In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

f) LANDESGESETZ vom 30. Juni 1983, Nr. 201)
Neue Maßnahmen zugunsten der Behinderten2

1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Juli 1983, Nr. 35.

Art. 1-24.   2)

2)

Abgedruckt unter Nr. X - E/e.

IV. TITEL
Personal

Art. 25 (Personal der Dienststellen für soziale Betreuung)

(1) Die Aufgaben der in Artikel 23 genannten Organisationseinheiten werden vom Personal erfüllt, das in den Sonderstellenplänen gemäß Anlagen B, C/I, C/II und C/III zu diesem Gesetz vorgesehen ist sowie von den Bediensteten des Verwaltungsstellenplanes. 3)

(2) Die Behindertenbetreuer, die in der VIII., VII., VI. oder V. Funktionsebene eingestuft sind und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einer beschützenden Werkstätte im Rahmen der Berufsausbildung zugeteilt sind, werden in die entsprechenden Funktionsebenen der Stellenpläne laut vorhergehendem Absatz übernommen; sie behalten die derzeitige rechtliche Stellung und die entsprechende Besoldung bei und werden den Behindertenwerkstätten im Rahmen der Behindertenzentren zugeteilt. Da der Rang eines Behindertenbetreuers abgeschafft ist, wird das mit dieser Bezeichnung eingestufte Personal im Rahmen eines Behindertenerziehers mit Reifezeugnis oder mit Fachausbildung eingestuft; der im erstgenannten Rang geleistete Dienst wird für den Dienst im neuen Rang in jeder Hinsicht anerkannt. Der Landesausschuß bestimmt auf Vorschlag der zuständigen Berufsausbildungsinspektoren das Kontingent des Personals, das übernommen werden soll; die in den Stellenplänen des Personals der Berufsausbildung freiwerdenden Planstellen für Behindertenbetreuer werden abgeschafft. Der Landesausschuß bestimmt weiters auf Vorschlag der zuständigen Berufsausbildungsinspektoren das Kontingent des unbefristet und befristet beauftragten Erziehungspersonals, das von den Behindertenwerkstätten im Rahmen der Behindertenzentren zu übernehmen ist.

(3) Das im vorhergehenden Absatz genannte Personal kann, wenn triftige Gründe dienstlicher Art vorliegen, auf Antrag der zuständigen Berufsausbildungsinspektoren und im Einvernehmen mit dem Direktor der Abteilung VIII auch in den Berufsausbildungseinrichtungen arbeiten.

(4) Das - vom Landesausschuß festgelegte - qualitative und quantitative Kontingent des Personals, das den einzelnen Bereichen und Dienststellen der Organisationseinheiten laut Artikel 23 zuzuweisen ist, wird vom Direktor der Abteilung VIII festgelegt, und zwar aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften und nach Anhören der Direktoren der zuständigen Ämter und der Personen, die für die Behindertenzentren verantwortlich sind.

(5) Je zwei Pädagogen, die in der VII. Funktionsebene des Stellenplans laut Tabelle B, Anlage zum Landesgesetz vom 30. Juni 1983, Nr. 20, eingestuft sind, werden den Abteilungen III und X zugeteilt; sie haben die Aufgabe, die Tätigkeit der Erzieher und Betreuer in den Schulen zu koordinieren; das Plansoll des genannten Stellenplans ist entsprechend erhöht. 4)

3)

Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 19 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.

4)

Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 14 des L.G. vom 7. November 1988, Nr. 42.

Art. 25/bis (Heimerzieher und Betreuer in den Behindertenzentren)

(1) Die Aufgaben der in den Organisationseinheiten laut Artikel 23 tätigen Heimerzieher und Betreuer sind in Artikel 20 festgelegt. 5)

5)

Art. 25/bis wurde eingefügt durch Art. 20 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.

Art. 25/ter (Werkerzieher)

(1) Die Werkerzieher arbeiten vorwiegend in den Behindertenwerkstätten der Behindertenzentren. Sie sorgen für die Ausbildung, die Beschäftigung und die Erziehung der Behinderten in den Werkstätten, treffen Maßnahmen zur Eingliederung der Behinderten in die Arbeitswelt und führen ergänzende Tätigkeiten durch. Sie können außerdem in Beherbergungsstätten und in Einrichtungen für die Freizeitgestaltung in den Fällen und in der Art und Weise arbeiten, die mit Durchführungsverordnung vorzusehen sind.

(2) Sofern anwendbar, gelten für die Werkerzieher die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Heimerzieher und die Betreuer. 6)

6)

Art. 25/ter wurde eingefügt durch Art. 21 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.

