In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 411)
Regelung der Weiterbildung und des öffentlichen Bibliothekswesens

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 15. November 1983, Nr. 58.

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Recht auf Weiterbildung)

(1) Jeder Bürger hat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Einrichtungen ein Recht auf Weiterbildung, durch die er Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bewältigung seiner persönlichen, staatsbürgerlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Aufgaben erwerben und verbessern kann.

Art. 2 (Grundsätze)

(1) Dieses Gesetz regelt den Aufbau, die Organisation, die Förderung und die Finanzierung der Weiterbildung sowie der öffentlichen Bibliotheken in der Provinz Bozen.

(2) Die allgemeine und die berufliche Weiterbildung werden nach einheitlichen Kriterien geregelt; dabei sind die Lehrfreiheit, die Autonomie der Bildungseinrichtungen und die Freiwilligkeit der Teilnahme zu gewährleisten.

(3) Die Bibliotheken sind gemeinnützige Einrichtungen, die zum Zwecke der persönlichen Aus- und Weiterbildung und der freien Meinungsbildung Bücher und anderes Informationsmaterial (Informationsträger) bereitstellen.

(4) Die Bibliotheken sind bei der Auswahl der Bücher und des sonstigen Informationsmaterials unabhängig.

Art. 3 (Abgrenzungen und Aufgaben)

(1) Die Weiterbildung ist ein eigenständiger Bereich des gesamten Bildungswesens.

(2) Unter Weiterbildung sind alle Formen des organisierten Lernens zu verstehen, einschließlich der Maßnahmen des zweiten Bildungsweges und des Fernunterrichts. Nicht darunter fallen die öffentliche Schulbildung, die Berufsausbildung und jene Kurse, die von privaten Einrichtungen organisiert werden, welche berechtigt sind, rechtsgültige Abschlußzeugnisse auszustellen.

(3) Unter Weiterbildungsmaßnahmen sind auch alle Projekte und Initiativen sowie Studien und Veröffentlichungen zu verstehen, welche die Ziele dieses Gesetzes verfolgen.

(4) Die Landesverwaltung, die Gemeindeverwaltungen sowie öffentliche und private Bildungseinrichtungen verwirklichen die in den vorhergehenden Absätzen genannten Aufgaben unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips.

(5) Das Land bestimmt den normativen Rahmen und legt die allgemeinen Grundsätze sowie die didaktisch-organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung der Weiterbildungstätigkeit fest. In diesem Rahmen bestimmt es die Tätigkeitsbereiche und die Prioritäten.

(6) Das Land und die Gemeinden überprüfen für das jeweilige Einzugsgebiet periodisch den Bedarf und die Verwirklichung der Maßnahmen der Weiterbildung.

(7) Das Land fördert die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter der Weiterbildung sowohl durch direkte Maßnahmen wie durch besondere Finanzierungen.2)

2)

Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 4 (Geltungsbereich)

(1) Unter die Zielsetzung dieses Gesetzes fallen alle Weiterbildungsveranstaltungen, und zwar im einzelnen die Fortbildung, Spezialisierung, berufliche Qualifizierung und Umschulung, Erwachsenenbildung, Vorbereitung auf Prüfungen und die Berufsertüchtigung - mit Ausnahme der Berufsertüchtigung laut Absatz 2.

(2) Nicht unter die Zielsetzung dieses Gesetzes fallen:

  1. die vom Land anerkannten Berufsausbildungslehrgänge laut Landesgesetz vom 27. August 1962, Nr. 9, die mehr als 500 Unterrichtsstunden umfassen,
  2. die Kurse für die bäuerliche Berufsausbildung und -ertüchtigung laut Landesgesetz vom 27. November 1967, Nr. 15, sofern sie die Ausbildung betreffen3) ,
  3. die Berufsertüchtigungs- und Berufsausbildungskurse laut Landesgesetz vom 10. August 1977, Nr. 29, sofern sie die Ausbildung betreffen3) ,
  4. die Kurse zur Fortbildung der Lehrer, Direktoren und Kindergärtnerinnen an öffentlichen Schulen laut Landesgesetz vom 10. November 1976, Nr. 45, bzw. in Kindergärten laut Landesgesetz vom 17. August 1976, Nr. 36,
  5. die Aus- und Fortbildungskurse für die Landesbediensteten laut Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11,
  6. die Bildungs- und Beratungstätigkeit im Sinne des Landesgesetzes vom 29. August 1972, Nr. 24, und des Landesgesetzes vom 13. September 1973, Nr. 45.
3)

Die Buchstaben b) und c) wurden ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 5 (Förderung und Finanzierung)  delibera sentenza

(1) Das Land fördert die Weiterbildung und das Bibliothekswesen im Sinne des Artikels 8 Ziffer 4 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, durch die Übernahme von Ausgaben und die Zuweisung von Mitteln über eigens dafür ausgewiesene Fonds. Zu diesem Zweck kann es auch den Gemeinden direkt Gelder zuweisen.

(2) Einrichtungen, denen vom Land Mittel gewährt werden, haben ihre Ausgaben auch mit Einnahmen abzudecken, die nicht vom Land stammen.4)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 205 del 06.06.2008 - Finanziamento di attività culturali - L.P. n. 41/1983 - ammissione ai contributi - presupposti
4)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

II. ABSCHNITT
Weiterbildung

I. KAPITEL
Regelung der Weiterbildung

Art. 6 (Bildungseinrichtungen)  delibera sentenza

(1) Das Weiterbildungssystem stützt sich auf die Tätigkeiten der Bildungseinrichtungen, in erster Linie auf jene der Weiterbildungseinrichtungen.

(2) Weiterbildungseinrichtungen sind jene Einrichtungen, die

  1. mindestens 1800 Weiterbildungsstunden pro Jahr oder, falls es sich um ein Bildungshaus handelt, mindestens 1600 Teilnehmertage pro Jahr planen und durchführen. Die Zahl der Teilnehmertage ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Tage, an denen der Unterricht abgehalten wird, mit der Zahl der Teilnehmer,
  2. sich vorwiegend mit Weiterbildung befassen,
  3. die Veranstaltungen für alle zugänglich machen und ihr Programm der Öffentlichkeit bekanntgeben,
  4. ihren Sitz in der Provinz Bozen haben und dort tätig sind,
  5. der Landesregierung die Daten über ihre Tätigkeit, über die Finanzierung, über die Teilnehmer sowie über das Lehr- und Verwaltungspersonal zugänglich machen,
  6. kontinuierlich und planmäßig arbeiten,
  7. den Mitarbeitern und Teilnehmern ein Mitspracherecht bei der Planung und Durchführung der Bildungsveranstaltungen einräumen, damit die Maßnahmen den effektiven Bedürfnissen angepaßt werden,
  8. sich als leistungsfähig erwiesen haben oder, wenn es sich um eine neue Einrichtung handelt, die Gewähr für Leistungsfähigkeit bieten,
  9. keine Gewinnabsicht haben.

