Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Juli 1983, Nr. 35.
(1) Die Behindertenbetreuer mit akademischem Grad unterstützen den Verantwortlichen des Behindertenzentrums in erster Linie bei der schulischpädagogischen Führung und bei der psycho-pädagogischen Beratung des Personals sowie bei der Organisierung und Koordinierung der sozialen und gesundheitlichen Maßnahmen, die durch andere Dienste getroffen werden. Die Aufgaben der Behindertenbetreuer mit akademischem Grad werden im einzelnen mit Durchführungsverordnung festgelegt. 7)
Art. 25/quater wurde eingefügt durch Art. 22 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.