Art. 25/quater

(1) Die Behindertenbetreuer mit akademischem Grad unterstützen den Verantwortlichen des Behindertenzentrums in erster Linie bei der schulischpädagogischen Führung und bei der psycho-pädagogischen Beratung des Personals sowie bei der Organisierung und Koordinierung der sozialen und gesundheitlichen Maßnahmen, die durch andere Dienste getroffen werden. Die Aufgaben der Behindertenbetreuer mit akademischem Grad werden im einzelnen mit Durchführungsverordnung festgelegt. 7)

7)

Art. 25/quater wurde eingefügt durch Art. 22 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.

Art. 26 (Personal der Gesundheitsdienste)

(1) Das Personal der zentralen Landesdienststelle sowie das Personal der von den zuständigen Sanitätseinheiten geführten Einrichtungen für gesundheitliche Rehabilitation laut Anlage A zu diesem Gesetz wird in die nominellen Landesstellenpläne für das Personal der Gesundheitsdienste gemäß Landesgesetz vom 16. Mai 1980, Nr. 11, in geltender Fassung, eingestuft; dabei werden die einschlägigen Bestimmungen und Verfahren angewandt.

(2) Das Personal für gesundheitliche Rehabilitation gemäß Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, in geltender Fassung, das entsprechende Personal der in den Artikeln 36, 37 und 38 desselben Gesetzes genannten Körperschaften und das Personal laut Artikel 43 und 51 dieses Gesetzes werden mit Beschluß des Landesausschusses gemäß vorhergehendem Absatz eingestuft, und zwar gleichzeitig mit der Einstufung des genannten Personals in die Stellenpläne gemäß Anlage A zu diesem Gesetz, wobei die Übergangs- und Schlußbestimmungen des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, sowie dieses Gesetzes zu befolgen sind.

(3) Bei der Einstellung von Personal gemäß Anlage A zu diesem Gesetz ist zu beachten, daß die zahlenmäßige Zusammensetzung dem Verhältnis der Sprachgruppen entsprechen muß, wie sie für die nominellen Landesstellenpläne des Personals der Gesundheitsdienste vorgesehen sind.

(4) Der Landesausschuß teilt das Personal laut Anlage A zu diesem Gesetz den einzelnen Sanitätseinheiten mit Beschluß zu.

Art. 27 (Sonderstellenpläne des Landes für Erzieher, Heimerzieher und Betreuer)

(1) Die Sonderstellenpläne für Erzieher, Heimerzieher und Betreuer des Landes sind errichtet; diese Personen werden zur Betreuung der Behinderten in den italienischen und deutschen Schulen und Erziehungseinrichtungen und jenen der ladinischen Ortschaften eingesetzt sowie zur Betreuung der Anspruchsberechtigten der Behindertenzentren.

(2) Die entsprechenden Stellenzahlen und Ränge sind in den Anlagen C/I, CII und C/III zu diesem Gesetz festgelegt.

(3) Für die Ernennung auf Planstellen für Erzieher und Betreuer sind außer den allgemeinen Voraussetzungen auch die besonderen Voraussetzungen gemäß Artikel 28 erforderlich. Die Eignungserklärung gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 33, ist der Spezialisierungsbescheinigung laut Artikel 19 dieses Gesetzes gleichgestellt.

(4) Die Besetzung der Planstellen erfolgt durch öffentliche Wettbewerbe nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen, die mit Beschluß des Landesausschusses ausgeschrieben werden. Die entsprechenden Ausschreibungen werden mit den Prüfungsprogrammen im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Die Wettbewerbe werden nach Sprachgruppen getrennt ausgeschrieben.

(5) Die Bewertung der Prüfungsarbeiten bei Wettbewerben um Stellen für Erzieher, Heimerzieher oder Betreuer wird von einer Kommission vorgenommen, die vom Landesausschuß ernannt wird; was die Ernennung und die Zusammensetzung der Kommission angeht, ist Artikel 21 Absatz 3 anzuwenden.

(6) Jede Kommission wird ergänzt durch einen Vertreter der in den Stellenplan eingestuften Erzieher, Heimerzieher oder Betreuer oder durch eine Kindergärtnerin bzw. eine Kindergartenassistentin; die Vertreter werden von den wichtigsten Gewerkschaftsorganisationen namhaft gemacht. Falls mehr Vertreter namhaft gemacht werden, als vorgesehen sind, so werden die Erzieher, Heimerzieher oder Betreuer oder Kindergärtnerinnen bzw. Kindergartenassistentinnen vom Landesausschuß unter den vorgeschlagenen Personen ausgewählt. Jedes Kommissionsmitglied wird bei Abwesenheit durch ein Ersatzmitglied ersetzt.

(7) Wird eine Person in den Stellenplan eingestuft, so wird ihr - im Rahmen der für das restliche Personal des Landes vorgesehenen Bestimmungen - der mit Auftrag geleistete Dienst in Hinsicht auf den Aufstieg in der Besoldung und in der Laufbahn voll anerkannt.