(2/bis) Finanzierungen können auch Genossenschaften desselben Bereichs, die in dem eigenen Landesverzeichnis eingetragen sind, gewährt werden.5)

(3) Bildungshäuser und Einrichtungen, die üblicherweise für Weiterbildungstätigkeiten zur Verfügung stehen, ein eigenes Weiterbildungsprogramm aufweisen und den Teilnehmern Unterkunft und Verpflegung bieten.

(4) Bildungseinrichtungen sind weiters jene, welche Weiterbildungsmaßnahmen durchführen und die in Absatz 2 Buchstaben c), d), e), h) und i) genannten Voraussetzungen aufweisen.5)

(5) Weiterbildungseinrichtungen sind weiters jene ladinischen Einrichtungen, welche mindestens zwei Drittel der Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage pro Jahr planen und durchführen, wie sie für die Weiterbildungseinrichtungen in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehen sind, sowie die in Absatz 2 Buchstaben b), c), d), e), f), g), h) und i) genannten Voraussetzungen aufweisen.6)

massimeBeschluss Nr. 625 vom 09.03.2009 - Förderung der Weiterbildung, der sprachkenntnisse und der Maßnahmen auf dem Gebiet der Zweisprachigkeit nach qualitativen Kriterien in den Jahren 2009-2010
5)

Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9; Absatz 2/bis wurde später eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3;

Art. 8

(1) Die Gewährung der Finanzierungen an die Bildungseinrichtungen und an die Einrichtungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 1, 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, gilt auch als Anerkennung derselben als Weiterbildungseinrichtungen oder Bildungseinrichtungen, da sie die von Artikel 6 und 10 des genannten Gesetzes vorgesehenen Voraussetzungen besitzen.

6)

Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.

Art. 7 (Bildungsausschüsse)

(1) Die Gemeinden fördern die Errichtung von Bildungsausschüssen, die sich aus Vertretern von Bildungseinrichtungen und von örtlichen Vereinigungen sowie aus Personen, die keinen Verein vertreten, zusammensetzen. Es können auch Bildungsausschüsse errichtet werden, die mehrere Gemeinden umfassen. Ebenso können in einer Gemeinde mehrere Bildungsausschüsse errichtet werden.

(2) Der Bildungsausschuß setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Dabei müssen der Gemeinderat, die Schule im Ort und die Bibliotheken vertreten sein.

(3) Aufgabe des Bildungsausschusses ist es,

  1. in seinem Einzugsgebiet den Bedarf an Weiterbildung festzustellen,
  2. in seinem Einzugsgebiet die Bildungsinitiativen zu koordinieren,
  3. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen den Bedarf an Weiterbildung zu decken.

(4) Die im Absatz 3 genannten Aufgaben können sich auch auf kulturelle Tätigkeiten erstrecken.

(5) Der Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. August 1989, Nr. 6, findet auch auf die Bildungsausschüsse Anwendung.

(6) Die Bildungsausschüsse sind Vereinigungen privatrechtlicher Natur. Es sind frei gegründete Organisationen ohne Gewinnabsicht.7)

7)

Art. 7 wurde geändert durch Art. 5 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9, und durch Art. 21 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.

Art. 8 8)

8)

Art. 8 wurde aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 9 (Finanzierung und Weiterbildungsmaßnahmen)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung kann für Kosten im Rahmen von Maßnahmen der Weiterbildung Ausgaben übernehmen und Finanzierungen gewähren.9)

massimeBeschluss Nr. 3553 vom 26.09.2005 - Finanzierung der BildungsausschüsseFestlegung der Quote pro Einwohner für das Jahr 2006 im sinne des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung
massimeBeschluss Nr. 574 vom 24.02.2003 - Förderung der Weiterbildung der Sprachkenntnisse und der Maßnahmen auf dem Gebiet der Zweisprachigkeit nach qualitativen Kriterien im Jahr 2003
9)

Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

II. KAPITEL
Finanzierung und Weiterbildung

Art. 10 (Finanzierung der Personalkosten)

(1) Für Weiterbildungseinrichtungen gewährt die Landesregierung auf Antrag Mittel zur Deckung der Kosten für folgendes Personal:

  1. für die Verwaltungskraft, wenn die Weiterbildungseinrichtung 1800 Veranstaltungsstunden oder 1600 Teilnehmertage pro Jahr nachweist,
  2. für einen pädagogischen Mitarbeiter, wenn die Weiterbildungseinrichtung 2400 Veranstaltungsstunden oder 2000 Teilnehmertage pro Jahr nachweist,
  3. für einen weiteren pädagogischen Mitarbeiter oder für eine weitere Verwaltungskraft, wenn die Weiterbildungseinrichtung 4000 Veranstaltungsstunden oder 3500 Teilnehmertage pro Jahr nachweist.

(2) Die Finanzierung der Personalkosten erfolgt nach der folgenden Bemessungsgrundlage:

  1. für die Besoldung der Verwaltungskraft werden Mittel in der Höhe des Anfangsbruttogehaltes eines Landesbediensteten in der IV. Funktionsebene bereitgestellt,
  2. für die Besoldung des pädagogischen Mitarbeiters werden Mittel in der Höhe des Anfangsbruttogehaltes eines Landesbediensteten in der VII. Funktionsebene bereitgestellt,
  3. für den pädagogischen Mitarbeiter, der auch Direktor ist, werden zusätzliche Mittel in der Höhe der Amtsdirektorenzulage bei der Landesverwaltung bereitgestellt.

(3) Die Finanzierung kann auf keinen Fall höher sein als die von der Weiterbildungseinrichtung veranschlagten Unkosten für den entsprechenden Bediensteten.

(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Bemessungsgrundlage für die Funktionsebenen laut Absatz 2 nach allfälliger Änderung der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung des Landespersonals anzugleichen.

(5) Die Berufsbilder des Personals laut Absatz 1 sind in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz beschrieben.10)

(6) Die Finanzierung der Personalkosten der ladinischen Weiterbildungseinrichtungen erfolgt, wenn diese mindestens zwei Drittel der Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage pro Jahr nachweisen, die für den entsprechenden Bediensteten laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) vorgesehen sind.11)

10)

Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

11)

Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.

Art. 11 (Investitionen)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung kann für den Ankauf, den Bau, die Sanierung, den Ausbau und die Instandhaltung von Strukturen sowie für den Ankauf der Einrichtung und der Ausstattung, die für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen gebraucht werden, Ausgaben übernehmen und Mittel gewähren.

(2) Die Landesregierung kann die Gewährung von Mitteln an private Einrichtungen für den Ankauf, den Bau, die Sanierung und den Ausbau von Strukturen, die für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen bestimmt sind, vom Abschluß eines Vertrages mit der jeweiligen Einrichtung abhängig machen, der den Zweck und die Verwendung der Liegenschaften regelt. Die Vertragsdauer kann nicht weniger als zehn Jahre und nicht mehr als 30 Jahre betragen und läuft ab dem - von den Vertragspartnern vereinbarten - Beginn der effektiven Benützung der Liegenschaft für die im Vertrag angeführten Zwecke. Der Vertrag ist auf Antrag des Landeshauptmanns im Grundbuch anzumerken.

