Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Juli 1983, Nr. 35.
(1) Zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 2, Absatz 2, kann der zentralen Landesdienststelle bzw. den Organisationseinheiten laut Artikel 23 und 26 das nicht im Stellenplan eingestufte Personal zugeteilt werden, das bei den Gemeinden oder Gemeindeverbänden bedienstet oder von diesen beauftragt ist, oder das bei anderen öffentlichen Körperschaften oder Anstalten Dienst leistet, die mit den Gemeinden oder den Gemeindenverbänden eine Vereinbarung getroffen haben; es muß sich um Personen handeln, die ausschließlich oder vorwiegend den entsprechenden Einrichtungen im Bereich des schulärztlichen Dienstes zugeteilt sind.
(2) Die Übernahme laut vorhergehendem Absatz ist in dem von Artikel 51 angegebenen Rahmen und mit dem dort vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
(3) Die vorhergehenden Absätze sind auch in Hinsicht auf das beauftragte oder durch Vereinbarung gebundene Personal anzuwenden, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits von den Gemeinden oder Gemeindenverbänden den Sanitätseinheiten in irgendeiner Weise zur Verfügung gestellt worden ist. 16)
Art. 43 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 21.