Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juni 1983, Nr. 33.
(1) Dieses Gesetz bleibt zwei Jahre lang in Kraft.4)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Aufgrund des Art. 30 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 33, findet dieses Gesetz während der Laufzeit des Landesgesundheitsplanes 1988/91 weiterhin Anwendung.