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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.

Art. 31 (Jagdschutz)

(1) Der Jagdschutz und im besonderen die Aufsicht über die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften obliegt den hauptberuflichen und freiwilligen Jagdaufsehern der Landesregierung, der Vereinigung sowie der Eigenjagdverwalter, sofern ihnen im Sinne der Bestimmungen über die öffentliche Sicherheit die Eigenschaft eines vereidigten Aufsehers zuerkannt ist; die Aufsicht obliegt ferner den Organen der Forstpolizei sowie den Offizieren und Beamten der Gerichtspolizei.

(2) In den Jagdrevieren kraft Gesetzes hat die Vereinigung direkt oder über geeignetes Personal der Reviere für einen wirksamen Jagdschutz zu sorgen und auf jeden Fall für je 10.000 ha Jagdfläche die Bestellung mindestens eines hauptberuflichen Jagdaufsehers zu gewährleisten. Unter Beachtung dieser Auflage kann ein gemeinsamer hauptberuflicher Jagdaufseher für mehrere Jagdreviere bestellt werden, sofern ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz gewährleistet ist. Auf jeden Fall ist die Begründung und Auflösung von Dienstverhältnissen von hauptberuflichen Jagdaufsehern, die in einem oder mehreren zusammengeschlossenen Revieren angestellt werden sollen bzw. sind, von der Jägervereinigung zu genehmigen.

(3) Der zuständige Landesrat kann für einzelne Jagdreviere Ausnahmen von den in Absatz 2 genannten Bestimmungen unter der Bedingung erlauben, daß der Jagdschutz trotzdem gewährleistet ist und die von einem hauptberuflichen Jagdaufseher zu überwachende Fläche das in Absatz 2 angegebene Ausmaß nicht um mehr als 20% übersteigt.

(4) Falls in einem Jagdrevier für einen Zeitraum von 12 Monaten kein ordnungsgemäßer Jagdschutz gewährleistet ist, hat das für die Jagd zuständige Landesamt die ausgestellten Jagderlaubnisscheine nach vorheriger Warnung der Vereinigung zu widerrufen. Gegen die Verfügung des für die Jagd zuständigen Landesamtes kann bei der Landesregierung innerhalb von 30 Tagen Einspruch erhoben werden. In solchen Fällen werden Abschüsse von jagdbaren Tieren, die aus wildbiologischen Gründen bzw. im Sinne einer angemessenen Wildhege oder zum Schutz land- oder forstwirtschaftlicher Kulturen notwendig sind, von den vom für die Jagd zuständigen Landesamt beauftragten hauptberuflichen Jagdaufsehern vorgenommen.

(4/bis) Sofern nicht schwerwiegende Gründe bestehen, verfügt das für Jagd zuständige Landesamt auf dieselbe Art und Weise, wie sie in Absatz 4 vorgesehen ist, den Widerruf der ausgestellten Jagderlaubnisscheine, auch wenn festgestellt wird, dass in einem Jahrzehnt mehr als einmal für die Dauer von drei bis zu zwölf Monaten der Jagdschutz, wie er von Absatz 2 vorgeschrieben ist, unterbrochen wird. In diesem Zusammenhang gilt die fehlende Aufsicht als nicht unterbrochen, wenn ein hauptberuflicher Jagdaufseher für einen Zeitraum angestellt wird, der weniger als zwölf Monate andauert. Gegen die Verfügungen des Direktors des für Jagd zuständigen Landesamtes kann der Betroffene innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung bei der Landesregierung Einspruch erheben; in diesem Fall finden die Bestimmungen des dritten Satzes von Absatz 4 Anwendung.77)

(5) Die hauptberuflichen Jagdaufseher, die im Sinne von Absatz 1 mit der Aufsicht über die Einhaltung der Jagdvorschriften betraut werden, sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben laut Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Februar 1992, Nr. 157, einfache Amtsträger der Gerichtspolizei.78)

77)
Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.
78)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.