(1) Solange der Fachausschuß laut Artikel 24 noch nicht eingesetzt ist, bewertet der Landesausschuß die Ausbildungsnachweise, die Bescheinigungen, die Bestätigungen und die Zeugnisse im Zusammenhang mit der Spezialiserung laut Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, in geltender Fassung, und laut diesem Gesetz, die für das Personal erforderlich sind, das in den Einrichtungen laut diesem Gesetz einzustellen oder von diesen zu übernehmen sind.
(2) Ebenso werden alle übrigen Aufgaben, die mit diesem Gesetz dem Fachausschuß oder einem anderen noch nicht eingesetzten Organ übertragen sind, in der im vorhergehenden Absatz genannten Zeitspanne vom Landesausschuß übernommen.
(3) Sind nach der von diesem Gesetz vorgesehenen Durchführung der Wettbewerbe mit Stellenvorbehalt bzw. Einstufung noch Planstellen laut Anlage A zu diesem Gesetz frei, so können sie - unbeschadet allfälliger anderslautender Rechtsvorschriften - durch Wettbewerb besetzt werden; dies ist nötig, weil die Dienststellen für gesundheitliche Rehabilitation der Behinderten mit diesem Gesetz auch den erwachsenen Behinderten zugänglich gemacht werden, was im Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, nicht vorgesehen war.
(4) Die freien Planstellen nach den Anlagen A, B, C/I, C/II, C/III und D zu diesem Gesetz sowie die in diesem Gesetz vorgesehenen zusätzlichen Stellen im Verwaltungsstellenplan und im Sonderstellenplan des Landessozialdienstes werden erst dann ausgeschrieben, wenn die Übernahme und die Einstufung laut VII. und VIII. Titel durchgeführt worden sind. 22)