Art. 28 (Plansoll des Personals, das den Behindertenzentren und den Gesundheitsdiensten zugewiesen ist)

(1) Den Ämtern der Landesverwaltung laut Artikel 23 und den Behindertenzentren wird das Personal laut Anlagen C/I, C/II und C/III sowie das folgende in der Anlage B vorgesehene Personal zugewiesen:

  • a)  9 Pädagogen oder Behindertenerzieher mit akademischer Ausbildung, die das Doktorat in Pädagogik oder Psychologie haben müssen,
  • b)  1 Bediensteter, der das Doktorat und die Spezialisierung in Psychoanalyse oder eine gleichwertige Ausbildung haben muß,
  • c)  2 Soziologen mit Doktorat in Soziologie,
  • d)  1 Fachkoordinator, der das Abschlußzeugnis einer Oberschule haben muß,
  • e)  8 Heimerzieher, die das Abschlußzeugnis einer Oberschule oder der Lehrerbildungsanstalt und die Spezialisierung gemäß Artikel 19 dieses Gesetzes oder gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 33, haben müssen, oder eine ähnliche Spezialisierung, die vom Fachausschuß laut Artikel 24 zu bewerten ist,
  • f)  ....................................................................
  • g)  2 Werkerzieher, die das Abschlußzeugnis der Mittelschule und die Spezialisierung laut Buchstabe e) und einen Meisterbrief haben oder die Bescheinigung über die berufliche Eignung und wenigstens fünfjährige Berufserfahrung in den Bereichen Handwerk, Gewerbe oder Industrie oder, falls für ein Handwerk gesetzlich keine solche Bescheinigung vorgesehen ist, wenigstens fünfjährige Berufserfahrung in der Tätigkeit selbst; die berufliche Eignung kann durch ein Diplom oder eine Bescheinigung nachgewiesen werden, die nach drei- oder fünfjährigem Besuch der Kunstschule, nach dem Besuch der Frauenoberschule, nach dem Besuch der Fachlehranstalt für Industrie und Handwerk oder nach drei- oder zweijährigem Besuch eines geschlossenen Lehrganges für die Berufsausbildung in den Bereichen Handwerk, Industrie, Landwirtschaft und Haushaltung erlangt werden.
  • h)  6 Betreuer, die das Abschlußzeugnis der Mittelschule und die Spezialisierung gemäß Artikel 19 haben müssen,
  • i)  12 technische Gehilfen oder Bedienerinnen; sollen sie in die IV. Funktionsebene eingestuft werden, sind der Mittelschulabschluß und die Spezialisierungsbescheinigung erforderlich.

(2) Sind Bedienstete der unter Absatz 1, Buchstaben a) und b) genannten Kategorie, die Inhaber einer Planstelle sind, im Sinne des Artikels 25 außerhalb der Organisationseinheiten laut Artikel 23 tätig, oder nehmen sie die Aufgaben und Befugnisse eines Verantwortlichen eines Behindertenzentrums wahr, so können die entsprechenden Planstellen - für den Zeitraum, in dem die obgenannten Aufgaben und Befugnisse wahrgenommen werden - von Ersatzpersonen besetzt werden, die im Besitz der für diesen Rang erforderlichen Voraussetzungen sind.

(3) Im Dekret des Landeshauptmanns, durch das aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Landesausschusses ein Behindertenzentrum errichtet wird, werden die Funktionsebenen und das Plansoll des Personals gemäß den Anlagen B, C/I, C/II, C/III zu diesem Gesetz festgelegt, das dem Zentrum zuzuweisen ist; dazu ist der Landesbeirat laut Artikel 5 anzuhören.

(4) In den Behindertenzentren werden Arbeitsgruppen eingesetzt, die aus dem in den Zentren tätigen Erziehungs- und Betreuungspersonal gebildet werden; die Arbeitsgruppen werden von den Bediensteten der in Absatz 1, Buchstaben a) und b) genannten Kategorien unterstützt.

(5) Den Behindertenzentren können zur Besorgung der Aufgaben laut diesem Gesetz höchstens 28 Beamte der VI. oder IV. Funktionsebene zugewiesen werden; im Verwaltungsstellenplan der Landesbediensteten wird die Zahl der Planstellen für die jeweiligen Funktionsebenen entsprechend erhöht.

(5/bis) Das Amt für Verwaltung kann, sofern der Stellenplan nicht genügend Planstellen ausweist, ermächtigt werden, für Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie für Dienstleistungen in der Küche und beim Wäschedienst, für Hauswartsdienste und zur Besorgung anderer Facharbeiten, die in den vom Land geführten Einrichtungen der Behindertenzentren notwendig sind, Maßnahmen gemäß Artikel 10, Absatz 5, zu treffen.

