Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juni 1982, Nr. 27.
(1)Die Gesuche um Gewährung der Zuschüsse müssen bis zum 31. Oktober jeden Jahres bei der zuständigen Landesabteilung eingereicht werden.10)
(2) Den Gesuchen müssen beigelegt werden:
Art. 12 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.