Kundgemacht im A.Bl. vom 15. November 1983, Nr. 58.
(1) Die Ansuchen um Finanzierung sind jährlich beim zuständigen Landesamt bis zu dem mit Beschluß der Landesregierung festgesetzten Termin, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, einzureichen.
(2) Den Ansuchen um Finanzierung der Tätigkeiten laut Artikel 27 und 28 müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
(3) Bezieht sich die Finanzierung auf das erste Tätigkeitsjahr, erübrigt sich die Vorlage der Unterlage laut Absatz 2 Buchstabe c).
(4) Die Bibliotheken sind angehalten, die von der Landesverwaltung allenfalls zusätzlich angeforderten Unterlagen und statistischen Angaben innerhalb der von den zuständigen Ämtern festgelegten Fristen und in der geforderten Art und Weise zu liefern.
(5) Den Ansuchen in bezug auf Investitionsausgaben sind folgende Unterlagen beizulegen:
(6) Zum Zwecke der Beratung und Unterstützung in bezug auf die Führung der Bibliothek und auf den Bau, die Sanierung und die Einrichtung der Bibliotheksräume können die zuständigen Ämter Experten heranziehen.37)
Art. 29 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.