(6) Jedem Behindertenzentrum ist als Leiter ein Verantwortlicher zugeteilt, der vom zuständigen Landesrat - nach Anhören des Landesbeirates laut Artikel 5 - unter den im Stellenplan eingestuften und den Organisationseinheiten laut Artikel 23 zugewiesenen Bediensteten ausgewählt wird, die das Doktorat in Pädagogik, Psychologie oder Soziologie haben. Sind keine geeigneten Personen vorhanden, die im Besitz der genannten Titel sind, so kann der Verantwortliche aus jenen im Stellenplan eingestuften Bediensteten ausgewählt werden, die den Abschluß einer fünfjährigen Sekundarschule zweiten Grades sowie eine in einem mindestens zweijährigen Kurs erworbene Spezialisierung in einem Fach auf sozial-erzieherischem Gebiet besitzen und wenigstens fünf Jahre lang bei Sozial- und Erziehungseinrichtungen oder bei der Berufsausbildung Dienst geleistet haben.

(6/bis) Die Verantwortlichen der Behindertenzentren üben die in diesem Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten aus. Im einzelnen besorgen sie die in der entsprechenden Anlage zu diesem Gesetz verzeichneten Aufgaben sowie jene Aufgaben, die ihnen mit Durchführungsverordnung zugeteilt werden. Den Verantwortlichen steht, mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 und für die Zeit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, eine Amtsentschädigung zu, die 90% der Direktionszulage eines beauftragten Amtsdirektors entspricht. Die Artikel 47 und 85 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, sind auch auf diese Entschädigungen anzuwenden. Den Verantwortlichen steht zudem - in dem Ausmaß, wie es für die Kindergartendirektoren aufgrund der einschlägigen Bestimmungen vorgesehen ist - eine Erhöhung der Förderungszulage zu.

(6/ter) Für jede Einrichtung der Behindertenzentren wird aus den Reihen des in die Stellenpläne eingestuften Personals oder - falls ein solches nicht verfügbar ist - auch aus den Reihen der beauftragten Bediensteten ein Leiter ernannt, der Verwaltungsaufgaben und Aufgaben organisatorischer Art wahrnimmt; die genannten Aufgaben, die zusätzlich zu den berufsüblichen Aufgaben auszuführen sind, werden mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt. Als Einrichtung eines Behindertenzentrums im Sinne dieses Artikels gelten Gebäude oder Teile von Gebäuden, die eine oder mehrere vom Behindertenzentrum geführte Dienste - wie Behindertenwerkstätten, Heime und andere Arten der Betreuung - beherbergen, wobei ein Dienst auch in mehrere Sektionen gegliedert sein kann. Der Leiter wird in der Regel für ein Arbeitsjahr vom zuständigen Verantwortlichen des Behindertenzentrums ernannt; eine stillschweigende Verlängerung ist zulässig. Ein Widerruf der Ernennung ist jederzeit möglich. Dem Leiter steht für die Besorgung seiner Aufgaben in einer Einrichtung der Behindertenzentren ein Entgelt zu, dessen Höhe mit Beschluß des Landesausschusses bestimmt wird. Die Vergütung ist für jeden Einzelfall festzusetzen und darf keinesfalls höher sein als die Vergütung für die Ableistung von monatlich 20 Überstunden.

(6/quater) Der Direktor der Abteilung VIII kann - auf Vorschlag des Direktors des Amtes für Erziehung, Bildung und Arbeit - anordnen, daß im Stellenplan eingestufte oder beauftragte Bedienstete, die in den Einrichtungen und Diensten der Behindertenzentren tätig sind, von den Einrichtungen, denen sie zugewiesen wurden, abgestellt und zur Besorgung von Aufgaben eingesetzt werden, die dem genannten Amt zugeteilt sind. Die Abstellung erfolgt auf begrenzte Zeit und dauert - vorbehaltlich ihrer Erneuerung, die nach demselben Verfahren vorzunehmen ist - höchstens bis zum Ablauf des Arbeitsjahres, in dem sie verfügt wird.