(3) Die Veräußerung von Liegenschaften, die mit Mitteln gemäß Absatz 2 erworben, erbaut, instandgesetzt oder ausgebaut worden sind, muß vorher von der Landesregierung bewilligt werden. Es liegt im Ermessen der Landesregierung, die Bewilligung von der Rückerstattung der gewährten Mittel abhängig zu machen, und zwar im Verhältnis zur Dauer der tatsächlichen Nutzung.

(4) Wird die Liegenschaft ohne Bewilligung veräußert, so muß die Einrichtung die gesamten erhaltenen Mittel der Landesverwaltung rückerstatten, vermehrt um die Zinsen in der Höhe des amtlichen Diskontsatzes.12)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 469 vom 21.12.2006 - Investitionsbeiträge für Weiterbildungsmaßnahmen - Erwerb einer Liegenschaft seitens eines Vereins - Veräußerung der Liegenschaft - Rückzahlung des Beitrages
12)

Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 12 (Finanzierung)  delibera sentenza

(1) Die Ansuchen um Finanzierung sind jährlich beim zuständigen Landesamt bis zu dem mit Beschluß der Landesregierung festgesetzten Termin, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, einzureichen.

(2) Den Ansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. der Plan über die Führung der Einrichtung und über die vorgesehenen Investitionen,
  2. der Kostenvoranschlag,
  3. der Finanzierungsplan,
  4. der Rechenschaftsbericht über die im abgelaufenen Jahr durchgeführten Tätigkeiten mit Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben.

(3) Bezieht sich die Finanzierung auf das erste Tätigkeitsjahr des Antragstellers, so erübrigt sich die Vorlage der in Absatz 2 Buchstabe d) genannten Unterlage.

(4) Die ansuchenden Einrichtungen sind verpflichtet, die von der Landesverwaltung allenfalls zusätzlich angeforderten Unterlagen und Angaben innerhalb der von den zuständigen Ämtern festgelegten Fristen und in der geforderten Art und Weise zu liefern.

(5) Zum Zwecke der Beratung, Betreuung und Überprüfung in bezug auf die Führung der Einrichtungen und auf den Bau, die Sanierung und die Ausstattung der Liegenschaften, die für Weiterbildungszwecke bestimmt sind, können die zuständigen Ämter Experten heranziehen.13)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 205 del 06.06.2008 - Finanziamento di attività culturali - L.P. n. 41/1983 - ammissione ai contributi - presupposti
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 336 del 06.07.2004 - Contributo per attività culturali - riduzione in base a documentazione contabile presentata
13)

Art. 12 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 13 (Finanzierung der Bildungsausschüsse)

(1) Das Land weist den Gemeinden, in denen Bildungsausschüsse bestehen, jährlich Gelder für die Durchführung der Programme zu. Die Finanzierung durch das Land setzt eine Finanzierung von seiten der Gemeinde voraus.

(2) Die Finanzierung laut Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage einer Quote pro Einwohner im Einzugsgebiet des Bildungsausschusses. Diese Quote wird jährlich von der Landesregierung festgelegt und kann nach Orten verschieden sein. Dabei darf der Finanzierungsanteil des Landes jenen der Gemeinde nicht überschreiten.

(3) Die jährliche Finanzierung wird - abgesehen vom ersten Tätigkeitsjahr - nur gewährt, wenn ein Bericht über die Verwendung der Mittel vorgelegt wird.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen in den vorhergehenden Absätzen können Bildungsausschüsse vom Land Mittel im Sinne der Artikel 9 und 11 erhalten.

(5) Weitere Modalitäten zur Organisation und Finanzierung der Bildungsausschüsse werden mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz geregelt.14)

14)

Art. 13 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9; Absatz 2 wurde später ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

Art. 14 (Durchführung in Regie)

(1) Die Ausgaben für die direkte Durchführung der in diesem Gesetz erwähnten Vorhaben werden in Regie, und zwar auch durch einen bevollmächtigten Beamten, im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften über das Rechnungswesen des Landes übernommen.15)

15)

Art. 14 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.

Art. 15 (Jahrespläne)

(1) Die Landesregierung genehmigt auf Vorschlag des zuständigen Landesrates die Jahrespläne zur Finanzierung der Einrichtungen.

(2) Bei jeder Änderung oder Ergänzung der Jahrespläne können auch jene Ansuchen berücksichtigt werden, die nach dem in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Termin eingereicht werden.

(3) Die Mittel, die aufgrund der Jahrespläne gewährt werden, werden mit Dekret des zuständigen Landesrates zugewiesen.16)

16)

Art. 15 wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 15/bis (Vorschüsse)

(1) Auf die Finanzierungen im Sinne dieses Gesetzes können Vorschüsse bis zu 80 Prozent des Finanzierungsbetrages gegeben werden. Die Vorschüsse werden auf Antrag mit Dekret des zuständigen Landesrates in einmaliger oder in mehreren Zahlungen zugewiesen.

(2) Um die Kontinuität der Weiterbildungsmaßnahmen zu gewährleisten, ist der zuständige Landesrat - und zwar unabhängig von der Genehmigung der Jahrespläne - ermächtigt, auf Antrag der betreffenden Einrichtungen Vorschüsse von 50 Prozent der gesamten ordentlichen Finanzierungsbeträge, die gemäß den Artikeln 9 und 10 in dem dem Antrag vorausgehenden Jahr gewährt worden sind, mit Dekret zu genehmigen; die Zweckbindung der Ausgaben erfolgt dabei gemäß Artikel 50 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, ersetzt durch Artikel 7 des Landesgesetzes vom 10. April 1981, Nr. 9, und ergänzt durch Artikel 12 des Landesgesetzes vom 4. November 1982, Nr. 32. Der entsprechende Antrag ist an das zuständige Amt binnen 10. November jeden Jahres zu richten.

(3) Auf Antrag der Errichtungen laut Absatz 2 kann mit Dekret des zuständigen Landesrates ein weiterer Vorschuß auf die gemäß Artikel 15 Absatz 3 verfügten Finanzierungen bewilligt werden. Dieser Vorschuß darf zusammen mit dem bereits ausbezahlten Vorschuß nicht mehr als 80 Prozent des im Jahresplan vorgesehenen Finanzierungsbetrages ausmachen. Die Auszahlung erfolgt gegen Vorlage einer Aufstellung der von der Einrichtung getätigten Ausgaben in der Höhe des gemäß Absatz 2 gewährten Vorschusses.17)

17)

Art. 15/bis wurde eingefügt durch Art. 14 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 15/ter (Auszahlung der Mittel)

(1)18)

(2) Die Auszahlung der Mittel laut Artikel 11 erfolgt bei Ankäufen gegen Vorlage von Originalbelegen in der Höhe der Finanzierung und bei Bauarbeiten gegen Vorlage von Originalbelegen oder von Unterlagen, die den Baufortschritt oder den Abschluß der Arbeiten belegen.

