der im genannten Abschussplan berücksichtigten Wildart verursacht und von den zuständigen Landesdienststellen festgestellt worden ist. Keine Geldbuße wird verhängt, wenn über 85 Prozent der im Abschussplan für Schalenwild festgelegten Stückzahl erlegt worden sind oder wenn die gebietsmäßig zuständigen Ämter der Landesabteilungen Land- und Forstwirtschaft keine Schäden durch Schalenwild festgestellt haben. 104)
  10. wer die Jagd ausübt, ohne die jährliche Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein entrichtet zu haben, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 175,00 Euro bis 1.000,00 Euro bestraft; bei Rückfälligkeit beträgt die Geldbuße 300,00 Euro bis 1.750,00 Euro. 105)

(1/bis) Die in Absatz 1 genannten Geldbußen werden nicht bei jenen Übertretungen dieses Gesetzes angewandt, für die in Artikel 38/bis strafrechtliche Sanktionen vorgesehen sind, sofern diese nicht unter Amnestie fallen.106)

(2) Bei den in Absatz 1, Buchstaben b), c), d) und e) genannten Verstößen wird dem Übertreter gemäß den einschlägigen staatlichen Bestimmungen weiters vorübergehend der Jagdgewehrschein entzogen bzw. verweigert oder widerrufen.

(3) Das Mindest- und das Höchstmaß sowie die fixen Beträge der von diesem Gesetz vorgesehenen Geldbußen können mit Dekret des Landeshauptmanns aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung im Ausmaß von höchstens 100% den Änderungen der Verbraucherpreise für Familien von Arbeitern und Angestellten angepaßt werden, wie sie vom Zentralinstitut für Statistik nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden.107)

100)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 17 des .
101)
Der Buchstabe f) des Art. 39 Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
102)
Der Buchstabe g) des Art. 39 Absatz 1wurde ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
103)
Der Buchstabe h) des Art. 39 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 17 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
104)
Der Buchstabe i) des Art. 39 Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
105)
Der Buchstabe j) des Art. 39 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 18 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
106)
Absatz 1/bis wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
107)
Art. 39 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und durch Art. 2 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4. Siehe Art. 1 Absatz 17 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.

Art. 40 (Verhängung von Verwaltungsstrafen)

(1) Die in diesem Gesetz genannten Verwaltungsstrafen werden unter Einhaltung des vom Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Verfahrens vom Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes verhängt; dieser macht dem Polizeipräsidenten der Provinz, in der der Übertreter seinen Wohnsitz hat, die Mitteilung laut Artikel 32 Absatz 5 des Gesetzes vom 11. Februar 1992, Nr. 157.108)

(2) Mit der Maßnahme zur Verhängung von Geldbußen wird auch gleichzeitig die Einziehung der verbotenen und beschlagnahmten Jagdmittel und Fanggeräte verfügt und über die Verwendung des beschlagnahmten Wildes bzw. des durch Verkauf des Wildbrets oder der Jagdtrophäen erzielten Betrages endgültig entschieden.109)

(3) Die Jagd- oder Fangmittel, welche eingezogen worden sind, können für Lehrzwecke verwendet werden.110)

(4)111)

(5)111)

(6)111)

108)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
109)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
110)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 25 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
111)
Aufgehoben durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 40/bis (Aussetzung der Jagderlaubnis)

(1) Bei Jagdausübung mit verbotenen Mitteln oder ohne den vorgeschriebenen Versicherungsschutz, ohne Jagderlaubnisschein oder während der allgemeinen bzw. Tagesschonzeit oder in Verbotszonen, bei Abschuss von nicht jagdbaren Arten oder bei nicht erlaubter Erlegung von Arten, die der Abschussplanung laut Artikel 27 unterworfen sind, verfügt die Vereinigung nach Abschluss des entsprechenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens gegenüber dem Jäger je nach Schwere der Übertretung den Entzug der Jahres- oder Gastkarte für einen Zeitraum von vier Monaten bis zu vier Jahren.

(2) Bei Verstößen gegen die in Absatz 1 nicht angeführten Jagdvorschriften sowie gegen die geltenden Bestimmungen über die öffentliche Sicherheit und den Tierschutz kann die Vereinigung nach Abschluss des entsprechenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens die Jagderlaubnis, auch in Bezug auf einzelne jagdbare Tierarten, für einen Zeitraum von einem Monat bis zu zwei Jahren entziehen.

