(1) Das Land fördert durch die Übernahme von Ausgaben und die Gewährung von Mitteln den Ankauf oder den Bau, die Sanierung, den Ausbau und die Instandhaltung von Liegenschaften, die als Sitz von Bibliotheken vorgesehen sind, sowie den Ankauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, von Fahrzeugen und anderen technischen Hilfsmitteln, die für die Durchführung des Dienstes nützlich sind. Zu den Ausgaben, die zur Finanzierung zugelassen sind, zählen auch allfällige Projektierungskosten.
(2) Die Landesregierung kann die Gewährung von Mitteln an private Körperschaften und Anstalten zum Ankauf, zum Bau, zur Sanierung und zum Ausbau von Liegenschaften, die als Sitz von Bibliotheken vorgesehen sind, vom Abschluß eines Vertrages mit der betreffenden Körperschaft oder Anstalt abhängig machen, der den Zweck und die Verwendung der Einrichtungen regelt. Die Vertragsdauer kann nicht weniger als zehn Jahre und nicht mehr als 30 Jahre betragen und läuft ab dem von den Vertragspartnern vereinbarten Beginn der effektiven Nutzung der Liegenschaft für die im Vertrag angeführten Zwecke. Der Vertrag ist auf Antrag des Landeshauptmanns im Grundbuch anzumerken.
(3) Die Veräußerung von Liegenschaften, die mit Mitteln gemäß Absatz 2 erworben, erbaut, instandgesetzt oder ausgebaut worden sind, muß vorher von der Landesregierung bewilligt werden. Es liegt im Ermessen der Landesregierung, die Bewilligung von der Rückerstattung der gewährten Mittel abhängig zu machen, und zwar im Verhältnis zur Dauer der tatsächlichen Nutzung.
(4) Wird die Liegenschaft ohne Bewilligung veräußert, so muß die betreffende Körperschaft oder Anstalt die gesamten erhaltenen Mittel rückerstatten, vermehrt um die Zinsen in der Höhe des amtlichen Diskontsatzes.29)