(3) Dem Empfänger von Mitteln, die aufgrund dieses Landesgesetzes vergeben werden, ist es nicht gestattet, die zur Rechtfertigung der Finanzierung vorgelegten oder angeführten Ausgabenbelege für den Bezug anderer öffentlicher Mittel zu verwenden.18)

18)

Art. 15/ter wurde eingefügt durch Art. 15 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9; Absatz 1 wurde später aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 16 (Koordinierung der Weiterbildungsmaßnahmen)

(1) Zum Zwecke eines rationellen Einsatzes der von den verschiedenen Landesämtern und Bildungseinrichtungen durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen treffen die für die Weiterbildung zuständigen Ämter Maßnahmen zur Koordinierung des Gesamtsystems.19)

19)

Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 17 20)

20)

Enthält Änderungen zum L.G. vom 10. November 1976, Nr. 45.

III. ABSCHNITT
Das öffentliche Bibliothekswesen

I. KAPITEL
Ordnung der öffentlichen Bibliotheken

Art. 18 (Öffentliche Bibliotheken)

(1) Öffentliche Bibliotheken im Sinne dieses Gesetzes sind alle gemeinnützigen Bibliotheken, die vom Land, von anderen öffentlichen Körperschaften, von Schulen, von Pfarreien, von privaten Einrichtungen, von Weiterbildungszentren oder von Zusammenschlüssen der genannten Körperschaften und Einrichtungen getragen sind.

(2) Die im vorhergehenden Absatz angeführten Bibliotheken müssen

  1. der Allgemeinheit zugänglich sein,
  2. einen ihrer jeweiligen Zielsetzung entsprechenden Bestand an Büchern und sonstigen Informationsmaterial sowie allfälligen audiovisuellen Medien besitzen,
  3. funktionsgerecht untergebracht und eingerichtet sein,
  4. ihren Bestand an Büchern und sonstigen Informationsmaterial nach anerkannten bibliothekstechnischen Regelwerken ordnen,
  5. bedarfsgerechte Offnungszeiten gewährleisten,
  6. fachlich vorbereitetes Personal einsetzen,
  7. frei von Gewinnabsicht betrieben werden.

(3) Für die Schul- und Heimbibliotheken und die Bibliotheken von Gemeinschaftseinrichtungen gilt nicht die Voraussetzung, daß sie öffentlich zugänglich sein müssen.

(4) Folgende Arten von Bibliotheken bilden zusammen mit den Landesbibliotheken das Bibliothekssystem des Landes:

  1. örtliche Bibliotheken,
  2. Mittelpunktbibliotheken und Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften,
  3. Sonderformen von Bibliotheken.

(5) Bibliothekseinrichtungen sind:

  1. der Hauptsitz der Bibliothek,
  2. die Zweigstellen,
  3. die standortgebundenen oder mobilen Leihstellen.

(6) Auch die Zweigstellen müssen die in Absatz 2 angeführten Voraussetzungen haben.

(7) Die örtlichen Bibliotheken, die Mittelpunktbibliotheken und die Talschaftsbibliotheken regeln ihre Tätigkeit und ihre Ordnung auf der Grundlage der von der Landesregierung genehmigten Mustersatzungen.

(8) Mit Durchführungsverordnung werden die in Absatz 2 angeführten Voraussetzungen näher festgelegt.21)

21)

Art. 18 wurde geändert durch Art. 17 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 18/bis (Aufsicht über die Bibliotheken)

(1) Die zuständigen Landesämter üben die Oberaufsicht über die öffentlichen Bibliotheken aus und können Inspektionen zur Feststellung ihres ordnungsgemäßen Betriebs und des Vorliegens der Voraussetzungen laut Artikel 18 anordnen.

(2) Allfällige festgestellte Betriebsmängel werden dem gesetzlichen Vertreter der Bibliothek vorgehalten, wobei eine Frist festgelegt wird, binnen welcher die Mängel behoben werden können; verstreicht die Frist ungenutzt, kann der zuständige Landesrat unter Berücksichtigung der allfälligen Gegenausführungen auch die Aussetzung von allfälligen Zahlungen des Landes verfügen.22)

22)

Art. 18/bis wurde eingefügt durch Art. 18 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 19 (Örtliche öffentliche Bibliotheken)

(1) Örtliche Bibliotheken sind öffentliche Bibliotheken - einschließlich deren Zweigstellen und Leihstellen -, deren natürliches Einzugsgebiet sich auf das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer benachbarter Gemeinden erstreckt. Falls entsprechende Bibliothekseinrichtungen fehlen, fördern die jeweiligen Gemeindeverwaltungen die Initiativen zu deren Errichtung.

(2) Sind im Gemeinderat mehrere Sprachgruppen vertreten, so können jeweils eigene Bibliothekseinrichtungen geschaffen werden.

(3) In Gemeinden, in denen weniger als 5000 Einwohner einer Sprachgruppe angehören, kann für diese nur eine örtliche öffentliche Bibliothek gefördert werden.

Art. 20 (Mittelpunktbibliotheken)

(1) Örtliche öffentliche Bibliotheken in zentral gelegenen Orten können die Funktion einer Mittelpunktbibliothek übernehmen.

(2) Die Mittelpunktbibliotheken haben die Aufgabe, im Rahmen des Bibliothekssystems auf Gemeinde- oder Bezirksebene den Bibliotheken des Einzugsgebietes die notwendige Beratung und Unterstützung zu bieten. Insbesondere haben sie

  1. spezielle Literatur aus dem eigenen Bestand oder aus den Beständen der Landesbibliotheken zu vermitteln,
  2. Ergänzungsbestände zu vermitteln,
  3. beim Bestandsaufbau zu beraten und zu koordinieren,
  4. einen bibliographischen Auskunftsdienst zu bieten,
  5. wichtiges Schrifttum über das Einzugsgebiet zu sammeln,
  6. Dienstleistungen für die Bibliotheksverwaltung und die Katalogisierung der Buchbestände in den Bibliotheken des Einzugsgebietes zu bieten,
  7. bei der Öffentlichkeitsarbeit mitzuarbeiten.

(3) Die Funktion einer Mittelpunktbibliothek wird den örtlichen öffentlichen Bibliotheken mit deren Einverständnis durch Beschluß des Landesausschusses übertragen.

(4) Mit Durchführungsverordnung wird - nach Anhören der betroffenen Gemeinden und des Landesbeirates laut Artikel 25 - der Standortplan für die Mittelpunktbibliotheken verabschiedet.

Art. 20/bis (Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften)

(1) Sowohl in Gröden als auch im Gadertal wird eine Talschaftsbibliothek errichtet. Die Landesregierung überträgt einer Bibliothek eines jeden Tales mit deren Einverständnis durch Beschluß die Funktion einer Talschaftsbibliothek.

(2) Beschränkt auf das Gebiet des jeweiligen Tales, erfüllen die Talschaftsbibliotheken Aufgaben, die jenen der Mittelpunktbibliotheken entsprechen.