(3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen kann der Betroffene innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum ihres Erhalts Beschwerde bei der Landesregierung einlegen.112)

112)
Art. 40/bis wurde eingefügt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, ergänzt durch Art. 3 des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 11, und ersetzt durch Art. 26 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 40/ter (Aussetzung der behördlichen Erlaubnis für Eigenjagdreviere)

(1) Wenn der Inhaber einer behördlichen Erlaubnis für Eigenjagdreviere oder der Leiter eines Eigenjagdreviers eine Übertretung laut Artikel 40/bis Absatz 1 begeht, kann die entsprechende behördliche Erlaubnis für einen Zeitraum von einem Monat bis zu einem Jahr ausgesetzt werden.113)

113)
Art. 40/ter wurde eingefügt durch Art. 27 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
98)
Die Überschrift wurde ersetzt durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

X. Finanzierung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 41 (Finanzierung)

(1) Für die von den Artikeln 3, 28 und 34, Absatz 5, vorgesehenen Ausgaben werden die in Kap. 71500 des Ausgabenvoranschlages für das Jahr 1987 bereitgestellten Mittel verwendet.

(2) Für die Gewährung der in Artikel 23 vorgesehenen Zuschüsse werden die in Kap. 71501 des Ausgabenvoranschlages für das Jahr 1987 bereitgestellten Mittel verwendet.

(3) Für die in den Artikeln 37 und 38 vorgesehenen Ausgaben werden die in Kap. 71215 des Ausgabenvoranschlages für das Jahr 1987 bereitgestellten Mittel verwendet, und zwar aufgrund der im Finanzgesetz für das Jahr 1987 enthaltenen Ausgabengenehmigung für die Durchführung des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 21.

(4) Die geschätzte Ausgabe von jährlich zwei Millionen Lire als Vergütung und Ausgabenrückerstattung an die Mitglieder des in Artikel 28 vorgesehenen Komitees und der in den Artikeln 12 und 34 vorgesehenen Prüfungskommissionen sowie der in Artikel 3 vorgesehenen Wildbachbeobachtungsstelle gehen zu Lasten des - ausreichend ausgestatteten - Kap. 12125 des Ausgabenvoranschlages für das Jahr 1987 und zu Lasten der entsprechenden Kapitel der nachfolgenden Haushalte.

(5) Für die Jahre nach 1987 sind die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Ausgabenbereitstellungen vom jährlichen Finanzgesetz im Sinne des Artikels 6 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, festzulegen.

Art. 42 (Übergangsbestimmungen)

(1) Mit der Verwaltung der in Artikel 6 genannten Jagdreviere kraft Gesetzes bleibt bis zur Feststellung der in Südtirol am stärksten vertretenen Jägervereinigung und bis zur Übertragung der Verwaltung an diese Vereinigung für die Dauer von höchstens zwei Jahren die Landessektion Bozen des italienischen Jagdverbandes betraut.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verfällt das von der Landesregierung gemäß Artikel 82 des vereinheitlichten Textes vom 5. Juni 1939, Nr. 1016, eingesetzte Landesjagdkomitee und endet dessen Finanzgebarung. Der etwaige Kassenstand sowie die Einnahme- und Ausgabenreste werden vom Landeshaushalt übernommen. Die beweglichen Güter gehen ins Vermögen des Landes Südtirol über.

(3) Was die Übertragung des Vermögens des nach Absatz 2 aufgelösten Komitees angeht, ernennt die Landesregierung einen Liquidator, der seine Arbeit innerhalb des im Ernennungsbeschluß festgesetzten Zeitraumes - auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten - zu beenden hat.

Art. 43 (Aufgehobene Bestimmungen)

(1) Die Landesgesetze vom 3. Dezember 1972, Nr. 34, vom 8. November 1974, Nr. 21, und vom 22. Mai 1978, Nr. 22, sowie jede andere in diesem Gesetz nicht ausdrücklich erwähnte einschlägige Gesetzes- und Durchführungsbestimmung, die mit diesem Gesetz nicht vereinbar sind, sind aufgehoben.

Art. 44 (Dringlichkeitsklausel)

(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

114)

114)
Die Anlage A wurde ersetzt durch Art. 28 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
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