Kundgemacht im A.Bl. vom 15. November 1983, Nr. 58.
(1)18)
(2) Die Auszahlung der Mittel laut Artikel 11 erfolgt bei Ankäufen gegen Vorlage von Originalbelegen in der Höhe der Finanzierung und bei Bauarbeiten gegen Vorlage von Originalbelegen oder von Unterlagen, die den Baufortschritt oder den Abschluß der Arbeiten belegen.
(3) Dem Empfänger von Mitteln, die aufgrund dieses Landesgesetzes vergeben werden, ist es nicht gestattet, die zur Rechtfertigung der Finanzierung vorgelegten oder angeführten Ausgabenbelege für den Bezug anderer öffentlicher Mittel zu verwenden.18)
Art. 15/ter wurde eingefügt durch Art. 15 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9; Absatz 1 wurde später aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.