Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Juli 1983, Nr. 35.
(1) Die Verwaltungsarbeiten der Organisationseinheiten gemäß Artikel 23 werden vom Verwaltungspersonal des Verwaltungsstellenplans der Landesbediensteten erledigt, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Dienst gemäß Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, zugeteilt war, sowie von dem Personal, das im Sinne von Artikel 51 in den genannten Stellenplan eingestuft wird, oder das diesem Stellenplan angehört und - auf Vorschlag des zuständigen Landesrates und nach Anhören des Fachausschusses laut Artikel 24 - vom Landesausschuß zugeteilt wird. Zu diesem Zweck ist das Plansoll des Verwaltungsstellenplans um eine Stelle in der VII. Funktionsebene, um drei Stellen in der VI. Funktionsebene und um vier Stellen in der IV. Funktionsebene erweitert. 19)
(2) Zur Durchführung der Schulfürsorge gemäß Artikel 16 werden den Abteilungen III und X jeweils drei Personen zugeteilt, die in der VII., VI. bzw. IV. Funktionsebene des Verwaltungsstellenplans der Landesbediensteten eingestuft sind; das Plansoll des genannten Stellenplans ist entsprechend erhöht.
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 30 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.