(1) Der Landesausschuß bestimmt mit dem Beschluß, mit dem er die Auslosungskommission laut Artikel 7 des Ministerialdekretes ernennt, den Beamten, der den Vorsitz der Kommission zu führen hat.
(2) Mit derselben Maßnahme gibt der Landesausschuß, wenn nötig, die Regionen und die Autonome Provinz Trient an, deren nominelle Regionalstellenpläne benutzt werden müssen, um zu gewährleisten, daß die Auslosung unter mindestens zehn Kandidaten erfolgt, und sorgt er für die Ergänzung der gesamtstaatlichen Verzeichnisse der Universitätsprofessoren, die von Artikel 7 Absatz 4 vorgesehen sind; dabei ist Artikel 3 Absatz 3 zu beachten.
(3) Sind weniger als zehn Personen in den nominellen Stellenplänen und in den gesamtstaatlichen Verzeichnissen, die gemäß vorhergehendem Absatz ergänzt sind, eingetragen, wird unter den eingetragenen Personen - es müssen mindestens vier sein - ausgelost.
(4) Sind weniger als vier Personen laut vorhergehendem Absatz eingetragen, so hat der Landesausschuß in die Verzeichnisse Personen einzutragen, die denselben Funktionsrang in einem verwandten Fachbereich haben.
(5) Wird festgestellt, daß es unmöglich ist, eine Prüfungskommission zu ernennen, die im Sinne von Artikel 3 zusammengesetzt ist, so kann der Landesausschuß von der in Artikel 3 vorgesehenen Bestimmung abweichen, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Wettbewerbe zu gewährleisten. Im Beschluß über die Ernennung der Kommission laut Absatz 1 hat der Landesausschuß unter Beachtung des in Artikel 3 angeführten Sprachgruppengrundsatzes festzulegen, welche der auszulosenden Mitglieder der deutschen und welche der italienischen Sprachgruppe angehören müssen.