(1) Öffentliche Bibliotheken im Sinne dieses Gesetzes sind alle gemeinnützigen Bibliotheken, die vom Land, von anderen öffentlichen Körperschaften, von Schulen, von Pfarreien, von privaten Einrichtungen, von Weiterbildungszentren oder von Zusammenschlüssen der genannten Körperschaften und Einrichtungen getragen sind.
(2) Die im vorhergehenden Absatz angeführten Bibliotheken müssen
- der Allgemeinheit zugänglich sein,
- einen ihrer jeweiligen Zielsetzung entsprechenden Bestand an Büchern und sonstigen Informationsmaterial sowie allfälligen audiovisuellen Medien besitzen,
- funktionsgerecht untergebracht und eingerichtet sein,
- ihren Bestand an Büchern und sonstigen Informationsmaterial nach anerkannten bibliothekstechnischen Regelwerken ordnen,
- bedarfsgerechte Offnungszeiten gewährleisten,
- fachlich vorbereitetes Personal einsetzen,
- frei von Gewinnabsicht betrieben werden.
(3) Für die Schul- und Heimbibliotheken und die Bibliotheken von Gemeinschaftseinrichtungen gilt nicht die Voraussetzung, daß sie öffentlich zugänglich sein müssen.
(4) Folgende Arten von Bibliotheken bilden zusammen mit den Landesbibliotheken das Bibliothekssystem des Landes:
- örtliche Bibliotheken,
- Mittelpunktbibliotheken und Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften,
- Sonderformen von Bibliotheken.
(5) Bibliothekseinrichtungen sind:
- der Hauptsitz der Bibliothek,
- die Zweigstellen,
- die standortgebundenen oder mobilen Leihstellen.
(6) Auch die Zweigstellen müssen die in Absatz 2 angeführten Voraussetzungen haben.
(7) Die örtlichen Bibliotheken, die Mittelpunktbibliotheken und die Talschaftsbibliotheken regeln ihre Tätigkeit und ihre Ordnung auf der Grundlage der von der Landesregierung genehmigten Mustersatzungen.
(8) Mit Durchführungsverordnung werden die in Absatz 2 angeführten Voraussetzungen näher festgelegt.21)