Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juni 1981, Nr. 32/Sondernummer.
(1) (2) 40)
(3) Den Bediensteten gemäß Absatz 1 stehen sämtliche Fürsorgeleistungen zu, die von Landesgesetzen für den Landesdienst - einschließlich des Dienstes gemäß Artikel 19 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7 - vorgesehen sind; diese Regelung gilt für alle Dienste, die beim Land oder bei der Herkunftskörperschaft geleistet worden sind, vorausgesetzt, daß sie im Sinne der einschlägigen Gesetze zusammengelegt werden können.
(4) Gleichermaßen wird der gesamte von den betroffenen Bediensteten beim früheren Dienstherrn effektiv geleistete Dienst bei der Berechnung der von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Abfertigung in vollem Umfang anerkannt, wobei die Landesverwaltung befugt ist, die Dienstalterszulagen, auf die bereits ein Anspruch erworben worden ist, einzubehalten. 41)
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 68 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12.