(7)  8)

(8) Die Ränge gemäß Absatz 7, Buchstaben e) und - beschränkt auf die Hilfskrankenpfleger - f) laufen aus und sind dem Personal vorbehalten, das im Sinne der Artikel 35, 36, 37, 38 und 39 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, in geltender Fassung, und der Artikel 43, 44, 49, 51 und 52 dieses Gesetzes in den Stellenplan eingestuft worden ist bzw. eingestuft wird. 8)

8)

Art. 28 wurde so geändert durch Art. 23 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56; Absatz 7 wurde später aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 29   9)

30. (Beauftragte Erzieher, Heimerzieher und Betreuer)

(1) Nach Anhören des Fachausschusses laut Artikel 24 genehmigt der Landesausschuß jährlich den Plan für die Beauftragung von Erziehern, Heimerziehern und Betreuern, die den Behindertenzentren zuzuteilen sind. In diesem Plan kann für jedes Behindertenzentrum ein Bedarf an Personal festgelegt werden, das ausschließlich - auch nur für kurze Zeiträume - für ersetzende und ergänzende Tätigkeiten eingesetzt wird, wie: Betreuung am Wohnort und im Krankenhaus, Arbeitseingliederung, Aufenthalte außerhalb des Zentrums und andere im Jahresplan der Zentren auszuweisende Dienstleistungen. Der Auftrag wird mit Dekret des Landesrates für Personal erteilt, und zwaraufgrund eigener Rangordnungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 21 zu erstellen sind. 10)

(2) Die Bewerber um die Aufträge als Erzieher, Heimerzieher und Betreuer müssen die entsprechenden in Artikel 27 Absatz 3 genannten Voraussetzungen haben.

(3) Die Bewerber um die Aufträge als Erzieher und als Betreuer können mit einem einzigen Gesuch die Aufnahme sowohl in die Rangordnung gemäß Artikel 21 als auch in die von diesem Artikel vorgesehene Rangordnung beantragen.

(4) Soweit nichts anderes vorgesehen ist, ist in Hinsicht auf die in den vorhergehenden Absätzen genannten Aufträge Artikel 21 anzuwenden.

9)

Art. 29 wurde aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

10)

Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 24 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.

Art. 31 (Ersatzpersonal in den Behindertenzentren)

(1) Sind Erzieher, Heimerzieher oder Betreuer, die in den Behindertenzentren arbeiten, aus irgendeinem Grund abwesend, so kann der Landesrat für Personalwesen in Fällen erwiesener Notwendigkeit und für den unbedingt erforderlichen Zeitraum aufgrund entsprechender Rangordnungen Ersatzeinstellungen durch direkte Berufung von Personen vornehmen, die die nötigen Voraussetzungen haben; auch Teilzeitbeschäftigung ist möglich.

(2) Falls es nicht möglich ist, Personen einzustellen, die die Voraussetzungen für die Einstellung im entsprechenden Rang haben, stellt der Landesrat für Personalwesen geeignete Personen durch direkte Berufung ein.

(3) Soweit es für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebes der Dienste notwendig ist, können Ersatzeinstellungen gemäß den vorhergehenden Absätzen auch für den Fall verfügt werden, daß das Einsatzpersonal in den Einrichtungen aufgrund eines ordentlichen Urlaubs abwesend ist. 11)

11)

Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 25 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.

Art. 32 (Besondere Vorkehrungen zugunsten des Personals)

(1) Das Personal der Behindertenzentren, das direkt mit den Betreuten arbeitet und in Turnussen tätig ist, hat für den Turnusdienst, den es während der Nacht- und an Sonn- und Feiertagen leistet, Anspruch auf eine Zulage entsprechend den Beträgen, wie sie für das entsprechende Personal der Sanitätseinheiten in dem auf Staatsebene geltenden Einheitsvertrag festgelegt sind. Die entsprechenden Ruhetage und Zeitausgleiche stehen im Verhältnis von einer Stunde für jede geleistete Arbeitsstunde zu.

(1/bis) Das Personal der Behinderten, das direkt mit den Betreuten arbeitet, kann vom zuständigen Verantwortlichen dazu angehalten werden, Bereitschaftsdienst zu leisten; in diesen Fällen wird eine eigene Zulage entsprechend dem Betrag ausgezahlt, wie er für das entsprechende Personal der Sanitätseinheiten in dem auf Staatsebene geltenden Einheitsvertrag festgelegt ist. Dieser Betrag wird im Verhältnis zu den tatsächlich in Bereitschaft verbrachten Stunden ausgezahlt. 12)

(2) Das Personal der Behindertenzentren kann, sofern der Dienst dies erfordert, Unterkunft und Verpflegung erhalten; die Bedingungen dafür sind vom Landesausschuß festzulegen.

(3) Ist es wegen des Turnusdienstes erforderlich, daß die Bediensteten gemeinsam mit den Betreuten wohnen und die Mahlzeiten einnehmen, so sind Unterkunft und Verpflegung kostenlos.

(4) Dem Personal der Behindertenzentren, das direkt mit den Betreuten arbeitet, stellt die Landesverwaltung unentgeltlich die nötige Arbeitskleidung zur Verfügung. 12)

(5) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze werden auch auf die den Schul- und Berufsausbildungseinrichtungen zugeteilten Erzieher und Betreuer bei ihrem Einsatz in den laut Artikel 20, Absatz 4, vorgesehenen Fällen angewandt. 12)

12)

Die Absätze 1, 4 und 5 wurden ersetzt durch Art. 26 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.

