Kundgemacht im A.Bl. vom 15. November 1983, Nr. 58.
(1) Die Außensektionen der öffentlichen Bibliotheken werden als Zweigstellen bezeichnet.
(2) Die Leihstellen sind Bibliothekseinrichtungen, deren Dienst sich auf das Ausleihen von Büchern, die zu Bibliotheken oder Zweigstellen gehören beschränkt.
(3)24)
Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 20 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.