Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Juli 1983, Nr. 35.
(1) Sind Erzieher, Heimerzieher oder Betreuer, die in den Behindertenzentren arbeiten, aus irgendeinem Grund abwesend, so kann der Landesrat für Personalwesen in Fällen erwiesener Notwendigkeit und für den unbedingt erforderlichen Zeitraum aufgrund entsprechender Rangordnungen Ersatzeinstellungen durch direkte Berufung von Personen vornehmen, die die nötigen Voraussetzungen haben; auch Teilzeitbeschäftigung ist möglich.
(2) Falls es nicht möglich ist, Personen einzustellen, die die Voraussetzungen für die Einstellung im entsprechenden Rang haben, stellt der Landesrat für Personalwesen geeignete Personen durch direkte Berufung ein.
(3) Soweit es für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebes der Dienste notwendig ist, können Ersatzeinstellungen gemäß den vorhergehenden Absätzen auch für den Fall verfügt werden, daß das Einsatzpersonal in den Einrichtungen aufgrund eines ordentlichen Urlaubs abwesend ist. 11)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 25 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.