(3) Nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und des Landesbeirates für das Bibliothekswesen für die ladinische Sprachgruppe laut Artikel 25 genehmigt die Landesregierung den Standortplan der Talschaftsbibliotheken.23)

23)

Art. 20/bis wurde eingefügt durch Art. 19 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 21 (Sonderformen von Bibliotheken)

(1) Als Sonderformen von Bibliotheken gelten insbesondere

  1. Schul- und Heimbibliotheken,
  2. Fach- und Studienbibliotheken,
  3. Bibliotheken von Gemeinschaftseinrichtungen.

(2) Um eine bessere Nutzung der jeweiligen Einrichtungen und Buchbestände zu ermöglichen, können die Schulbibliotheken die Funktion von örtlichen öffentlichen Bibliotheken oder deren Zweigstellen übernehmen; die Zuständigkeit der Mitbestimmungsgremien laut Landesgesetz vom 5. September 1975, Nr. 49, in geltender Fassung, wird dadurch nicht berührt. Die Schulbibliotheken können außerdem mit anderen örtlichen öffentlichen Bibliotheken kombiniert werden, sofern sie die von Artikel 18 Absatz 2 genannten Voraussetzungen haben. In diesem Fall stehen auch die Buch- und Informationsbestände der Schulbibliothek der Allgemeinheit zur Verfügung.

Art. 22 (Zweigstellen, Leihstellen und öffentliche Lesestuben)

(1) Die Außensektionen der öffentlichen Bibliotheken werden als Zweigstellen bezeichnet.

(2) Die Leihstellen sind Bibliothekseinrichtungen, deren Dienst sich auf das Ausleihen von Büchern, die zu Bibliotheken oder Zweigstellen gehören beschränkt.

(3)24)

24)

Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 20 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 23 (Bibliotheksrat)

(1) Jede örtliche Bibliothek, jede Mittelpunktbibliothek und jede Talschaftsbibliothek hat einen Bibliotheksrat.

(2) Der Bibliotheksrat, der vom Träger der Bibliothek ernannt wird, setzt sich aus fünf bis elf Mitgliedern zusammen. Auf jeden Fall gehören ihm entsprechend dem jeweiligen Einzugsgebiet folgende Mitglieder an: ein Vertreter der Gemeinde oder jeder Gemeinde, je ein Vertreter der Schule für jede bestehende Schulstufe, den der Träger aus den von den entsprechenden Schulräten der Schulsprengel und -anstalten vorgeschlagenen Personen auswählt, schließlich ein Vertreter aus dem religiösen Kulturbereich, den der Träger aus den vom Pfarrgemeinderat bzw. von den Pfarrgemeinderäten vorgeschlagenen Personen auswählt.

(3) Ist die Gemeinde die Trägerin der Bibliothek, gehört der Bürgermeister oder eine von ihm bevollmächtigte Person dem Rat kraft Amtes an.

(4) Die Bibliotheksräte der Stadtbibliotheken von Bozen und von Meran werden von der jeweiligen Gemeinde ernannt und setzen sich aus sieben bis 13 Mitgliedern zusammen; ihnen gehören zwei Vertreter der Schule an, die jeweils von der italienischen und von der deutschen Sektion des Landesschulrates vorgeschlagen werden, sowie ein Vertreter aus dem religiösen Kulturbereich, der aufgrund eines Dreiervorschlages der diözesanen kirchlichen Behörde ernannt wird.

(5) Die Gemeinden Bozen und Meran ernennen auf bindenden Antrag der Mehrheit der Ratsmitglieder einer Sprachgruppe im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 nach Sprachgruppen getrennte Bibliotheksräte für die entsprechenden Sektionen der jeweiligen Stadtbibliothek. In diesem Falle besteht jeder Bibliotheksrat aus fünf bis elf Mitgliedern, wobei ein Vertreter der Schule von der italienischen Sektion bzw. von der deutschen Sektion des Landesschulrates vorgeschlagen wird; ein Vertreter aus dem religiösen Kulturbereich wird aufgrund eines Dreiervorschlages der diözesanen kirchlichen Behörde in den jeweiligen Bibliotheksrat ernannt.

(6) Der Träger richtet auf jeden Fall den Bibliotheksrat ein, und zwar unabhängig von den Vorschlägen, wenn diese nicht innerhalb der Frist von 60 Tagen ab dem Tag der Anforderung eingelangt sind; er gewährleistet dabei, daß die jeweiligen Interessen eine Vertretung finden.

(7) Mitglieder des Bibliotheksrates kraft Amtes sind der Bibliotheksleiter sowie die Leiter allfälliger Zweigstellen und Leihstellen; sie haben beratende Stimme.

(8) Der Bibliotheksrat kann bis zu drei Fachleute als weitere Mitglieder kooptieren.

(9) Der Bibliotheksrat der Mittelpunktbibliothek und der Talschaftsbibliothek kooptiert außerdem drei bis fünf Vertreter der zum betreffenden Einzugsgebiet gehörenden Bibliotheken.

(10) Hat eine Schulbibliothek die Funktion einer örtlichen Bibliothek oder ist sie im Sinne von Artikel 21 mit einer solchen kombiniert, gehören dem Bibliotheksrat kraft Gesetzes bis zu drei Vertreter der betreffenden Schule an, die der jeweilige Direktor namhaft macht.

(11) Der Bibliotheksrat kann nach Maßgabe der besonderen Bedürfnisse der Sprachgruppen im Einzugsgebiet in getrennten Sektionen für jede Sprachgruppe arbeiten, und zwar im besonderen soweit es die Maßnahmen zur Leseförderung, die Auswahl der Bücher und Medien sowie andere Maßnahmen zur Durchführung des Bibliotheksdienstes betrifft.

(12) Der Bibliotheksrat ist im Auftrag des Trägers für die Organisation und kulturelle Führung der Bibliothek zuständig.

(13) Der Bibliotheksrat hat im einzelnen folgende Aufgaben:

  1. aus seiner Mitte den Vorsitzenden zu wählen,
  2. den Haushaltsvoranschlag und die Abschlußrechnung der Bibliothek zu erstellen, die dem Träger zur Genehmigung vorgelegt werden,
  3. im Rahmen des genehmigten Haushaltsvoranschlages die Ausgaben zu verfügen und die Einnahmen festzustellen, soweit sie die Verwaltung der Bibliothek betreffen,
  4. dem Träger die Errichtung oder Auflösung von Zweigstellen und Leihstellen vorzuschlagen,
  5. die Benutzungsordnung mit Genehmigung des Trägers zu beschließen,
  6. die Öffnungszeiten festzulegen,
  7. die Richtlinien für die Auswahl von Büchern und anderen Medien festzulegen und den Ankaufsplan zu genehmigen,
  8. das Tätigkeitsprogramm der Bibliothek zu erstellen und bibliotheksspezifische kulturelle Veranstaltungen anzuregen,
  9. im Auftrag des Trägers den Bibliotheksbetrieb allgemein zu überwachen,
  10. beim Träger die Beauftragung von Fachkräften oder die Anstellung von Personal, soweit es die genehmigten Finanzierungspläne erlauben, zu beantragen.