Art. 33 (Versicherung der Betreuten)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe f) und Artikel 10 Absatz 2 letzter Satz, schließen die Träger der Sozialdienste zugunsten aller Betreuten eine Unfallversicherung ab. 13)

13)

Art. 33 wurde so ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16.

Art. 34 (Ausbildung des Personals und Besuch der Kurse)

(1) Die Landesverwaltung kann auf Landes- oder Bezirksebene Kurse zur Ausbildung, Spezialisierung und Fortbildung sowie Praktika-Kurse für Schüler und für das Personal abhalten, das den einzelnen Einrichtungen des Landes für Behinderte zugeteilt ist; dies gilt auch für das Personal, das nicht unmittelbar bei der Landesverwaltung bedienstet ist, sondern bei Einrichtungen, die mit diesen zusammenarbeiten oder möglicherwiese zu einem späteren Zeitpunkt zusammenarbeiten werden.

(2) Die Kursbesucher müssen die Weisungen befolgen, die ihnen von den für die jeweilige Einrichtung Verantwortlichen erteilt werden, und sie haben Anspruch auf Verpflegung und gegebenenfalls auf Unterkunft in den Behindertenzentren.

(3) Der Landesausschuß kann die Bediensteten zum Besuch der Kurse verpflichten. In diesem Fall übernimmt die Landesverwaltung - auf Antrag des Betroffenen - die Kosten; dies schließt mit ein, daß sie die Einschreibegebühren unmittelbar zahlt oder vergütet, die von den Bediensteten für die Teilnahme an Fortbildungs- und Aufbaukursen sowie an Tagungen und Kongressen - auch im Ausland - zu zahlen sind, die vom Land oder von in- oder ausländischen Körperschaften, Anstalten oder Vereinigungen veranstaltet werden und spezifische Bereiche der Behindertenbetreuung betreffen. Den Bediensteten, die daran teilnehmen, stehen außerdem die Außendienstvergütung und die Fahrkostenvergütung im Sinne der Außendienstordnung für die Landesbediensteten zu. Die für Aus- und Fortbildung verwendeten Stunden sind in jeder Hinsicht Arbeitszeit; für den Besuch von Kursen außerhalb der Dienstzeit wird die Überstundenvergütung entrichtet.

(4) Die Bediensteten der Einrichtungen des Landes laut Artikel 23 können - soweit dies mit dem Dienst vereinbar ist - an Fortbildungskursen, Tagungen, Kongressen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen. Falls die Teilnahme für die Verwaltung von Belang ist, kann der Bedienstete bezahlten Sonderurlaub beantragen, wobei die Landesverwaltung keine weiteren Auslagen übernimmt. Falls es für die Landesverwaltung nicht eindeutig von Belang ist, kann um unbezahlten Sonderurlaub angesucht werden.

Art. 35 (Zivildienst und freiwilliger Dienst)

(1) Auf Vorschlag des Landesbeirates laut Artikel 5 kann der Landesausschuß den Direktor des Amtes für Verwaltung laut Artikel 23 dazu ermächtigen, mit dem Verteidigungsministerium Vereinbarungen in dem Sinne zu treffen, daß Personen, die aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigern, den von diesem Gesetz behandelten Einrichtungen des Landes als Zivildienstleistende zur Verfügung gestellt werden, damit sie in diesen Einrichtungen eingesetzt werden können.

(2) Der zuständige Landesrat kann erlauben, daß Personen als freiwillige Helfer in den Einrichtungen und Diensten der Behindertenzentren mitarbeiten. Die freiwilligen Helfer müssen die Weisungen der Verantwortlichen befolgen; sie erhalten, wenn dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist, freie Verpflegung und gegebenenfalls auch Unterkunft; zudem stehen ihnen die Vorkehrungen und Vergütungen zu, welche in den einschlägigen Rechtsvorschriften über den Freiwilligendienst auf dem Gebiet der Sozialfürsorge vorgesehen sind. Die freiwilligen Helfer müssen gemäß Artikel 33 versichert werden. 14)

14)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.

Art. 36 (Zulassung von Praktikanten)

(1) Der zuständige Landesrat kann - nach Anhören des Fachausschusses laut Artikel 24 - Besucher von Berufsausbildungskursen als Praktikanten in den Fachbereichen der Organisationseinheiten laut Artikel 23 zulassen.

(2) Die Praktikanten müssen die Weisungen der für die Fachbereiche verantwortlichen Personen befolgen; sie erhalten Verpflegung und gegebenenfalls auch Unterkunft in den Einrichtungen der Behindertenzentren. Die Praktikanten müssen gemäß Artikel 33 versichert werden. 15)

(3) Die Praktikanten haben bei Außendiensten im Rahmen ihres Praktikums nur Anspruch auf Vergütung der Reisekosten.

