Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juni 1983, Nr. 33.
(1) Die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten sind befugt, untereinander oder mit anderen Sanitätsbetrieben, Krankenhausbetrieben, Universitätsinstituten oder Universitätskliniken erneuerbare Jahresvereinbarungen abzuschließen, um, abgesehen von der Ausschreibung eines öffentlichen Wettbewerbes, Ärzte oder Personal der anderen Sanitätsberufsbilder der zweiten Leitungsebene zu finden, welchen die Leitung neu errichteter oder hoch spezialisierter Abteilungen oder Gesundheitsdienste übertragen werden kann.3)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 20. Mai 1999, Nr. 3.