(14) Der Vorsitzende des Bibliotheksrates hat folgende Aufgaben:

  1. dem Träger die vom Bibliotheksrat genehmigten Beschlüsse vorzulegen,
  2. die Direktiven des Trägers und des Bibliotheksrates durchzuführen,
  3. dringende Maßnahmen zu treffen, die dem Bibliotheksrat in der nächsten Sitzung zur Ratifizierung vorzulegen sind,
  4. aus dem Kreis der Mitglieder des Bibliotheksrates einen stellvertretenden Vorsitzenden zu ernennen, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt,
  5. in Vertretung des Trägers die Beziehungen mit anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, mit denen die Bibliothek zu tun hat, zu pflegen,
  6. im Falle einer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft als Bevollmächtigter des Trägers bei der Feststellung der Einnahmen und bei den Zahlungsaufträgen zu wirken. 25)
25)

Art. 23 wurde ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 24 (Der Bibliotheksleiter)  delibera sentenza

(1) Jede Bibliothek hat einen Bibliotheksleiter.

(2) Der Bibliotheksleiter

  1. koordiniert die Bibliotheksdienste,
  2. führt die Entscheidungen des Bibliotheksrates durch oder sorgt dafür, daß sie durchgeführt werden,
  3. sorgt gemäß den Richtlinien des Bibliotheksrates für die Auswahl und den Ankauf der Bücher und des sonstigen Informationsmaterials,
  4. sorgt für die Inventarisierung, Systematisierung und Katalogisierung der Bücher und des sonstigen Informationsmaterials,
  5. organisiert den Ausleih- und Beratungsdienst,
  6. sorgt für die statistische Erfassung des Bibliotheksbetriebes.

(3) Weiters hat er alle mit dem Betrieb der Bibliothek verbundenen Aufgaben zu bewältigen, die nicht ausdrücklich dem Bibliotheksrat übertragen worden sind.

(4) Der hauptberufliche Bibliotheksleiter der örtlichen Bibliotheken und der Talschaftsbibliotheken der ladinischen Ortschaften muss im Besitz des Reifezeugnisses sein. Der Bibliotheksdirektor einer Mittelpunktbibliothek muss im Besitz des Magisters, des Laureatsdiploms oder des Diploms für Diplom-Bibliothekare sein.26)

(5) In allgemeinen Schulbibliotheken sowie in solchen, die die Funktion einer örtlichen Bibliothek übernommen haben oder mit einer solchen kombiniert sind, wird das im Landesgesetz vom 29. April 1975, Nr. 22, erwähnte Personal auch für alle Arbeiten in Zusammenhang mit der Bibliotheksverwaltung herangezogen. Diese Aufgaben werden in das Berufsbild des Verwaltungspersonals der Schulen aufgenommen.

(6) Jeder Bibliotheksleiter muß einen Kurs für die bibliothekarische Grundausbildung, der vom Landesausschuß gefördert, durchgeführt oder anerkannt ist, erfolgreich abgeschlossen haben.

(7) Der Bibliotheksleiter und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ständig fortzubilden; zu diesem Zweck haben sie an Initiativen und Veranstaltungen teilzunehmen, die von spezialisierten Einrichtungen oder vom Land durchgeführt oder gefördert werden.27)

massimeBeschluss Nr. 2913 vom 14.12.2009 - Neufestlegung der Richtlinien für die Grundausbildungskurse für ehrenamtliche Bibliotheksleiter/innen von öffentlichen Bibliotheken
26)

Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.

27)

Durch Art. 32 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9, wurden in diesem Artikel im italienischen Text die Wörter "responsabile di biblioteca" durch die Wörter "bibliotecario responsabile" ersetzt.

Art. 25 28)

28)

Art. 25 wurde aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

II. KAPITEL
Finanzierung des Bibliothekswesens

Art. 26 (Finanzierung von Investitionen für die Bibliotheken)

(1) Das Land fördert durch die Übernahme von Ausgaben und die Gewährung von Mitteln den Ankauf oder den Bau, die Sanierung, den Ausbau und die Instandhaltung von Liegenschaften, die als Sitz von Bibliotheken vorgesehen sind, sowie den Ankauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, von Fahrzeugen und anderen technischen Hilfsmitteln, die für die Durchführung des Dienstes nützlich sind. Zu den Ausgaben, die zur Finanzierung zugelassen sind, zählen auch allfällige Projektierungskosten.

(2) Die Landesregierung kann die Gewährung von Mitteln an private Körperschaften und Anstalten zum Ankauf, zum Bau, zur Sanierung und zum Ausbau von Liegenschaften, die als Sitz von Bibliotheken vorgesehen sind, vom Abschluß eines Vertrages mit der betreffenden Körperschaft oder Anstalt abhängig machen, der den Zweck und die Verwendung der Einrichtungen regelt. Die Vertragsdauer kann nicht weniger als zehn Jahre und nicht mehr als 30 Jahre betragen und läuft ab dem von den Vertragspartnern vereinbarten Beginn der effektiven Nutzung der Liegenschaft für die im Vertrag angeführten Zwecke. Der Vertrag ist auf Antrag des Landeshauptmanns im Grundbuch anzumerken.

(3) Die Veräußerung von Liegenschaften, die mit Mitteln gemäß Absatz 2 erworben, erbaut, instandgesetzt oder ausgebaut worden sind, muß vorher von der Landesregierung bewilligt werden. Es liegt im Ermessen der Landesregierung, die Bewilligung von der Rückerstattung der gewährten Mittel abhängig zu machen, und zwar im Verhältnis zur Dauer der tatsächlichen Nutzung.

(4) Wird die Liegenschaft ohne Bewilligung veräußert, so muß die betreffende Körperschaft oder Anstalt die gesamten erhaltenen Mittel rückerstatten, vermehrt um die Zinsen in der Höhe des amtlichen Diskontsatzes.29)

29)

Art. 26 wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 27 (Finanzierung der Tätigkeiten und des Betriebes der Bibliotheken)

(1) Die Landesregierung fördert die Tätigkeit und den Betrieb von Bibliotheken durch die direkte Übernahme von Ausgaben und die Gewährung von Mitteln.

(2) Ausgaben und Finanzierung werden bewilligt, um die Personalkosten, die Kosten für die Anschaffung von Büchern und Medien, für Initiativen zur Leseförderung, für die Beschaffung von Material und von ergänzenden unbeträchtlichen Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen und schließlich alle sonstigen Kosten zu decken, die direkt mit dem Bibliotheksbetrieb verbunden sind.

(3) Mittelpunktbibliotheken mit einem Einzugsgebiet von weniger als 25.000 Einwohnern und einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden oder mit einem Einzugsgebiet zwischen 25.000 und 50.000 Einwohnern und einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden gewährt die Landesregierung auf Antrag Mittel zur Deckung der Kosten für den Bibliotheksdirektor und einen Bibliotheksassistenten.

(4) Für Mittelpunktbibliotheken mit einem Einzugsgebiet von wenigstens 50.000 Einwohnern gewährt die Landesregierung zusätzlich zu den Mitteln laut Absatz 3 jene zur Deckung der Kosten für einen Bibliothekar.

(5) Für Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften laut Artikel 20/bis, die wenigstens 30 Stunden wöchentlich geöffnet haben, gewährt die Landesregierung auf Antrag Mittel zur Deckung der Kosten für den Bibliotheksleiter und einen Bibliotheksassistenten.

