Kundgemacht im A.Bl. vom 15. November 1983, Nr. 58.
(1) Die Landesregierung genehmigt auf Vorschlag des zuständigen Landesrates die Jahrespläne zur Finanzierung der Tätigkeiten und der Investitionsausgaben.
(2) Bei jeder Änderung oder Ergänzung der Jahrespläne können auch jene Ansuchen um Finanzierung der Tätigkeiten und der Investitionsausgaben behandelt werden, die nach Ablauf der von Artikel 29 Absatz 1 vorgesehenen Frist eingereicht werden; die Ansuchen sind mit den jeweils von den in Artikel 29 Absätze 2, 3 und 5 vorgesehenen Unterlagen zu versehen.
(3) Die Mittel, die aufgrund der Jahrespläne gewährt werden, werden mit Dekret des zuständigen Landesrates zugewiesen.
(4) Die Ausgaben für die direkte Durchführung der in diesem Gesetz erwähnten Vorhaben werden in Regie, und zwar auch durch einen bevollmächtigten Beamten, im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften über das Rechnungswesen des Landes übernommen.38)
Art. 29/bis wurde eingefügt durch Art. 29 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9; Absatz 4 wurde später ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.