Kundgemacht im A.Bl. vom 15. November 1983, Nr. 58.
(1) Örtliche öffentliche Bibliotheken in zentral gelegenen Orten können die Funktion einer Mittelpunktbibliothek übernehmen.
(2) Die Mittelpunktbibliotheken haben die Aufgabe, im Rahmen des Bibliothekssystems auf Gemeinde- oder Bezirksebene den Bibliotheken des Einzugsgebietes die notwendige Beratung und Unterstützung zu bieten. Insbesondere haben sie
(3) Die Funktion einer Mittelpunktbibliothek wird den örtlichen öffentlichen Bibliotheken mit deren Einverständnis durch Beschluß des Landesausschusses übertragen.
(4) Mit Durchführungsverordnung wird - nach Anhören der betroffenen Gemeinden und des Landesbeirates laut Artikel 25 - der Standortplan für die Mittelpunktbibliotheken verabschiedet.