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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.

Art. 21 (Aussetzen von Wild)

(1) Lebendes Wild darf, sofern es zu den in Südtirol bereits vorhandenen Wildarten gehört, nur zum Zweck der Bestandsaufstockung ausgesetzt werden; für die Aussetzung ist die Genehmigung des Direktors des für die Jagd zuständigen Landesamtes einzuholen.

(2) Ohne ausdrückliche Genehmigung ist es verboten, Wild, das nicht zur einheimischen Fauna gehört, nach Südtirol einzuführen: dies gilt nicht für Tiere für zoologische Gärten, Zirkusse und Tierschauen oder für solche, die traditionell zur Zucht oder zum Verkauf für Zier- und Liebhaberzwecke dienen. Die Genehmigung wird von der Wildbeobachtungsstelle unter Beachtung der veterinär- und gesundheitspolizeilichen Bestimmungen erteilt.66)

66)
Art. 21 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.