(4) Den Praktikanten wird - unbeschadet der vorhergehenden Absätze - auf Antrag, eine Vergütung gewährt, die monatlich auszuzahlen ist. Die Höhe der Monatsvergütung sowie das Verfahren für die Auszahlung werden mit Dekret des Landeshauptmanns aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung festgelegt. Beträgt die Dauer des Praktikums weniger als einen Monat, so wird die Vergütung entsprechend gekürzt. Den Praktikanten, die bereits bei öffentlichen Körperschaften oder Anstalten bedienstet sind, kann eine Vergütung ausgezahlt werden. 15)

15)

Absatz 2 wurde geändert und Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 29 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.

Art. 37 (Allgemeine Bestimmungen über die Bediensteten)

(1) Dem Personal der Dienststellen für gesundheitliche Rehabilitation stehen - soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist - die Besoldung, die rechtliche Stellung und die Sozialleistungen zu, wie sie für das Personal des Landesgesundheitsdienstes vorgesehen sind.

(2) Für das Personal der Organisationseinheiten laut Artikel 23 gelten - immer soweit von diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist - die Besoldung, die rechtliche Stellung und die Sozialleistungen, wie sie für die Landesbediensteten festgelegt sind.

Art. 38-42.   2)

2)

Abgedruckt unter Nr. X - E/e.

VII. TITEL
Novellierung anderer Landesgesetze über die Behindertenbetreuung und Bestimmungen über das Personal

Art. 43 (Übernahme von Bediensteten oder Beauftragten der Gebietskörperschaften oder solcher Körperschaften, die mit den Gebietskörperschaften Vereinbarungen getroffen haben)

(1) Zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 2, Absatz 2, kann der zentralen Landesdienststelle bzw. den Organisationseinheiten laut Artikel 23 und 26 das nicht im Stellenplan eingestufte Personal zugeteilt werden, das bei den Gemeinden oder Gemeindeverbänden bedienstet oder von diesen beauftragt ist, oder das bei anderen öffentlichen Körperschaften oder Anstalten Dienst leistet, die mit den Gemeinden oder den Gemeindenverbänden eine Vereinbarung getroffen haben; es muß sich um Personen handeln, die ausschließlich oder vorwiegend den entsprechenden Einrichtungen im Bereich des schulärztlichen Dienstes zugeteilt sind.

(2) Die Übernahme laut vorhergehendem Absatz ist in dem von Artikel 51 angegebenen Rahmen und mit dem dort vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.

(3) Die vorhergehenden Absätze sind auch in Hinsicht auf das beauftragte oder durch Vereinbarung gebundene Personal anzuwenden, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits von den Gemeinden oder Gemeindenverbänden den Sanitätseinheiten in irgendeiner Weise zur Verfügung gestellt worden ist. 16)

16)

Art. 43 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 21.

Art. 44   17)

17)

Ergänzt den Art. 39 des L.G. vom 9. Dezember 1978, Nr. 65.

Art. 45   18)

18)

Art. 45 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 3. Oktober 1991, Nr. 27.

Art. 46-47.   2)

2)

Abgedruckt unter Nr. X - E/e.

VIII. TITEL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 48 (Verwaltungspersonal)

(1) Die Verwaltungsarbeiten der Organisationseinheiten gemäß Artikel 23 werden vom Verwaltungspersonal des Verwaltungsstellenplans der Landesbediensteten erledigt, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Dienst gemäß Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, zugeteilt war, sowie von dem Personal, das im Sinne von Artikel 51 in den genannten Stellenplan eingestuft wird, oder das diesem Stellenplan angehört und - auf Vorschlag des zuständigen Landesrates und nach Anhören des Fachausschusses laut Artikel 24 - vom Landesausschuß zugeteilt wird. Zu diesem Zweck ist das Plansoll des Verwaltungsstellenplans um eine Stelle in der VII. Funktionsebene, um drei Stellen in der VI. Funktionsebene und um vier Stellen in der IV. Funktionsebene erweitert. 19)

(2) Zur Durchführung der Schulfürsorge gemäß Artikel 16 werden den Abteilungen III und X jeweils drei Personen zugeteilt, die in der VII., VI. bzw. IV. Funktionsebene des Verwaltungsstellenplans der Landesbediensteten eingestuft sind; das Plansoll des genannten Stellenplans ist entsprechend erhöht.

19)

Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 30 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.

