Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juni 1982, Nr. 27.
(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Behörden für die öffentliche Sicherheit und der Gesundheitsbehörden in ihren Aufgabenbereichen wird die Aufsicht über die Befolgung dieses Gesetzes vom zuständigen Assessorat durch entsprechend beauftragte Landesbeamte ausgeübt.
(2) Der Landesausschuß hat dafür zu sorgen, daß den im vorhergehenden Absatz genannten Landesbeamten die für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Ausstattung zur Verfügung gestellt wird.