(6) Die Landesregierung ist befugt, auch örtlichen Bibliotheken mit einem Einzugsgebiet von weniger als 25.000 Einwohnern die Funktion einer Mittelpunktbibliothek zu übertragen und sie gemäß Absatz 3 zu fördern.

(7) Das Einzugsgebiet der Mittelpunktbibliotheken und der Talschaftsbibliotheken laut den Absätzen 3, 4, 5 und 6 wird von der Landesregierung anläßlich der Übertragung der betreffenden Funktionen festgelegt.

(8) Für örtliche Bibliotheken von öffentlichen Körperschaften mit einem vollzeitbeschäftigten Bibliotheksleiter oder mit einem oder zwei teilzeitbeschäftigten Bibliothekaren und mit wenigstens 20 Öffnungsstunden in der Woche gewährt die Landesregierung auf Antrag Mittel zur teilweisen Deckung der Kosten für das oben genannte Personal.30)

(9)Für örtliche Bibliotheken von zwei öffentlichen Körperschaften, die sich aufgrund einer Vereinbarung zu einem Verbund zusammenschließen, mit einem vollzeitbeschäftigten Bibliotheksleiter oder mit einem oder zwei teilzeitbeschäftigten Bibliothekaren und mit insgesamt wenigstens 26 Öffnungsstunden in der Woche gewährt die Landesregierung auf Antrag Mittel zur teilweisen Deckung der Kosten für das oben genannte Personal.31)

30)

Art. 27 wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9; Absatz 3 wurde später geändert durch Art. 3 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.

31)

Art. 27 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 30 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

Art. 27/bis (Finanzierung der Personalkosten)

(1) Zur Festsetzung der Mittel für die Personalkosten der Mittelpunktbibliotheken, der Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften und der örtlichen Bibliotheken mit vollzeit- oder teilzeitbeschäftigten Bibliotheksleitern wird folgendes festgelegt:

  1. für die Besoldung des Bibliotheksassistenten entrichtet die Landesregierung einen Betrag in der Höhe des Anfangsbruttogehaltes eines Landesbediensteten in der IV. Funktionsebene,
  2. für die Besoldung des Bibliothekars in Mittelpunktbibliotheken und Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften entrichtet die Landesregierung einen Betrag in der Höhe des Anfangsbruttogehaltes eines Landesbediensteten in der VI. Funktionsebene,
  3. für die Besoldung des Bibliotheksdirektors entrichtet die Landesregierung einen Betrag in der Höhe des Anfangsbruttogehaltes eines Landesbediensteten in der VII. Funktionsebene,
  4. für die Besoldung des Bibliotheksdirektors entrichtet die Landesregierung darüber hinaus einen Betrag in der Höhe von 50 Prozent der Direktionszulage eines Amtsdirektors der Landesverwaltung an die Bibliotheken mit einem Einzugsgebiet von wenigstens 50.000 Einwohnern, in den sonstigen Fällen einen Betrag in der Höhe von 25 Prozent der Direktionszulage,
  5. für die Besoldung des voll- oder teilzeitbeschäftigten Bibliotheksleiters in örtlichen Bibliotheken von öffentlichen Körperschaften entrichtet die Landesregierung einen Betrag in der Höhe von 40 Prozent des Anfangsbruttogehaltes eines voll- bzw. teilzeitbeschäftigten Landesbediensteten in der VI. Funktionsebene,
  6. die Finanzierung darf auf keinen Fall höher sein als die von der Bibliothek veranschlagten Kosten für das entsprechende Personal.

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Bemessungsgrundlage für die Funktionsebenen laut Absatz 1 nach allfälliger Änderung der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung des Landespersonals anzugleichen.32)

32)

Art. 27/bis wurde eingefügt durch Art. 26 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 28 (Finanzierung einschlägiger Projekte, Aktivitäten und Veranstaltungen)

(1) Analog zu dem, was die Artikel 26 und 27 für die Bibliotheken vorsehen, kann die Landesregierung zugunsten von Anstalten, Vereinigungen und Komitees, deren Zweck die Leseförderung oder die Betreuung der Bibliotheken ist, Mittel zur Deckung der Führungs- und Investitionskosten gewähren, um Projekte, Tätigkeiten und Veranstaltungen im einschlägigen Bereich zu fördern. Die Landesregierung kann überdies solche Projekte, Tätigkeiten und Veranstaltungen direkt organisieren und durchführen.33)

(2) Zu den Aktivitäten, für die Finanzierungen gewährt werden können, zählen im Einzelnen:

  1. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Aufgabenbereich des Bibliothekswesens,
  2. lesefördernde Aktivitäten,
  3. Initiativen zur Reorganisation und die Betreuung öffentlicher Bibliotheken einschließlich der Schulbibliotheken,
  4. Dienste zur Bearbeitung und Katalogisierung der Bücher für Bibliotheken, einschließlich eventueller Automatisierungsvorhaben. 34)

(3) Es können nur Einrichtungen, Vereinigungen und Komitees gefördert werden, die

  1. ihren Sitz in der Provinz haben und dort tätig sind,
  2. ihre Tätigkeitsprogramme der Öffentlichkeit bekanntgeben,
  3. dem Landesausschuß die Daten über die Maßnahmen und über die Finanzierung zugänglich machen,
  4. keine Gewinnabsicht verfolgen.

(3/bis) Finanzierungen können auch Genossenschaften desselben Bereichs, die im entsprechenden Landesverzeichnis eingetragen sind, gewährt werden.35)

(4) Die Landesregierung kann Vereinigungen und Zusammenschlüssen von Bibliotheken zur Verwirklichung von Pilotprojekten Beiträge gewähren oder Mittel zuweisen; solche Projekte sollen zur Unterstützung der Mittelpunktbibliotheken bzw. der Talschaftsbibliotheken dem Aufbau einer koordinierten Bibliotheksarbeit auf Gebietsebene dienen. Die Vereinigungen bzw. die Zusammenschlüsse haben im einzelnen dafür zu sorgen, daß die Programme der einzelnen Bibliotheken aufeinander abgestimmt werden, daß der Einkauf der Bücher und des Dokumentationsmaterials koordiniert - auch in Form gemeinsamer Einkäufe - durchgeführt wird, daß gemeinsame Kataloge erstellt werden, daß der Leihverkehr zwischen den Bibliotheken organisiert und bewerkstelligt wird, daß die Kulturarbeit der Bibliotheken weiterentwickelt und koordiniert wird und daß schließlich regelmäßig erhoben wird, wie der Dienst funktioniert und in welchem Zustand sich die Bibliothekseinrichtungen befinden. Zu einer Vereinigung oder zu einem Zusammenschluß von Bibliotheken muß in jedem Falle mindestens eine Mittelpunktbibliothek bzw. Talschaftsbibliothek gehören. Der Vereinigung oder dem Zusammenschluß können nach Genehmigung der Landesregierung auch die Schulbibliotheken des erfaßten Gebietes angehören.36)

33)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

34)

Absatz 2 wurde geändert durch Art. 27 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9, und durch Art. 8 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.