Art. 49 (Übernahme von Personal in die Sonderstellenpläne)

(1) Das Personal der Sonderstellenpläne des Landesdienstes, der mit Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, in geltender Fassung, errichtet worden ist, wird in die Stellenpläne laut Anlagen A, B, C/I, C/II und C/III zu diesem Gesetz sowie in den Verwaltungsstellenplan des Landes übernommen; der Rang, die rechtliche Stellung und die Besoldung dieses Personals werden dadurch nicht berührt. Die Erzieher und Betreuer, die in den Stellenplänen laut Anlagen B/I, B/II und B/III zum Landesgesetz vom 16. August 1980, Nr. 33, eingestuft und die Zweisprachigkeitsbescheinigung haben, können auf Antrag in die entsprechenden Ränge des Stellenplans laut Anlagen A und B zu diesem Gesetz eingestuft werden.

(2) Der derzeitige Direktor des mit Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, in geltender Fassung, errichteten Landesdienstes wird der zentralen Landesdienststelle zugeteilt und zum verantwortlichen Primararzt ernannt.

Art. 50   20)

20)

Art. 50 wurde aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 51-52.   21)

21)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 53

(1) Solange der Fachausschuß laut Artikel 24 noch nicht eingesetzt ist, bewertet der Landesausschuß die Ausbildungsnachweise, die Bescheinigungen, die Bestätigungen und die Zeugnisse im Zusammenhang mit der Spezialiserung laut Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, in geltender Fassung, und laut diesem Gesetz, die für das Personal erforderlich sind, das in den Einrichtungen laut diesem Gesetz einzustellen oder von diesen zu übernehmen sind.

(2) Ebenso werden alle übrigen Aufgaben, die mit diesem Gesetz dem Fachausschuß oder einem anderen noch nicht eingesetzten Organ übertragen sind, in der im vorhergehenden Absatz genannten Zeitspanne vom Landesausschuß übernommen.

(3) Sind nach der von diesem Gesetz vorgesehenen Durchführung der Wettbewerbe mit Stellenvorbehalt bzw. Einstufung noch Planstellen laut Anlage A zu diesem Gesetz frei, so können sie - unbeschadet allfälliger anderslautender Rechtsvorschriften - durch Wettbewerb besetzt werden; dies ist nötig, weil die Dienststellen für gesundheitliche Rehabilitation der Behinderten mit diesem Gesetz auch den erwachsenen Behinderten zugänglich gemacht werden, was im Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, nicht vorgesehen war.

(4) Die freien Planstellen nach den Anlagen A, B, C/I, C/II, C/III und D zu diesem Gesetz sowie die in diesem Gesetz vorgesehenen zusätzlichen Stellen im Verwaltungsstellenplan und im Sonderstellenplan des Landessozialdienstes werden erst dann ausgeschrieben, wenn die Übernahme und die Einstufung laut VII. und VIII. Titel durchgeführt worden sind. 22)

22)

Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 2 des L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 21.

Art. 54-55.   21)

21)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 56-58.   2)

2)

Abgedruckt unter Nr. X - E/e.

ANLAGE A
Übersicht über das Personal für gesundheitliche Rehabilitation, das in die nominelle Landesstellenpläne des Personals der Gesundheitsdienste einzustufen ist.

SANITÄTSSTELLENPLAN

Aufstellung A: Berufsbild: Ärzte   Stellen

1.   Verantwortlicher des Zentrums
  Krankenhausprimar     1

2.   Krankenhausoberarzt     4

3.   Assistenzarzt      4

      9

Aufstellung G: Berufsbild: Psychologen   Stellen

1.   Chefpsychologe     3

2.   Oberpsychologe     6

3.   Psychologe      9

      18

Aufstellung I: Krankenpflegepersonal   Stellen

A -   Krankenpflegepersonal I. Kategorie

1.   Krankenpfleger (Koordinator)     6

2.   Krankenpfleger (Mitarbeiter)      9

      15

B -   Krankenpflegepersonal II. Kategorie (Ränge
  auf Abbau, die von der Stellenplaneinheit laut
  Buchstaben A) abgezogen werden)

Aufstellung N: Rehabilitationskräfte   Stellen

I.   Kategorie

1.   Rehabilitationskraft (Koordinator)     20

2.   Rehabilitationskraft (Mitarbeiter)      30

      50

II.   Kategorie
  Rehabilitationskraft II. Kategorie     5

FACHSTELLENPLAN

Aufstellung E: Berufsbild: Fachassistenten   Stellen

Fachassistent (Erzieher für Behinderte)   1

Aufstellung F: Berufsbild: Fachkräfte   Stellen

Fachkraft (Behindertenbetreuer)  5

Anlage B 23)

23)

Aufgehoben durch Art. 1 des L.G. vom 15. April 1991, Nr. 11.

Anlage C 24)

24)

Aufgehoben durch Art. 3 des L.G. vom 15. April 1991, Nr. 11.

Anlage D 25)

25)

Ersetzt durch Art. 77 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12.

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