Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Juli 1983, Nr. 35.
(1) Dem Personal der Dienststellen für gesundheitliche Rehabilitation stehen - soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist - die Besoldung, die rechtliche Stellung und die Sozialleistungen zu, wie sie für das Personal des Landesgesundheitsdienstes vorgesehen sind.
(2) Für das Personal der Organisationseinheiten laut Artikel 23 gelten - immer soweit von diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist - die Besoldung, die rechtliche Stellung und die Sozialleistungen, wie sie für die Landesbediensteten festgelegt sind.