(1) Jede Bibliothek hat einen Bibliotheksleiter.
(2) Der Bibliotheksleiter
- koordiniert die Bibliotheksdienste,
- führt die Entscheidungen des Bibliotheksrates durch oder sorgt dafür, daß sie durchgeführt werden,
- sorgt gemäß den Richtlinien des Bibliotheksrates für die Auswahl und den Ankauf der Bücher und des sonstigen Informationsmaterials,
- sorgt für die Inventarisierung, Systematisierung und Katalogisierung der Bücher und des sonstigen Informationsmaterials,
- organisiert den Ausleih- und Beratungsdienst,
- sorgt für die statistische Erfassung des Bibliotheksbetriebes.
(3) Weiters hat er alle mit dem Betrieb der Bibliothek verbundenen Aufgaben zu bewältigen, die nicht ausdrücklich dem Bibliotheksrat übertragen worden sind.
(4) Der hauptberufliche Bibliotheksleiter der örtlichen Bibliotheken und der Talschaftsbibliotheken der ladinischen Ortschaften muss im Besitz des Reifezeugnisses sein. Der Bibliotheksdirektor einer Mittelpunktbibliothek muss im Besitz des Magisters, des Laureatsdiploms oder des Diploms für Diplom-Bibliothekare sein.26)
(5) In allgemeinen Schulbibliotheken sowie in solchen, die die Funktion einer örtlichen Bibliothek übernommen haben oder mit einer solchen kombiniert sind, wird das im Landesgesetz vom 29. April 1975, Nr. 22, erwähnte Personal auch für alle Arbeiten in Zusammenhang mit der Bibliotheksverwaltung herangezogen. Diese Aufgaben werden in das Berufsbild des Verwaltungspersonals der Schulen aufgenommen.
(6) Jeder Bibliotheksleiter muß einen Kurs für die bibliothekarische Grundausbildung, der vom Landesausschuß gefördert, durchgeführt oder anerkannt ist, erfolgreich abgeschlossen haben.
(7) Der Bibliotheksleiter und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ständig fortzubilden; zu diesem Zweck haben sie an Initiativen und Veranstaltungen teilzunehmen, die von spezialisierten Einrichtungen oder vom Land durchgeführt oder gefördert werden.27)