(1) Das Personal, das ein festes Dienstverhältnis mit privaten Einrichtungen hat, die mit den Sanitätseinheiten im Sinne von Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, eine Vereinbarung getroffen hatten, diese aber wieder aufgehoben haben, hat Anrecht auf den Stellenvorbehalt laut Artikel 15 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761.
(2) Dem Gesuch um Zulassung zum Wettbewerb oder zur Auswahl laut Artikel 26 sind folgende Unterlagen beizulegen:
- a) Erklärung des gesetzlichen Vertreters der Einrichtung, die durch Vereinbarung gebunden war, darüber, daß der Gesuchsteller wenigstens ein Jahr lang in einem festen Dienstverhältnis gestanden hat und im Laufe der letzten zwei Jahre vor Ausschreibung des Wettbewerbs aus dem im vorhergehenden Absatz genannten Grund entlassen worden ist;
- b) Bestätigung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sanitätseinheit, die mit der privaten Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hatte, darüber, daß die Vereinbarung aufgehoben worden ist.
(3) Der Prozentsatz der Stellen, die vorzubehalten sind, ist in dem von Artikel 15 Absatz 1 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, angegebenen Rahmen von dem Organ, das für die Ausschreibung der Wettbewerbe oder der Auswahl zuständig ist, in den entsprechenden Ausschreibungen festzulegen.
(4) Mit Beschluß des Landesausschusses kann der Vorbehalt von Stellen gemäß diesem Artikel auch für den Fall vorgesehen werden, daß das Vertragsverhältnis wegen der gesamten Einschränkung der Tätigkeit geändert wird.