Kundgemacht im A.Bl. vom 15. November 1983, Nr. 58.
(1) Die Ausgaben für die direkte Durchführung der in diesem Gesetz erwähnten Vorhaben werden in Regie, und zwar auch durch einen bevollmächtigten Beamten, im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften über das Rechnungswesen des Landes übernommen.15)
Art. 14 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.