Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Juli 1983, Nr. 35.
(1) Das Personal der Sonderstellenpläne des Landesdienstes, der mit Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, in geltender Fassung, errichtet worden ist, wird in die Stellenpläne laut Anlagen A, B, C/I, C/II und C/III zu diesem Gesetz sowie in den Verwaltungsstellenplan des Landes übernommen; der Rang, die rechtliche Stellung und die Besoldung dieses Personals werden dadurch nicht berührt. Die Erzieher und Betreuer, die in den Stellenplänen laut Anlagen B/I, B/II und B/III zum Landesgesetz vom 16. August 1980, Nr. 33, eingestuft und die Zweisprachigkeitsbescheinigung haben, können auf Antrag in die entsprechenden Ränge des Stellenplans laut Anlagen A und B zu diesem Gesetz eingestuft werden.
(2) Der derzeitige Direktor des mit Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, in geltender Fassung, errichteten Landesdienstes wird der zentralen Landesdienststelle zugeteilt und zum verantwortlichen Primararzt ernannt.