Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juni 1982, Nr. 27.
(1) Bis zum 28. Februar eines jeden Jahres melden die Betreiber der Schutzhütten der Landesabteilung Tourismus die Öffnungszeiten der Schutzhütte.
(2) Die Betreiber neu eröffneter Schutzhütten sorgen für die Meldung laut Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Betriebserlaubnis.
(3) Jede nachträgliche Änderung der Öffnungszeiten muss unverzüglich gemeldet werden.5)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 41 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und durch Art. 1 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.