35)

Art. 28 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 29 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

36)

Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 27 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 29 (Ansuchen um Finanzierung)

(1) Die Ansuchen um Finanzierung sind jährlich beim zuständigen Landesamt bis zu dem mit Beschluß der Landesregierung festgesetzten Termin, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, einzureichen.

(2) Den Ansuchen um Finanzierung der Tätigkeiten laut Artikel 27 und 28 müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

  1. das Jahresprogramm und der entsprechende Kostenvoranschlag,
  2. der Finanzierungsplan,
  3. der Rechenschaftsbericht über die im abgelaufenen Jahr durchgeführten Tätigkeiten mit Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben.

(3) Bezieht sich die Finanzierung auf das erste Tätigkeitsjahr, erübrigt sich die Vorlage der Unterlage laut Absatz 2 Buchstabe c).

(4) Die Bibliotheken sind angehalten, die von der Landesverwaltung allenfalls zusätzlich angeforderten Unterlagen und statistischen Angaben innerhalb der von den zuständigen Ämtern festgelegten Fristen und in der geforderten Art und Weise zu liefern.

(5) Den Ansuchen in bezug auf Investitionsausgaben sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. die erläuternden Unterlagen über die geplanten Investitionen,
  2. der detaillierte Kostenvoranschlag,
  3. der Finanzierungsplan.

(6) Zum Zwecke der Beratung und Unterstützung in bezug auf die Führung der Bibliothek und auf den Bau, die Sanierung und die Einrichtung der Bibliotheksräume können die zuständigen Ämter Experten heranziehen.37)

37)

Art. 29 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 29/bis (Jahrespläne)

(1) Die Landesregierung genehmigt auf Vorschlag des zuständigen Landesrates die Jahrespläne zur Finanzierung der Tätigkeiten und der Investitionsausgaben.

(2) Bei jeder Änderung oder Ergänzung der Jahrespläne können auch jene Ansuchen um Finanzierung der Tätigkeiten und der Investitionsausgaben behandelt werden, die nach Ablauf der von Artikel 29 Absatz 1 vorgesehenen Frist eingereicht werden; die Ansuchen sind mit den jeweils von den in Artikel 29 Absätze 2, 3 und 5 vorgesehenen Unterlagen zu versehen.

(3) Die Mittel, die aufgrund der Jahrespläne gewährt werden, werden mit Dekret des zuständigen Landesrates zugewiesen.

(4) Die Ausgaben für die direkte Durchführung der in diesem Gesetz erwähnten Vorhaben werden in Regie, und zwar auch durch einen bevollmächtigten Beamten, im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften über das Rechnungswesen des Landes übernommen.38)

38)

Art. 29/bis wurde eingefügt durch Art. 29 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9; Absatz 4 wurde später ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.

Art. 29/ter (Vorschüsse)

(1) Auf alle Finanzierungen im Sinne dieses Gesetzes können Vorschüsse bis zu 80 Prozent des Finanzierungsbetrages gegeben werden. Die Vorschüsse werden auf Antrag mit Dekret des zuständigen Landesrates in einmaliger oder in mehreren Zahlungen zugewiesen.

(2) Um die Kontinuität der Tätigkeiten und des Betriebes der Bibliotheken und der Einrichtungen laut Artikel 28 zu gewährleisten, ist der zuständige Landesrat - und zwar unabhängig von der Genehmigung der Jahrespläne - ermächtigt, auf Antrag der betreffenden Einrichtungen Vorschüsse in der Höhe von 50 Prozent der gesamten ordentliche Finanzierungsbeträge, die gemäß den Artikeln 27 und 28 in dem dem Antrag vorausgehenden Jahr gewährt worden sind, mit Dekret zu genehmigen; die Zweckbindung der Ausgaben erfolgt dabei auch gemäß Artikel 50 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, ersetzt durch Artikel 7 des Landesgesetzes vom 10. April 1981, Nr. 9, und ergänzt durch Artikel 12 des Landesgesetzes vom 4. November 1982, Nr. 32. Der entsprechende Antrag ist an das zuständige Amt binnen 10. November jeden Jahres zu richten.

(3) Auf Antrag der Einrichtungen laut Absatz 2 kann mit Dekret des zuständigen Landesrates ein weiterer Vorschuß auf die gemäß Artikel 29/bis Absatz 3 verfügten Finanzierungen bewilligt werden. Dieser Vorschuß darf zusammen mit dem bereits ausbezahlten Vorschuß nicht mehr als 80 Prozent des im Jahresplan vorgesehenen Finanzierungsbetrages ausmachen. Die Auszahlung erfolgt gegen Vorlage einer Aufstellung der von der Einrichtung getätigten Ausgaben in der Höhe des gemäß Absatz 2 gewährten Vorschusses.39)

39)

Art. 29/ter wurde eingefügt durch Art. 30 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 29/quater (Rechnungslegung und Auszahlung der Mittel)

(1)40)

(2) Die Auszahlung der Mittel laut Artikel 26 erfolgt, sofern die begünstigte Institution eine private Anstalt ist, bei Ankäufen gegen Vorlagen von Originalbelegen in der Höhe der Finanzierung und bei Bauarbeiten gegen Vorlage von Originalbelegen oder von Unterlagen, die entweder den Baufortschritt oder den Abschluß der Arbeiten belegen. Wenn die begünstigte Institution eine öffentliche Körperschaft ist, erfolgt die Auszahlung gegen Vorlage einer Aufstellung der getätigten Ausgaben in der Höhe der Finanzierung, versehen mit den entsprechenden Zahlungsaufträgen.

(3) Zum Zweck der Auszahlung der Mittel für Personalkosten, die den Mittelpunktbibliotheken und den Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften laut den Artikeln 27 und 27/bis gewährt werden, sind die Empfänger der Finanzierungen angehalten, den Nachweis zu liefern, dass sie für den Ankauf von Büchern und Medien und für Initiativen zur Leseförderung aus eigenen Mitteln einen Betrag aufgewendet haben, der mindestens ein Drittel der jeweils vom Land getragenen Personalkosten ausmacht.40)

(4) Dem Empfänger von Mitteln, die aufgrund dieses Landesgesetzes vergeben werden, ist es nicht gestattet, die zur Rechtfertigung der Finanzierung vorgelegten oder angeführten Ausgabenbelege für den Bezug anderer öffentliche Mittel zu verwenden.40)

40)

Art. 29/quater wurde eingefügt durch Art. 31 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9; Absatz 1 wurde später aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4, und Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.

Art. 30 41)

41)

Ändert die Benennung und die Aufgabenbeschreibung der Ämter 25. 31 und 157 im Anhang A zum L.G. vom 21. Mai 1981, Nr. 11.

IV. ABSCHNITT
Ämter und Personal

Art. 31 42)

42)

Art. 31 wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.

V. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 32 43)

43)

Art. 32 wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.

Art. 33 44)

44)

Art. 33 wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.

Art. 34-36 45)

45)

Omissis.

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