(1) Das Personal der Behindertenzentren, das direkt mit den Betreuten arbeitet und in Turnussen tätig ist, hat für den Turnusdienst, den es während der Nacht- und an Sonn- und Feiertagen leistet, Anspruch auf eine Zulage entsprechend den Beträgen, wie sie für das entsprechende Personal der Sanitätseinheiten in dem auf Staatsebene geltenden Einheitsvertrag festgelegt sind. Die entsprechenden Ruhetage und Zeitausgleiche stehen im Verhältnis von einer Stunde für jede geleistete Arbeitsstunde zu.
(1/bis) Das Personal der Behinderten, das direkt mit den Betreuten arbeitet, kann vom zuständigen Verantwortlichen dazu angehalten werden, Bereitschaftsdienst zu leisten; in diesen Fällen wird eine eigene Zulage entsprechend dem Betrag ausgezahlt, wie er für das entsprechende Personal der Sanitätseinheiten in dem auf Staatsebene geltenden Einheitsvertrag festgelegt ist. Dieser Betrag wird im Verhältnis zu den tatsächlich in Bereitschaft verbrachten Stunden ausgezahlt. 12)
(2) Das Personal der Behindertenzentren kann, sofern der Dienst dies erfordert, Unterkunft und Verpflegung erhalten; die Bedingungen dafür sind vom Landesausschuß festzulegen.
(3) Ist es wegen des Turnusdienstes erforderlich, daß die Bediensteten gemeinsam mit den Betreuten wohnen und die Mahlzeiten einnehmen, so sind Unterkunft und Verpflegung kostenlos.
(4) Dem Personal der Behindertenzentren, das direkt mit den Betreuten arbeitet, stellt die Landesverwaltung unentgeltlich die nötige Arbeitskleidung zur Verfügung. 12)
(5) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze werden auch auf die den Schul- und Berufsausbildungseinrichtungen zugeteilten Erzieher und Betreuer bei ihrem Einsatz in den laut Artikel 20, Absatz 4, vorgesehenen Fällen angewandt. 12)